VwGH 94/19/0302

VwGH94/19/030225.8.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Februar 1993, Zl. 4.326.460/3-III/13/92, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit des Asylwesens, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §696;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §71 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
ABGB §696;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §71 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen Bescheid des Bundesministes für Inneres vom 15. Februar 1993 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (Außenstelle Wien) vom 21. Juli 1992 - mit dem die Behörde erster Instanz den vom Beschwerdeführer hilfsweise erhobenen Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Berufungsfrist abgewiesen hatte - keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde aus, die am 25. März 1992 vorgenommene Zustellung des erstinstanzlichen Asylbescheides durch Hinterlegung ohne Zustellversuch sei rechtswidrig erfolgt, weil der Beschwerdeführer seine Abgabestelle (im fraglichen Zeitraum) nicht geändert habe und die Voraussetzungen für einen derartigen Zustellvorgang daher nicht vorgelegen hätten. Da erst die am 5. Juni 1992 vorgenommene Ausfolgung des abweislichen Asylbescheides an den Beschwerdeführer zur wirksamen Erlassung dieses Bescheides geführt habe, der Beschwerdeführer die Berufungsfrist nicht versäumt habe und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht gegeben seien, habe das Bundesasylamt als Behörde erster Instanz seinen Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer stimmen darin überein, daß der mit 4. März 1992 datierte erstinstanzliche Asylbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien erst am 5. Juni 1992 durch Ausfolgung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt (erlassen) wurde und die am 25. März 1992 vorgenommene Hinterlegung keine Rechtsfolgen ausgelöst hat.

Die belangte Behörde hat die am 17. Juni 1992 gegen den abweislichen erstinstanzlichen Asylbescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers demnach zutreffend als rechtzeitig behandelt und zum Gegenstand ihres im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen Bescheides vom 3. Februar 1993, Zl. 4.326.460/2-III/13/92, gemacht. Der belangten Behörde ist daher darin zuzustimmen, daß ein durch Versäumung der Berufungsfrist ausgelöster Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher nicht vorliegen (vgl. beispielsweise den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 1980, Slg. Nr. 10059/A).

Der Beschwerdeführer macht aber im Ergebnis zutreffend geltend, daß die belangte Behörde im vorliegenden Fall den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid nicht hätte bestätigen dürfen. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakte hat der Beschwerdeführer nämlich in seiner Berufung zur Rechtzeitigkeit seines Rechtsmittels primär ausgeführt, daß ein Zustellmangel vorgelegen habe. Seinen Wiedereinsetzungsantrag hat der Beschwerdeführer lediglich hilfsweise (demnach nur für den Fall der Bejahung der Versäumung der Berufungsfrist) gestellt.

Eventualanträge - die unter der aufschiebenden Bedingung gestellt werden, daß der Primärantrag erfolglos bleibt - sind im Verwaltungsverfahren zulässig. Führt - wie im vorliegenden Fall - aber schon der Primärantrag zum angestrebten Verfahrensziel, dann ist der Eventualantrag damit gegenstandslos. Da die belangte Behörde (in Erledigung der gegen die erstinstanzliche Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages erhobenen Berufung) über den Eventualantrag des Beschwerdeführers entschieden hat, obwohl der Eventualfall nicht eingetreten ist, hat sie ihre Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1990, Zl. 89/01/0114).

Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesonders deren Art. III Abs. 2.

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