Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art18 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art18 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 15. September 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufG i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz - FrG abgewiesen.
Die Erstbehörde habe den abweisenden Bescheid damit begründet, daß der Beschwerdeführer, der aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen sei, seinen erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 13 Abs. 1 und 2 i. V.m. § 6 Abs. 2 AufG vor seiner Einreise nach Österreich vom Ausland aus hätte stellen müssen.
Der Asylantrag des Beschwerdeführers sei rechtskräftig abgewiesen worden; diesbezüglich sei ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Der Beschwerdeführer sei viermal wegen Übertretung des KFG, einmal wegen Übertretung von § 366 Abs. 1 Z. 1 Gewerbeordnung und einmal wegen Übertretung des Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG bestraft worden. Weiters sei er mit einem gefälschten Reisepaß illegal nach Österreich eingereist. Daraus sei ersichtlich, daß er nicht gewillt sei, sich den österreichischen Rechtsvorschriften "anzupassen". Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gefährde daher die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Es sei zwar die Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom Inland aus möglich gewesen, die Bewilligung sei jedoch gemäß § 5 Abs. 1 AufG i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG zu versagen. Da der Beschwerdeführer außer seiner Beschäftigung als Zeitungskolporteur keine nennenswerten Bindungen in Österreich habe, überwögen die öffentlichen Interessen an der Versagung der Aufenthaltsbewilligung die privaten und familiären Interessen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Aus den Berufungsausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides und des angefochtenen Bescheides ergibt sich - im Einklang mit der Aktenlage -, daß der Beschwerdeführer am 27. Februar 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist und einen Asylantrag gestellt hat.
Gegen die Ansicht der Erstbehörde, er hätte den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 AufG vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus stellen müssen, hat der Beschwerdeführer - der nicht bestreitet, sich im Zeitpunkt der Stellung des Antrages im Inland aufgehalten zu haben - in der Berufung ausgeführt, daß nach einem "Rundschreiben" des Bundesministers für Inneres vom 6. April 1994, Zl. 71.370/59-III/11/94, "integrierte Asylwerber" einen Antrag auch vom Inland aus stellen könnten. Die Bestimmung des § 13 Abs. 2 AufG sei in seinem Fall nicht anzuwenden, da er bereits vor dem Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 nach Österreich eingereist sei und am 1. Juli 1993 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz (1968) zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen sei.
Entgegen dieser Ansicht bestehen jedoch keine Bedenken gegen die von der Erstbehörde vertretene Rechtsauffassung:
Gemäß § 6 Abs. 2 AufG (in der anzuwendenden Fassung vor der
Novelle BGBl. Nr. 351/1995) ist ein "Antrag auf Erteilung einer
Bewilligung ... vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen".
Gemäß § 13 Abs. 1 AufG können Fremde, "die sich zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig
im Bundesgebiet aufhalten ... mit Ablauf der Geltungsdauer
dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung" auch vom Inland aus beantragen. Letztere Bestimmung findet gemäß § 13 Abs. 2 AufG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) aber "auf die in § 1 Abs. 3 genannten Fremden", also auch auf die in § 1 Abs. 3 Z. 6 genannten Fremden, die "aufgrund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind", keine Anwendung.
Vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 (gemäß § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968) erworbene vorläufige Aufenthaltsberechtigungen sind gemäß § 25 Abs. 3 Asylgesetz 1991 als solche nach dem Asylgesetz 1991 anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1995, Zl. 95/18/0473). Damit käme die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 13 Abs. 1 AufG gemäß § 13 Abs. 2 und § 1 Abs. 3 Z. 6 leg. cit. im vorliegenden Fall selbst dann nicht in Betracht, wenn der Beschwerdeführer vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 tatsächlich gemäß § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes (1968) zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt gewesen wäre.
Der in der Berufung zitierte Erlaß des Bundesministers für Inneres vom 6. April 1994 wurde nicht gemäß § 2 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und stellt daher keine den Verwaltungsgerichtshof bindende Rechtsquelle dar.
Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, seinen Antrag vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis, Zl. 95/18/0473).
2. Daß die belangte Behörde ihre Entscheidung auf § 5 Abs. 1 AufG i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG anstatt auf § 6 Abs. 2 FrG stützte, bewirkte keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. November 1995, Zl. 95/18/0665, betreffend § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG im Verhältnis zu § 10 Abs. 1 Z. 4 leg. cit.), zumal bereits die Erstbehörde von letzterem Abweisungsgrund Gebrauch gemacht hat und der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, in der Berufung dazu Stellung zu nehmen. Die somit im Grunde des § 6 Abs. 2 AufG zwingend auszusprechende Versagung der angestrebten Aufenthaltsbewilligung macht für den Gerichtshof eine Auseinandersetzung mit der Frage entbehrlich, ob die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers (auch) auf § 5 Abs. 1 AufG i. V.m. § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gestützt werden durfte.
3. Da nach dem Gesagten die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz im Ergebnis zu Recht versagte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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