Normen
AsylG 1968 §1;
AsylG 1968 §7 Abs2;
AsylG 1991 §25 Abs2;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §15 Abs1;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §56;
ZustG §9 Abs1;
AsylG 1968 §1;
AsylG 1968 §7 Abs2;
AsylG 1991 §25 Abs2;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §15 Abs1;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §56;
ZustG §9 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 5. September 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Februar 1994 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG sowie § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 6 Abs. 2 leg. cit. abgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß die Gültigkeitsdauer des dem Beschwerdeführer zuletzt erteilten Sichtvermerkes bereits am 23. Mai 1993 abgelaufen sei, weshalb sich der Beschwerdeführer seither nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Da sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, könne nicht von einem "Überleitungsfall" im Sinne des § 13 Aufenthaltsgesetz gesprochen werden. Gemäß § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz wäre der Antrag vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen gewesen.
Im Zeitraum vom 28. August 1990 bis zum 7. Dezember 1993 sei der Beschwerdeführer 28 mal wegen Übertretungen des KFG und der StVO rechtskräftig bestraft worden. Besonders hervorzuheben sei, daß der Beschwerdeführer 5 mal wegen Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG bestraft worden sei. Sowohl aus diesen Übertretungen als auch aus allen anderen sei eindeutig zu erkennen, daß der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften zu verhalten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers habe gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG zu einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit geführt und es müsse davon ausgegangen werden, daß ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit weiterhin gefährden würde.
Es bestünden private und familiäre Beziehungen zu Österreich, weil der Beschwerdeführer einer geregelten Beschäftigung nachgehe und seine Gattin und die drei Kinder hier lebten. Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit sei den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers Priorität einzuräumen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, daß ihm persönlich am 15. September 1994 der angefochtene Bescheid zugestellt worden sei, obwohl er im vorangegangenen Verwaltungsverfahren rechtsfreundlich vertreten gewesen sei. Eine Zustellung dieses Bescheides an seinen rechtsfreundlichen Vertreter sei erst am 10. Oktober 1994 erfolgt. Es sei daher fraglich, ob überhaupt ein gültiges "Anfechtungsobjekt" vorliege. Sollte die Zustellung vom 15. September 1994 rechtsunwirksam sein, wäre die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Nach der Aktenlage wurde der Antrag vom 24. Februar 1994 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Vertreter des Beschwerdeführers unter Berufung auf die erteilte Vollmacht eingebracht. Daraus aber folgt, daß eine Zustellung des angefochtenen Bescheides wirksam allein an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers erfolgen konnte (vgl. dazu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts,
5. Auflage, Rz 203 und die dort referierte hg. Judikatur). Durch die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer wurde die Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt, weitere Auswirkungen in bezug auf den anzufechtenden Bescheid kommen dieser unwirksamen Zustellung nicht zu. Der angefochtene Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 10. Oktober 1994 zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt lief die Beschwerdefrist. Die am 27. Oktober 1994 zur Post gegebene Beschwerde war daher nicht zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, daß er im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes jedenfalls als anerkannter Flüchtling im Sinne des § 7 Abs. 2 Asylgesetz 1968 gegolten habe. Selbst wenn zu diesem Zeitpunkt eine Verlängerung seines Sichtvermerkes nicht vorgelegen sei, ändere dies nichts daran, daß er zu diesem Zeitpunkt anerkannter Flüchtling und damit grundsätzlich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen sei. Sein Antrag stelle daher einen Verlängerungsantrag dar. Er sei nicht verpflichtet gewesen, den Antrag vor seiner Einreise vom Ausland aus zu stellen.
Nach der Aktenlage wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 15. Dezember 1989 festgestellt, daß der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1968 sei und daß ihm die Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet nicht zukomme. Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß er sich aufgrund der Anerkennung als Flüchtling gemäß § 7 Abs. 2 Asylgesetz 1968 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, ist daher im Grunde des § 25 Abs. 2 AsylG 1991 rechtsirrig.
In der Beschwerde bleibt unbestritten, daß die Gültigkeitsdauer des letzten dem Beschwerdeführer erteilten Sichtvermerkes am 23. Mai 1993 abgelaufen sei. Die darauf gründende Ansicht der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer seither, also auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (gemäß dessen § 15 Abs. 1 mit 1. Juli 1993), nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, ist zutreffend. Von daher gesehen hat die belangte Behörde zu Recht die Auffassung vertreten, daß der Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz Aufenthaltsgesetz) zu beantragen vermochte, er vielmehr gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz leg. cit. gehalten war, seinen Antrag vom Ausland aus zu stellen. Da diesem Erfordernis seitens des Beschwerdeführers nicht entsprochen wurde, steht die Abweisung seines Antrages vom 30. Juli 1993 mit dem Gesetz in Einklang.
Ob auch der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz entgegenstand, ist daher nicht mehr zu prüfen.
Dem allfälligen Schutz des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers wird durch die im Falle einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG nach § 19 leg. cit. gebotene Abwägungsverpflichtung Rechnung getragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0768).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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