Normen
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Saatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z. 7 unter Bedachtnahme auf die §§ 19 und 20 FrG ein bis zum 17. März 1997 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. In der Begründung wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer am 18. März 1992 aus Slowenien kommend "illegal" und ohne im Besitze eines gültigen Reisedokumentes zu sein in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Das Verfahren über seinen am 20. März 1992 gestellten Asylantrag sei seit dem 22. Oktober 1993 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Seither halte sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet auf. Er habe auch nicht vermocht, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen. Dazu reiche die in der Berufung aufgestellte Behauptung nicht aus, er erhalte von Verwandten und Bekannten aus dem In- und Ausland regelmäßige monatliche Zuwendungen, die es ihm ermöglichten, die Ausgaben des täglichen Lebens zu bestreiten. Der Beschwerdeführer habe keine "nachweislichen familiären oder sonstigen Bindungen zu Österreich".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, daß der illegale Grenzübertritt und der unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Abschluß des Asylverfahrens FÜR SICH ALLEIN noch nicht die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertigen könnten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1994, Zl.93/18/0496); damit ist für ihn aber nichts gewonnen, weil die belangte Behörde diese Annahme - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch auf den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG stützen durfte. Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, er erhalte zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ausreichende finanzielle Zuwendungen von Verwandten, ist nicht geeignet, den ihm obliegenden Beweis (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1994, Zl. 94/18/0070), zu erbringen, daß er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge, fehlt es doch nicht nur an der Konkretisierung von Art und Höhe der Zuwendungen, der Angabe der ihnen zugrundeliegenden Rechtstitel, der Individualisierung der sie leistenden Personen und der Dartuung deren finanzieller Verhältnisse, sondern auch an jeglicher Untermauerung dieser Umstände durch nachprüfbare Unterlagen. Dies gilt auch für den Hinweis des Beschwerdeführers, es sei ihm ein Stipendium des Afroasiatischen Institutes in Aussicht gestellt worden, das er sofort nach Erhalt seiner Studienberechtigung für die Universität Salzburg ausbezahlt bekomme, zumal danach Zeitpunkt und Höhe des tatsächlichen Bezuges des Stipendiums unbestimmt sind.
Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis gelangte, daß der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte. Aufgrund dessen ist auch die im § 18 Abs. 1 Z. 1 umschriebene Annahme gerechtfertigt. Bei der im Grunde dieser Bestimmung gebotenen Beurteilung des Gesamt(fehl)verhaltens durfte die belangte Behörde auch die rechtswidrige Einreise und den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als Umstände, welche die Annahme einer Gefährdung der maßgebenden öffentlichen Interessen zu verstärken geeignet sind, mitberücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0366).
Aufgrund der Kürze des überdies nur durch die Stellung eines unberechtigten Asylantrages erreichten Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß durch das Aufenthaltsverbot in im Sinne des § 19 FrG relevanter Weise in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen würde. Für die Annahme eines Eingriffes in das Familienleben liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Damit erübrigt sich sowohl ein Prüfung, ob das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, als auch eine Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG (vgl. das schon erwähnte Erkenntnis vom 4. Mai 1994, Zl. 94/18/0070).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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