Normen
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §54;
MRK Art8 Abs2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §54;
MRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen. Nach der Begründung sei die Beschwerdeführerin im Juni 1993 von ihrer Heimat über Kenia nach Budapest gereist, wo ihr unter anderem der Reisepaß gestohlen worden sei. Ein unbekannter Mann habe sie am 16. Juni 1993 illegal nach Österreich geschmuggelt. Um der Grenzkontrolle zu entgehen, habe sie sich im Frachtraum des Lastwagens versteckt. Sie habe sich in der Folge in Graz - ohne sich bei der Meldebehörde anzumelden - bei Landsleuten aufgehalten. Die Beschwerdeführerin sei ledig, sie habe in Österreich keine Familienangehörigen.
Die Beschwerdeführerin habe einem Schlepper 1.000 US $ bezahlt, damit er sie mit einem verfälschten britischen Reisepaß in die Niederlande bringe. Am 7. Oktober 1993 habe sie versucht mit diesem verfälschten Paß in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Die Fälschung des Reisepasses sei entdeckt und sie daher nach Österreich rücküberstellt worden. Die Beschwerdeführerin sei vom Landesgericht Ried wegen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt verurteilt worden.
Die Beschwerdeführerin habe sich als mittellos bezeichnet;
sie könne nicht den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachweisen.
Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG sei verwirklicht;
auch die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme sei gerechtfertigt. Durch das Aufenthaltsverbot werde in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin nicht eingegriffen. Erörterungen, ob das Aufenthaltsverbot im Sinne des § 19 FrG dringend geboten bzw. gemäß § 20 leg. cit. zulässig sei, könnten somit unterbleiben.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerdeführerin zieht die - nach den unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen unbedenkliche - Auffassung der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG verwirklicht und die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht in Zweifel. Sie macht geltend, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gemäß den §§ 19 und 20 FrG nicht erfolgen dürfe. Im Hinblick auf die ihr drohende ernsthafte Verfolgung in Somalia stelle die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einen Eingriff in ihr Privatleben dar. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei keinesfalls im Sinne der Ziele des Art. 8 Abs. 2 MRK dringend geboten und auch die Interessenabwägung des § 20 FrG müsse jedenfalls zu ihren Gunsten ausschlagen. Die belangte Behörde habe Feststellungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 19 und 20 FrG unterlassen. Der Sachverhalt sei daher in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig.
Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Umstände, die künftig in einem (bestimmten) anderen Land das Privatleben des Fremden beeinträchtigen könnten, keinen Eingriff in das Privatleben im Sinne des § 19 FrG darstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/18/0614). Auf dem Boden dieser Rechtslage durfte die belangte Behörde unter Zugrundelegung der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen das Vorliegen eines relevanten Eingriffes in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im Sinne des § 19 FrG verneinen. Damit erübrigt sich sowohl eine Prüfung, ob das Aufenthaltsverbot im Sinne der genannten Bestimmung dringend geboten ist, als auch die Vornahme einer Interessensabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0133).
Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen geht die Verfahrensrüge, wonach die für die Anwendung der §§ 19 und 20 FrG maßgeblichen Feststellungen nicht getroffen worden seien, ins Leere.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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