Normen
B-VG Art119a Abs5;
TourismusG NÖ 1991 §13 Abs2;
TourismusG NÖ 1991 §13 Abs4;
UStG 1972 §3 Abs7;
UStG 1994 §3 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
B-VG Art119a Abs5;
TourismusG NÖ 1991 §13 Abs2;
TourismusG NÖ 1991 §13 Abs4;
UStG 1972 §3 Abs7;
UStG 1994 §3 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 25.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 27. August 1992 schrieb das Stadtamt der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen Interessentenbeitrag gemäß § 13 Nö Tourismusgesetz 1991, LGBl. Nr. 7400, in Verbindung mit der Durchführungsverordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 21. Oktober 1991 für das Jahr 1992 in Höhe von S 3.250,-- vor. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung, welche mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 2. April 1993 als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die Berufungsbehörde insbesonders aus, daß es nach dem Niederösterreichischen Tourismusgesetz 1991 nicht darauf ankomme, ob der Umsatz durch Lieferungen an den Endverbraucher erfolge. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, daß sie aus dem Tourismus in Melk keinen unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen ziehe, verwies die Berufungsbehörde darauf, daß die Beschwerdeführerin (jedenfalls) den Bestimmungen des § 13 des Niederösterreichischen Tourismusgesetzes 1991 unterliege, da Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Anhang aufgenommen seien; eine weitere Prüfung des Nutzens aus dem Fremdenverkehr sei daher nicht vorzunehmen.
Aufgrund der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erging der nunmehr zur Zl. 94/17/0219 angefochtene Bescheid.
1.2. Mit Bescheid des Stadtamts der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 6. April 1993 wurde der Beschwerdeführerin (gemäß der Durchführungsverordnung vom 22. Juni 1992) ein Interessentenbeitrag für das Jahr 1993 ebenfalls in Höhe von S 3.250,-- vorgeschrieben. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, welche mit Bescheid vom 3. August 1993 des Gemeinderats der mitbeteiligten Stadtgemeinde als unbegründet abgewiesen wurde. Aufgrund der Vorstellung gegen diesen Bescheid erging der zur hg. Zl. 94/17/0220 angefochtene Bescheid.
Begründend führt die belangte Behörde in beiden Bescheiden übereinstimmend aus, daß der Einwand der Beschwerdeführerin, daß ein konkret meßbarer Nutzen aus dem Fremdenverkehr nicht vorliege, ins Leere gehe, da der Gesetzgeber des Niederösterreichischen Tourismusgesetzes 1991 bereits bei der Schaffung des Gesetzes bei der Festsetzung der Beitragshöhen berücksichtigt habe, daß die Lieferungen zahlreicher Gruppen von Beitragspflichtigen teilweise an Verbraucher außerhalb des Gemeindegebietes und auch teilweise außerhalb des Landes Niederösterreich erfolgten.
Bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen habe der Gesetzgeber den Umstand berücksichtigt, daß ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht ausschließlich (ja häufig nicht einmal zum überwiegenden Teil) an Stromabnehmer liefere, die sich im selben Gemeindegebiet befänden. Unter näherer Erörterung einzelner Beispiele wird sodann die Einreihung der verschiedenen Unternehmen in die einzelnen Beitragsgruppen auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes gerechtfertigt. Die Erhebung eines Interessentenbeitrages durch die Stadtgemeinde Melk aufgrund des § 13 Abs. 1 Nö Tourismusgesetz 1991 gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, idF BGBl. Nr. 686/1988, unterstelle dem Niederösterreichischen Tourismusgesetz keinen Inhalt, der das Recht auf Gleichbehandlung der Beschwerdeführerin verletze.
Zum Einwand, daß der Strom in Bergern in das Netz der EVN eingespeist werde und nach dem Umsatzsteuergesetz 1972 Elektrizität dort geliefert werde, wo sich der Zähler befinde, wird ausgeführt, daß dem Umstand, daß Stromlieferungen nicht ausschließlich in das betreffende Gemeindegebiet geliefert werden, (schon) durch Einreihung in die niedrigste Beitragsgruppe Rechnung getragen worden sei.
In der Folge setzt sich der bekämpfte Bescheid jeweils näher mit dem Nutzen, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus dem Fremdenverkehr ziehen, auseinander.
1.3. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerden mit Beschluß vom 28. Februar 1994, B 1431/93-15 und B 1821/93-3, ab und trat die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird die Verletzung in dem Recht auf ein Abgabeverfahren vor der örtlich zuständigen Behörde und in dem Recht, ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Nö Tourismusgesetz 1991 und der Durchführungsverordnung der Stadtgemeinde Melk vom 21. Oktober 1991 zum Nö Tourismusgesetz nicht mit der Vorschreibung eines Interessentenbeitrages belastet zu werden, geltend gemacht.
1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und Gegenschriften erstattet, in welchen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst beschlossen, die beiden Beschwerden im Hinblick auf ihren sachlichen und persönlichen Zusammenhang zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:
2.1. § 13 Nö Tourismusgesetz hat folgenden Wortlaut:
"§ 13
Interessentenbeiträge
(1) Die Gemeinden der Ortsklasse I und II werden gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in der Fassung BGBl. Nr. 686/1988, ermächtigt, von physischen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die im Gemeindegebiet eine oder mehrere Tätigkeiten ausüben, durch die sie aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar einen Nutzen ziehen, Interessentenbeiträge zu erheben. Diese Tätigkeiten sind im Anhang zu diesem Gesetz in vier Abgabengruppen angeführt. Von Privatzimmervermietern kann dabei ein Interessentenbeitrag gemäß Abs. 5 erhoben werden.
(2) Die Interessentenbeiträge sind in den im Anhang zu diesem Gesetz genannten Promillebeträgen vom innerhalb der Gemeinde erzielten Jahresumsatz zu entrichten, wobei ein Jahresumsatz von 2 Mio. S außer Ansatz bleibt. Die Interessentenbeiträge sind jedoch mit jenem Betrag begrenzt, der sich bei Anwendung des jeweiligen Promillesatzes auf einen Jahresumsatz von 7 Mio. S ergibt.
(3) Die Landesregierung kann Gemeinden, deren Aufwendungen für die Besorgung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Tourismus höher sind als die durchschnittlichen Aufwendungen der vorangegangenen fünf Jahre, durch Verordnung ermächtigen, die Beiträge bis zum Zweifachen der im Anhang zu diesem Gesetz bestimmten Promillesätze zu erheben.
(4) Unter Jahresumsatz ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes, BGBl. Nr. 223/1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 155/1986, zu verstehen:
- a) Bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Österreichischen Postsparkasse ist der beitragspflichtige Umsatz aus Bankgeschäften das 1,5-fache der Summe der Provisions- und anderer Erträge aus Dienstleistungsgeschäften im Sinne des Teiles II
Z. 3 lit. a der Anlage zu § 24 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 325/1986.
- b) Bei Reisebüros und Reiseleitern ist der beitragspflichtige Umsatz aus Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen, die Summe der Bruttoerträge aus solchen, jener aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen.
- c) Bei den Werbungsvermittlern ist der beitragspflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen abzüglich der Umsatzsteuer.
- d) Bei Spielbanken gelten als beitragspflichtiger Umsatz die Jahresbruttospieleinnahmen im Sinne des § 27 Abs. 2 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 169/1962, in der Fassung BGBl. Nr. 292/1986.
(5) Bei Privatzimmervermietern ist der Beitrag vom Nächtigungspreis zu bemessen und darf 5 v.H. nicht übersteigen.
(6) Übt ein Beitragspflichtiger in einer Gemeinde mehrere Tätigkeiten aus, welche in verschiedene Abgabengruppen fallen, so werden die Beiträge für die einzelnen Tätigkeiten getrennt berechnet, wobei Abs. 2 erster Satz letzter Halbsatz nur einmal zur Anwendung kommt. Die Beiträge sind jedoch insgesamt mit jenem Betrag begrenzt, der sich gemäß Abs. 2 letzter Satz für den jeweils höchsten Promillesatz ergibt.
(7) Für die Beitragsbemessung gelten Betriebsstätten außerhalb des Gemeindegebietes als selbständige Betriebe. Sie haben den Beitrag jener Gemeinde, in der sich die Betriebsstätte befindet, zu entrichten.
(8) Die Beitragspflichtigen haben eine Erklärung über den Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres bis zum 31. März des laufendne Jahres beim zuständigen Gemendeamt (Magistrat) einzureichen.
(9) Im übrigen gilt die NÖ Abgabenordnung, LGBl. 3400.
(10) Die Interessentenbeiträge sind von der Gemeinde zur Förderung des Tourismus zu verwenden."
Die aufgrund des § 13 Nö Tourismusgesetz 1991 vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Melk am 22. Juni 1992 beschlossene Verordnung über die Erhebung von Interessentenbeiträgen hat folgenden Wortlaut:
"§ 1
Die Stadtgemeinde Melk erhebt als Gemeinde der Ortsklasse I gemäß § 13 des Nö Tourismusgesetzes einen Interessentenbeitrag von jenen physischen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die im Gemeindegebiet eine oder mehrere Tätigkeiten ausüben, durch die sie aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar einen Nutzen ziehen.
Die Beitragshöhe beträgt bei den im Anhang zu diesem Gesetz genannten Tätigkeiten jeweils das Eineinhalbfache der im Gesetz vorgesehenen Promillebeträge vom innerhalb der Gemeinde erzielten Jahresumsatz, wobei ein Jahresumsatz von
S 2.000.000,-- außer Ansatz bleibt. Die Interessentenbeiträge sind jedoch mit jenem Betrag begrenzt, der sich bei Anwendung des jeweiligen Promillesatzes auf einen Jahresumsatz von
S 7.000.000,-- ergibt.
Von Privatzimmervermietern wird ein Interessentenbeitrag erhoben, der vom Nächtigungspreis zu bemessen ist und 5 v.H. beträgt.
§ 2
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhebung von Interessentenbeiträgen vom 21. Oktober 1991 außer Kraft."
Die in § 2 der zitierten Verordnung genannte Verordnung (die für das Jahr 1992 anwendbar ist und daher die Rechtsgrundlage für die Vorschreibung des Interessentenbeitrags im Verfahren zur Zahl 94/17/0219 bildet) enthielt in § 1 eine wortgleiche Grundlage für die Erhebung von Interessentenbeiträgen nach § 13 des Niederösterreichischen Tourismusgesetzes wie die vorstehend zitierte Verordnung.
2.2. Wie sich aus § 13 Abs. 2 Nö Tourismusgesetz, der durch § 1 der Verordnung über die Erhebung von Interessentenbeiträgen der Stadtgemeinde Melk vom 22. Juni 1992 und auch der gleichnamigen Verordnung der Stadtgemeinde Melk vom 21. Oktober 1991 ausgeführt wurde, ergibt, sind die Interessentenbeiträge in Promillebeträgen VOM INNERHALB DER GEMEINDE ERZIELTEN JAHRESUMSATZ zu entrichten. Unabhängig von der Frage, ob im Falle eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens trotz der ausdrücklichen Einreihung in die Beitragsgruppe D im Anhang zum Niederösterreichischen Tourismusgesetz 1991 bei der Vorschreibung des Interessentenbeitrags der aus dem Fremdenverkehr vom Unternehmen gezogene Nutzen noch eigens zu prüfen wäre oder nicht, ERGIBT SICH DAMIT, DAß bei der Berechnung des Interessentenbeitrages NUR JENE UMSÄTZE
HERANGEZOGEN WERDEN KÖNNEN, DIE "INNERHALB DER GEMEINDE"
ERZIELT WURDEN.
Die belangte Behörde verkennt diese Rechtslage, wenn sie in den angefochtenen Bescheiden - und auch in den Gegenschriften - ausführt, daß der Umstand, daß ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Strom nicht nur "in der Gemeinde" liefere, bereits durch die Einordnung in eine bestimmte Beitragsgruppe berücksichtigt worden sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Februar 1992, Zl. 91/17/0111, zu der vergleichbaren Rechtslage nach dem Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz 1976, LGBl. für Kärnten Nr. 100 in der im damaligen Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 2/1986, ausgeführt hat, wird durch eine Vorschrift, die auf den in einem bestimmten Gebiet erzielten Umsatz abstellt, insofern auf das UStG 1972 verwiesen. Das Nö Tourismusgesetz verweist ausdrücklich auf das Umsatzsteuergesetz 1972; die im genannten Erkenntnis zur Kärntner Rechtslage gezogene Schlußfolgerung hinsichtlich des Ortes, an dem der Umsatz erzielt wird, trifft daher auch im Beschwerdefall zu (im Hinblick auf den ausdrücklichen Verweis auf das UStG 1972 unter Zitierung der Fundstelle im BGBl. und einer ebenso zitierten Novellenfassung, der in einer landesgesetzlichen Bestimmung aus verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls als statischer Verweis zu lesen ist, kann daher, abgesehen davon, daß insofern durch das UStG 1994 keine Änderung eingetreten ist und sich daher auch bei Anwendung dieses Gesetzes keine andere Lösung ergäbe, eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob im Falle einer nicht näher spezifizierten Anknüpfung an einen Umsatzbegriff nunmehr die entsprechenden Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes 1994 heranzuziehen wären, unterbleiben).
Wie sowohl zum Umsatzsteuergesetz 1972 als auch zum Umsatzsteuergesetz 1994 vertreten wird, erfolgt eine Lieferung von Elektrizität dort, wo sich der Zähler (Messer) befindet (vgl. Dorazil-Frühwald-Hock-Mayer-Paukowitsch, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz 1972, 1. Lieferung, Anmerkung 20 zu § 3, Seite 55, und Ruppe, Umsatzsteuergesetz 1994, Rz 150 zu § 3, sowie das oben genannte hg Erkenntnis vom 27. Februar 1992, Zl. 91/17/0111). Da von den Gemeindebehörden nicht festgestellt wurde, daß eine Lieferung von Strom im Gebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde erfolgt, wären die mit Vorstellung bekämpften Bescheide jedenfalls aufgrund der dadurch gegebenen Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts aufzuheben gewesen. Da die belangte Behörde den Einwand der Beschwerdeführerin, daß die Einspeisung des Stroms in das Netz des Verbunds außerhalb der Gemeinde Melk erfolge, als rechtlich unbeachtlich qualifiziert hat und den entsprechenden Verfahrensmangel des letztinstanzlichen Gemeindebescheides nicht wahrgenommen hat, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
2.3. Es braucht daher im vorliegenden Beschwerdefall - im derzeitigen Verfahrenstadium - nicht näher auf die Frage eingegangen werden, welche Auswirkung die von der Beschwerdeführerin als Sondergesellschaft ins Treffen geführte Verpflichtung aufgrund § 5 Abs. 6 lit. e des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 321/1987, hat, ihr Stromaufkommen unbeschadet der Strombezugsrechte Dritter zur Gänze in das Netz der Verbundgesellschaft einzuspeisen und hiefür nur Kostenersatz zu erhalten, wobei allfällige Gewinne im Verhältnis der Eigenkapitalrelation von Verbundgesellschaft und Sondergesellschaften zwischen den Vertragspartnern jährlich nach Bilanzlegung aufzuteilen sind.
2.4. Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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