Normen
ABGB §859;
AktG §174 Abs3;
AktG §174 Abs4;
EStG §4 Abs1;
EStG §6;
KVG 1934 §2 Z1;
VwRallg;
ABGB §859;
AktG §174 Abs3;
AktG §174 Abs4;
EStG §4 Abs1;
EStG §6;
KVG 1934 §2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Geschäftsherrin einer aus der V-Industrieanlagenbau GmbH und der ATL-Treuhand GmbH bestehenden atypischen stillen Gesellschaft (Beschwerdeführerin) ist die V-Industrieanlagenbau GmbH. Alleinige Gesellschafterin der V-Industrieanlagenbau GmbH ist die V-AG (eine Holding), die zugleich auch alleinige Gesellschafterin der V-Landmaschinenfabrik GmbH ist. Die ATL-Treuhand GmbH ist Treuhänderin für rund 350 Beteiligte.
Die V-Industrieanlagenbau GmbH erwarb im Streitjahr um 75 Mio S ein Genussrecht am Vermögen der V-Landmaschinenfabrik GmbH, das in einem Genussschein verbrieft ist. In diesem Genussschein wird ua Folgendes festgelegt:
Die V-Landmaschinenfabrik GmbH hat der V-Industrieanlagenbau GmbH 60 % des handelsrechtlichen Gewinnes eines jeden Geschäftsjahres vor Organschaftsabrechnung auszuzahlen.
Die Zahlungsverpflichtung wird auf unbestimmte Zeit übernommen. Sie ist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der V-Landmaschinenfabrik GmbH mit einer Frist von sechs Wochen kündbar, erstmals zum Ende des 20. Geschäftsjahres der V-Landmaschinenfabrik GmbH, das dem Jahr der Genussscheinbegebung folgt.
Eine Kündigung der V-Landmaschinenfabrik GmbH setzt voraus, dass auf Grund des Genussscheines bis zu dem Geschäftsjahr, in dem die Kündigung erfolgt, Gewinnbeteiligungsansprüche von mindestens 150 Mio S angefallen sind.
Die V-Landmaschinenfabrik GmbH kann den Genussscheinanspruch aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen, wenn die V-Industrieanlagenbau GmbH vor dem Ende der vereinbarten festen Laufzeit von 20 Jahren bereits Gewinnbeteiligungsansprüche von insgesamt 150 Mio S erworben hat.
Im Fall der Auflösung und Abwicklung der der V-Landmaschinenfabrik GmbH erlischt der Anspruch aus dem Genussrecht.
Das Finanzamt akzeptierte die Anschaffungskosten des Genussrechtes als betrieblich veranlasst, aktivierte jedoch die Anschaffungskosten, wobei es iSd der Ausführungen im Genussschein von einer Nutzungsdauer von 20 Jahren ausging.
Im Berufungsverfahren erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, es liege ein besonderes Genussrecht in Form einer Besserungsvereinbarung vor. Die V-Landmaschinenfabrik GmbH sei im Zeitpunkt der Kapitalzufuhr überschuldet gewesen. Eine Besserungsvereinbarung sei eine Vereinbarung, derzufolge ein Kapitalnehmer mit Kapital ausgestattet werde, das er dem Kapitalgeber nur im Fall seiner Besserung zurückzuzahlen habe. Unter Besserung könne der Wiedereintritt in die Gewinnzone bzw das Erreichen bestimmter betriebswirtschaftlicher Parameter verstanden werden. Die Forderung, für die ein Besserungsversprechen erteilt worden sei, sei gewinnmindernd auszubuchen. Die Anwartschaft auf zukünftige Zahlungen dürfe nicht aktiviert werden, weil sie von noch nicht realisierten Gewinnen abhänge. Steuerlich bestünden hinsichtlich einer Besserungsvereinbarung keine eigenen Bestimmungen, weshalb die Frage der Aktivierungspflicht nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden sei. Maßgeblich seien die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Dazu zählten ua das Prinzip der Vorsicht und das Realisationsprinzip, wonach nur die am Abschlusstag verwirklichten Gewinne ausgewiesen werden dürften. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Besserungsvereinbarung zwischen der V-Industrieanlagenbau GmbH und der V-Landmaschinenfabrik GmbH seien weder der Zeitpunkt der Entstehung noch die Höhe des Rückzahlungsanspruches bekannt gewesen. Ob der Rückzahlungsanspruch überhaupt jemals geltend gemacht werden könne, stehe noch nicht fest, weil dies vom Eintritt bestimmter vereinbarter, in der Zukunft liegender Voraussetzungen abhängig sei. Daher dürfe eine derartige Forderung nicht aktiviert werden. Eine Aktivierung dürfte zudem nur vorgenommen werden, wenn ein Wirtschaftsgut vorliege. Wirtschaftsgut sei ein im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbares Gut jeder Art, das in irgendeiner Form dem Betrieb diene. Der Wert eines Wirtschaftsgutes müsse von Bedeutung und bei einer eventuellen Veräußerung realisierbar sein und dürfe sich nicht verflüchtigen. Unabdingbares Erfordernis für die Aktivierung eines Wirtschaftsgutes sei somit die Möglichkeit der selbständigen Bewertung. Ein eventuell entstehender Gewinnanspruch zukünftiger Jahre erfülle diese Bedingungen nicht, weswegen die Aktivierung der Anschaffungskosten des Genussrechtes unzulässig sei. Mit der Besserungsvereinbarung werde nur eine Gewinnbeteiligung in Aussicht gestellt. Für eine Besserungsvereinbarung gelte, dass Verbindlichkeiten, die nur aus zukünftigen Gewinnen zu tilgen seien, nicht passiviert werden dürften. Dementsprechend dürften Forderungen wie das Genussrecht, die auf zukünftigen Gewinnen basierten, nicht aktiviert werden.
In der mündlichen Verhandlung erklärte die Beschwerdeführerin, die V-Landmaschinenfabrik GmbH sei sanierungsbedürftig gewesen, weswegen für deren Weiterbestand die Zufuhr von Mitteln erforderlich gewesen sei. Dies sei nur mit einer Besserungsvereinbarung möglich gewesen, wodurch der V-Landmaschinenfabrik GmbH 75 Mio S zugeführt worden seien. Der V-Landmaschinenfabrik GmbH sei es dadurch möglich gewesen, neue Produkte zu entwickeln und ein Tochterunternehmen im Ausland zu gründen. Im Jahr 1993 sei ein Gewinn von rund 3,2 Mio S erzielt worden. Dieser positive Trend setze sich weiter fort. So habe Ende Februar 1994 ein um 38 % höherer Auftragsstand als im Vergleich zum Vorjahr bestanden. Steuerlich sei eine Besserungsvereinbarung als Aufwand beim Verbesserer und als Erlös beim Verbesserten anzusetzen.
Im nunmehr angefochtenen Bescheid vertritt die belangte Behörde die Ansicht, es sei nicht die Hingabe von Kapital und dessen Rückzahlung im Fall der Besserung, sondern ein Genussrecht am Gewinn, das allein die Hingabe von Kapital abgelten sollte, vereinbart worden. Im Genussschein sei von einer Kapitalrückzahlung keine Rede. Nach dem Inhalt des Genussscheines müsse die V-Landmaschinenfabrik GmbH das Genussrecht nur so lange dulden, bis für die V-Industrieanlagenbau GmbH Gewinnbeteiligungsansprüche von 150 Mio S angefallen seien. Für das Vorliegen eines aktivierungsfähigen Wirtschaftsgutes sei eine gewisse, bei dessen Veräußerung ins Gewicht fallende Selbständigkeit entscheidend, die bewirke, dass für das Wirtschaftsgut im Rahmen des Gesamtkaufpreises ein besonderes Entgelt angesetzt zu werden pflege. Aus welchen Gründen ein fiktiver Erwerber der V-Industrieanlagenbau GmbH im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das Genussrecht nichts ansetzen sollte, sei in Ansehung der prognostizierten wirtschaftlichen Entwicklung der V-Landmaschinenfabrik GmbH unerfindlich. Ein fiktiver Erwerber der V-Industrieanlagenbau GmbH würde im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das Genussrecht nur dann nichts ansetzen, wenn die für die Hingabe der 75 Mio S in Aussicht gestellte Gewinnbeteiligung gänzlich unrealistisch wäre. Die Folge davon wäre allerdings, dass eine bei der Beschwerdeführerin (ie die V-Industrieanlagenbau GmbH und Mitgesellschafter) nicht erfolgswirksame Entnahme der 75 Mio S durch die V-Industrieanlagenbau GmbH vorläge, weil es aus der Sicht des Betriebes der Beschwerdeführerin nicht als betrieblich veranlasst angesehen werden könnte, dass die V-Industrieanlagenbau GmbH der V-Landmaschinenfabrik GmbH Kapital unentgeltlich und ohne Rückzahlungsverpflichtung zuführe. Eine derartige Kapitalzufuhr wäre nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn die V-Industrieanlagenbau GmbH in ihrer Stellung als Konzernunternehmen die wirtschaftlichen Interessen der V-AG verfolgt hätte. Diesfalls läge aber eine verdeckte Ausschüttung der V-Industrieanlagenbau GmbH an die V-AG vor. Genussscheine seien in den meisten Fällen börsenhandelsfähig, weswegen sie ebenso wie Aktien als bewertbare Wirtschaftsgüter anzusehen seien, obwohl auch Aktien ebenso wie Genussrechte nur Ansprüche auf zukünftige, höchst ungewisse Einkünfte vermittelten. Das der V-Industrieanlagenbau GmbH eingeräumte Genussrecht könne erstmals nach 20 Jahren seitens der V-Landmaschinenfabrik GmbH gekündigt werden, falls bis dahin für die V-Industrieanlagenbau GmbH Gewinnbeteiligungsansprüche von mindestens 150 Mio S angefallen seien. Eine Kündigung des Genussrechtes vor Ablauf von 20 Jahren sei nur bei einem früheren Anfall dieses Betrages möglich. Es sei daher von einer Nutzungsdauer des Genussrechtes von 20 Jahren auszugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde erwogen:
Die Beschwerdeführerin hält dem angefochtenen Bescheid entgegen, es sei für eine Besserungsvereinbarung typisch, dass sich der Empfänger des Besserungskapitals dazu verpflichte, dem Kapitalgeber aus seinen zukünftigen Gewinnen einen Betrag in Höhe der zugeführten Geldmittel, je nach Vertragsgestaltung mit bestimmter Verzinsung, zu zahlen. Daran ändere die Bezeichnung dieser Verpflichtung nichts. Maßgeblich sei die dem Genussschein zu Grunde liegende vertragliche Vereinbarung. Die V-Industrieanlagenbau GmbH habe der sanierungsbedürftigen V-Landmaschinenfabrik GmbH 75 Mio S zur Verfügung gestellt. Die V-Landmaschinenfabrik GmbH habe sich verpflichtet, nach Maßgabe der Besserung ihrer wirtschaftlichen Situation der V-Industrieanlagenbau GmbH 150 Mio S zu zahlen. Die V-Industrieanlagenbau GmbH habe somit mit der V-Landmaschinenfabrik GmbH eine Besserungsvereinbarung getroffen. Die Nichtvereinbarung der Kapitalrückzahlung erkläre sich daraus, dass ein derartiger Hinweis vor dem Hintergrund der der Begebung des Genussscheines zu Grunde liegenden vertraglichen Vereinbarung überflüssig gewesen sei, zumal der Gewinnbeteiligungsanspruch aus dem Genussschein auf einen Dritten nur im Weg einer Zession übertragbar sei. Durch eine Zession bleibe die rechtliche Qualität einer Forderung unangetastet. Der Erwerber dieser Forderung bleibe denselben Einwendungen aus dem zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft wie der Abtretende ausgesetzt. Es sei daher nicht notwendig gewesen, den Inhalt des Grundgeschäftes im Genussschein im Einzelnen darzustellen. Zudem seien die V-Landmaschinenfabrik GmbH und die V-Industrieanlagenbau GmbH bei der Begebung des Genussscheines 100 %ige Schwestergesellschaften gewesen, weswegen die V-AG als Muttergesellschaft auf die Einhaltung der Besserungsvereinbarung durch die Erteilung von Weisungen Einfluss habe nehmen können. Der Genussschein sei weiters nicht als Inhaber- oder Orderpapier, sondern als Rektapapier ausgestaltet. Als solches sei er nicht verkehrs- und umlauffähig. Der Erwerb von in Rektapapieren verbrieften Rechten vollziehe sich nicht als abstrakter Rechtserwerb, sondern richte sich nach bürgerlichem Recht. Der Genussschein eigne sich daher nicht zur Weitergabe an Dritte und schon gar nicht für den Börsenhandel. Wenn die belangte Behörde Genussscheine mit Aktien gleichsetze, übersehe sie, dass Aktien neben einem Gewinnbeteiligungsanspruch eine Beteiligung am Vermögen der Kapitalgesellschaft verkörperten. Dazu komme, dass der Anspruch aus dem Genussschein mit Auflösung und Abwicklung der V-Landmaschinenfabrik GmbH ersatzlos erlösche. Durch eine ausschließlich in den Bereich der Gesellschafter der V-Landmaschinenfabrik GmbH fallende autonome Entscheidung könne daher der Gewinnbeteiligungsanspruch der V-Industrieanlagenbau GmbH beendet werden. Ein entgeltlicher Erwerb des im Genussschein verbrieften Gewinnbeteiligungsanspruches durch einen Dritten scheide damit praktisch aus. Die der V-Landmaschinenfabrik GmbH überlassenen 75 Mio S stellten daher eine Betriebsausgabe dar, ohne dass das Genussrecht als Wirtschaftsgut aktiviert werden dürfe.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Unter Genussrechten iSd des Zivilrechtes sind solche Rechte zu verstehen, die ihrem Inhalt nach typische Vermögensrechte eines Gesellschafters sein können. Die gewährten Rechte entspringen jedoch nicht einem Gesellschaftsverhältnis, sondern sind Gläubigerrechte schuldrechtlicher Art. Verbriefte Genussrechte werden als Genussscheine bezeichnet. Obwohl die Gewährung von Genussrechten nur im § 174 Abs 3 und 4 AktG geregelt ist, können Genussrechte auch von einer GmbH oder einem anderen Kaufmann begeben werden (vgl das hg Erkenntnis vom 21. Mai 1997, 95/14/0151, mwA). Wirtschaftsgüter sind alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbare Güter jeder Art. Selbständige Bewertungsfähigkeit wird angenommen, wenn im Rahmen des Gesamtkaufpreises für ein Unternehmen ein besonderes Entgelt angesetzt zu werden pflegt (vgl die bei Doralt, EStG3, § 4, Tz 36, zitierte hg Rechtsprechung). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, weshalb ein fiktiver Erwerber ihres Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das Genussrecht kein besonderes Entgelt ansetzen würde. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die wirtschaftliche Situation der V-Landmaschinenfabrik GmbH habe sich nach der Kapitalzufuhr im Jahr 1990 durch die V-Industrieanlagenbau GmbH wesentlich verbessert. Die Beschwerdeführerin kann daher in keinem Recht verletzt worden sein, wenn die belangte Behörde zu dem Schluss gelangt ist, bei dem Genussrecht handle es sich um ein auf 20 Jahre zu aktivierendes Wirtschaftsgut. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigte es sich auf die Frage einzugehen, ob der Genussschein als Inhaber- oder Orderpapier, oder als Rektapapier ausgestaltet ist. Sollte die V-Landmaschinenfabrik GmbH vor Ablauf von 20 Jahren tatsächlich aufgelöst und abgewickelt werden, wodurch der Gewinnbeteiligungsanspruch der V-Industrieanlagenbau GmbH erlöschen würde, wäre eine Abschreibung des Genussrechtes auf den niedrigeren Teilwert vorzunehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Beschwerdefall nicht zu prüfen war, ob den Treugebern Mitunternehmerstellung zugekommen ist (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Juni 1997, 95/15/0192, mwA).
Die Beschwerdeführerin rügt zwar die Verletzung von Verfahrensvorschriften, führt jedoch nicht aus, in welchem Punkt der festgestellte Sachverhalt von der belangten Behörde aktenwidrig angenommen worden sein soll, noch welche Ermittlungen vermisst werden oder welche der von der belangten Behörde angestellten Überlegungen unschlüssig wären, wodurch ein im Spruch anders lautender Bescheid hätte ergehen können. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht strittig war, erübrigte es sich, auf die nur behauptete, nicht jedoch ausgeführte Verletzung von Verfahrensvorschriften einzugehen.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am 21. Oktober 1999
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