VwGH 94/15/0079

VwGH94/15/007912.9.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des G in H, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VIII) vom 17. März 1994, Zl. 6/4-4155/93-10, betreffend Gewerbesteuer für das Jahr 1991, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §22 Z1 litb;
ZivTG §5 Abs1;
EStG 1988 §22 Z1 litb;
ZivTG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielte im Streitjahr neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen auch Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Innenarchitekt in Höhe von S 208.006,--.

Das Finanzamt beurteilte die Tätigkeit des Beschwerdeführers mit der Begründung, daß die Tätigkeit eines Innenarchitekten in der Regel weder künstlerisch noch der eines Ziviltechnikers unmittelbar ähnlich sei, als gewerbliche und erließ für das Streitjahr einen entsprechenden Gewerbesteuerbescheid.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer zum Sachverhalt aus, er habe die Innengestaltung von Banken geplant und keine Herstellungs- bzw. Ausführungsarbeiten getätigt.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu seiner Ausbildung an, er habe nach der Unterstufe einer Realschule eine Fachschule besucht und anschließend die Meisterprüfung im Tischlergewerbe abgelegt. In den Jahren 1955 bis 1958 habe er die Kunstschule der Stadt L besucht. Seit 1959 sei er unselbständig tätig, und zwar seit 1980 als technischer Angestellter, erstmals im Streitjahr auch selbständig. Die oben angeführten Einkünfte resultierten aus EINEM Auftrag, und zwar aus der Planung der Innenausstattung einer Bank sowie aus der geringfügigen Planung der Fassadengestaltung.

Im Verfahren vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, seine selbständige Tätigkeit entspreche den in § 5 Abs. 1 lit. a (Verfassung von Projekten, Plänen, Leistungsverzeichnissen und Voranschlägen), lit. b (Überwachung und Leistung der Herstellung baulicher, technischer und betrieblicher Anlagen) und lit. g (berufsmäßige Vertretung von Parteien vor Behörden) Ziviltechnikergesetz genannten Tätigkeiten. Unter einem legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde 16 das Projekt betreffende Ausführungspläne mit folgenden Bezeichnungen als Arbeitsproben vor:

"1.) Einreichplan für die Umgestaltung der Fassade und den Umbau des Treppenhauses des Gebäudes der X-Bank.

  1. 2.) Grundriß abgehängte Decke
  2. 3.)

    Elektroinstallation

  3. 4.) Einrichtung Kassenpult
  4. 5.) Einrichtung Tresorverbau Ausstellungsvitrine
  5. 6.)

    Steinmetzarbeiten

  6. 7.) Fußbodenheizung
  7. 8.) Wendeltreppe (Grundriß Schnitt)
  8. 9.) Estrich Fußböden
  9. 10.) Zwischendecke Öffnung für Wendeltreppe
  10. 11.) Grundriß Erdgeschoß- 1. Obergeschoß Einrichtung
  11. 12.)

    Schrankaufenthaltsraum

  12. 13.)

    Schrankaufenthaltsraum

  13. 14.) Einbauschrank Buchhaltung
  14. 15.) Einbauschrank Besprechungsraum
  15. 16.) Fassadenverkleidung Grundrißansicht Schnitt"

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab; dies nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtslage im wesentlichen mit der Begründung, daß sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers von der eines Architekten als Ziviltechniker ihrem Inhalt nach erheblich unterscheide. Denn die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei, wie sich aus den von ihm vorgelegten Plänen ergebe, durch die Planerstellung von Einrichtungsgegenständen und sonstigen Inneneinrichtungen charakterisiert und stelle sich somit als Ergebnis jener Kenntnisse dar, die der Beschwerdeführer durch seine Berufsausbildung als Tischler sowie durch den Besuch der Meisterschule für Innenarchitektur und Entwerfen gewonnen habe. Dies reiche nicht aus, um die Ähnlichkeit mit der Berufstätigkeit eines Architekten als Ziviltechniker zu bejahen, weil die Einrichtung und Gestaltung von Geschäftsräumen mit dem auf einem höheren technischen Studium basierenden Aufgabengebiet eines Architekten im Fachgebiet Architektur und Hochbau im Sinne des Ziviltechnikergesetzes nicht vergleichbar sei. Daher umfasse die Tätigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch nicht im wesentlichen den typischen Teil der Tätigkeit eines Architekten im Fachgebiet Architektur und Hochbau im Sinne des Ziviltechnikergesetzes. Daran könnten auch die zwei die Fassadengestaltung betreffenden Pläne nichts ändern. Das Verfassen von Plänen der gegenständlichen Art könne auch nicht als künstlerische Tätigkeit angesehen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 22 Z. 1 lit. a und b EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit u.a. die Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit und Einkünfte aus der Berufstätigkeit der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker oder aus einer unmittelbar ähnlichen Tätigkeit.

Für die Feststellung der Ähnlichkeit einer Tätigkeit mit der eines Ziviltechnikers ist es nicht erforderlich, daß die Tätigkeit dem gesamten Tätigkeitsbereich des Ziviltechnikers entspricht; wohl aber muß die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abgesehen von einer durch gehobene Fortbildung gekennzeichneten fachlichen Qualifikation, den wesentlichen und typischen Teil der Tätigkeit umfassen, zu dem die einschlägigen Vorschriften über den Beruf eines Ziviltechnikers berechtigen. Entscheidend ist, ob das Tätigkeitsbild in seiner Gesamtheit mit jenem Tätigkeitsbild vergleichbar ist, das ÜBLICHERWEISE die Tätigkeit entsprechend spezialisierter Ziviltechniker kennzeichnet (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 14. September 1994, Zl. 93/13/0275, mwN).

Aus dem eben zitierten und auch aus weiteren Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes geht hervor, daß die Planungstätigkeit in Fachgebieten, für die Ziviltechnikerbefugnisse verliehen werden, dem Kernbereich einer üblichen Ziviltechnikertätigkeit zuzuordnen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber ebenfalls schon ausgesprochen, daß die planende Tätigkeit von Innenarchitekten und Raumgestaltern sich von der eines Architekten als Ziviltechniker dem Inhalt nach ganz erheblich unterscheidet und sohin keine einem Ziviltechniker ähnliche Tätigkeit darstellt (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1982,

Zlen. 82/14/0048, 0063, und die dort zitierten Vorentscheidungen). In dem ebenfalls einen Tischlermeister, der einen zweijährigen Lehrgang an einer Bundesgewerbeschule, Abteilung für angewandte Kunst, absolviert hatte, betreffenden Erkenntnis vom 4. April 1978, Slg. Nr. 5241/F, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus der planenden Tätigkeit als Innenarchitekt und Raumgestalter künstlerischen Charakter abgesprochen. Dies muß im Hinblick darauf, daß von einer künstlerischen Tätigkeit nur gesprochen werden kann, wenn diese nach Gestaltungsprinzipien erfolgt, die für ein umfassendes Kunstfach wie beispielsweise Malerei, Bildhauerei oder Architektur charakteristisch sind, auch für den vorliegenden Beschwerdefall gelten, zumal auch eine persönliche Note und Können allein eine handwerkliche Tätigkeit noch nicht zu einer künstlerischen macht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. September 1990, Zl. 90/14/0075).

Die Planung der Fassadengestaltung durch den Beschwerdeführer kann schon im Hinblick darauf nicht zu einer anderen Beurteilung führen, daß der Beschwerdeführer diese Tätigkeit im Abgabenverfahren selbst als geringfügig gewertet hat.

Da auch kein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt, mußte die Beschwerde sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden. Mit Rücksicht auf die Abweisung der Beschwerde erübrigte sich auch die nachträgliche Durchführung einer Mängelbehebung betreffend die im Rubrum der Beschwerdeschrift dargelegte Vertretungskonstellation.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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