VwGH 94/14/0087

VwGH94/14/008720.12.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des Dr. H in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 22. Februar 1994, Zl. 5/9/1-BK/Hl-1993, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1990, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §140;
BAO §93 Abs3 lita;
EStG §34 Abs1;
EStG §34 Abs6;
EStG §34 Abs7;
EStG §34 Abs8;
ABGB §140;
BAO §93 Abs3 lita;
EStG §34 Abs1;
EStG §34 Abs6;
EStG §34 Abs7;
EStG §34 Abs8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer machte für das Streitjahr außergewöhnliche Belastung durch das Schulgeld für das Auslandsstudium eines seiner Söhne geltend. Dieser habe ab dem Wintersemester 1990 an der Universität in Denver studiert, um dort den Grad eines Bachelor of Service in Business Administration mit Schwerpunkt Hospitality Management und Tourism zu erwerben. Die Studiendauer betrage vier Jahre, bei Verlängerung um ein Jahr könne noch der Grad des Masters of Business Administration erreicht werden. Ein vergleichbares Studium an einer österreichischen Schule habe 1990 nicht bestanden. Dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Schreiben der Wissenschaftlichen Landesakademie für Niederösterreich in Krems vom 29. Jänner 1993 sei zu entnehmen, daß die mit Denver vergleichbare Ausbildung des ITM (Internationales Institut für Tourismus und Management) in Zusammenarbeit mit der WSU (Washington State University) erst seit 1992 möglich sei und ebenfalls mit dem Bachelor-Degree ende.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid anerkannte die belangte Behörde das Schulgeld nicht als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei der Pauschbetrag gemäß § 34 Abs 8 EStG 1988 zuerkannt worden. Dem Steuerpflichtigen stehe kein Wahlrecht dahin zu, etwa nachweisbare höhere Kosten geltend zu machen. Es brauche daher sachverhaltsmäßig nicht näher ergründet zu werden, inwieweit tatsächlich höhere Kosten "durch ein ausländisches verglichen mit einem inländischen Studium erwachsen sind bzw. welche Aufwendungen substantiell (Schulgelder einerseits und übrige Kosten andererseits) durch den Monatspauschbetrag gemäß § 34 Abs 8 abgegolten sind". Aus der Sicht der Pauschalierungsbestimmung könne auch die Frage dahingestellt bleiben, welches nationale oder internationale Studienangebot der Beschwerdeführer zur Berufsausbildung seines Sohnes als zweckdienlich erachte. Hilfsweise führte die belangte Behörde noch aus, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die sittliche Pflicht der Eltern nicht so weit gehe, ihre Kinder an einer ausländischen Hochschule studieren zu lassen, wenn die gewählte Fachrichtung mit wesentlich geringeren Kosten auf einer inländischen Hochschule absolviert werden könne, möge auch der Studienaufenthalt im Ausland für das Ausbildungsniveau und die spätere Berufslaufbahn des Ausgebildeten von einem gewissen Vorteil sein. Demzufolge sei zusätzlich klargestellt, daß Mehraufwendungen (das wäre das bezahlte Schulgeld) aus Anlaß eines Auslandsstudiums die Zwangsläufigkeit abzusprechen sei.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 20. Juni 1994, B 724/94-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Beschwerdeführer erachtet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof in seinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt, Aufwendungen für die Berufsausbildung seines Sohnes im Ausland als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 absetzen zu können. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb Bescheidaufhebung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Pauschbetrag von S 1.500,-- pro Monat gemäß § 34 Abs 8 EStG 1988 soll Unterbringungs- oder höhere Fahrtkosten abdecken. Er dient nicht dazu, die Entrichtung des Schulgeldes zu decken. In der Entrichtung des Schulgeldes kann daher ein berücksichtigungsfähiger Aufwand gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 erblickt werden. Die Berücksichtigung kann aber nicht im Rahmen des § 34 Abs 6 EStG 1988 erfolgen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Einkommensteuergesetz 1988, Tz 28 und 32 zu § 34).

Mit ihrer Ansicht, wegen der Pauschalierungsbestimmung des § 34 Abs 8 EStG 1988 komme Schulgeld für das ausländische Studium als außergewöhnliche Belastung neben dem Pauschbetrag nicht in Frage, weshalb eine sachverhaltsmäßige Überprüfung des Antrages unterbleiben könne, hat die belangte Behörde daher die Rechtslage verkannt.

Soweit sich die belangte Behörde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berief, daß weder die gesetzliche Unterhaltspflicht gemäß § 140 ABGB noch eine sittliche Pflicht den Eltern gebiete, ihr Kind an einer ausländischen Hochschule studieren zu lassen, wenn das gewählte Studium mit wesentlich geringeren Kosten auch an einer inländischen Hochschule absolviert werden könne, reichte die Wiedergabe dieser Judikatur zur Begründung des angefochtenen Bescheides nicht aus.

Die belangte Behörde hat nämlich keine Feststellungen getroffen, aus denen sich entnehmen ließe, daß bereits im Jahre 1990 ein inländisches Studienangebot gegeben oder auch nur in Aussicht gestanden wäre, welches sich mit dem vom Sohn des Beschwerdeführers an der Universität in Denver im Wintersemester 1990 angetretenen Studium hätte vergleichen lassen. Dem bereits oben erwähnten Schreiben vom 29. Jänner 1993 ließ sich nur entnehmen, daß erst seit 1992 die mit Denver vergleichbare Ausbildung des ITM möglich gewesen sei. Dieses Ermittlungsergebnis ist nach der Aktenlage bisher nicht widerlegt. Auch die vom Finanzamt im Jahre 1993 vom ITM beigeschafften Unterlagen zeigen nicht, daß bereits im Wintersemester 1990 am ITM ein vergleichbares Studium betrieben werden konnte. Erhebungen über Studienmöglichkeiten an der Wirtschaftsuniversität Wien wurden im Verwaltungsverfahren nicht angestellt.

Soweit in der Gegenschrift die Behauptung aufgestellt wird, ein zweijähriges ITM-College wäre bereits 1990 möglich gewesen und der Sohn des Beschwerdeführers hätte an der Wirtschaftsuniversität Wien die Möglichkeit gehabt, im Rahmen des Bwl-Studiums eine Spezialisierung in Richtung Tourismus und Freizeitwirtschaft zu erlangen, handelt es sich um eine gemäß § 41 VwGG unbeachtliche Neuerung, die im übrigen einen Vergleich mit dem im Wintersemester 1990 in Denver angetretenen Studium nicht ermöglicht.

Diese dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Fehler führen die Beschwerde jedoch aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg:

Gemäß der für das Streitjahr geltenden Fassung des § 34 Abs 7 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen überdies nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.

Diese Bestimmung wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1991, G 290/91-7, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat laut diesem Erkenntnis mit Ablauf des 31. Dezember 1992 in Kraft. Da der vorliegende Beschwerdefall kein Anlaßfall für die Aufhebung des Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof war, hat gemäß Art. 140 Abs 7 B-VG auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände, also auf die als außergewöhnliche Belastung des Jahres 1990 geltend gemachten Beträge, das aufgehobene Gesetz weiterhin Anwendung zu finden. Es ist außerdem einer neuerlichen Überprüfung auf seine Verfassungsmäßigkeit entzogen.

Die Bezahlung des Schulgeldes durch den Beschwerdeführer erfolgte als Unterhaltsleistung an seinen Sohn. Das Studium des Sohnes diente dessen Berufsausbildung. Kosten der Berufsausbildung würden aber beim Unterhaltsberechtigten, wäre er der Steuerpflichtige, grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellen, erfolgte die Ausbildung doch kraft freien Willensentschlusses. Sie erwachsen daher nicht zwangsläufig und sind auch nicht außergewöhnlich (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Tz 33, 34 und 38 Berufsausbildung zu § 34). Eine außergewöhnliche Belastung könnte nur vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen wird und die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig ist, oder, wenn die (neuerliche) Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung uä. erforderlich wird. Berufsausbildungskosten für nahe Angehörige wären nur dann eine außergewöhnliche Belastung gewesen, wenn sie unter Bedingungen erfolgten, die auch beim Steuerpflichtigen selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung geführt hätten (vgl. a.a.O.).

Einen diesen Ausnahmefällen entsprechenden Sachverhalt hat der Beschwerdeführer aber nie behauptet.

Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid daher im Ergebnis im Rahmen des Beschwerdepunktes nicht in seinen Rechten verletzt.

Die Beschwerde mußte deshalb gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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