VwGH 94/11/0378

VwGH94/11/037819.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 8. Juli 1994, Zl. 404.234/4-2.6/94, betreffend neuerliche Stellung, Zurückweisung eines Devolutionsantrages, Erlassung eines Feststellungsbescheides und Befreiung von der Wehrpflicht:

Normen

ABGB §273;
AVG §56;
B-VG Art7 Abs1;
B-VG Art9a;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs7;
WehrG 1990 §36a Abs1;
ABGB §273;
AVG §56;
B-VG Art7 Abs1;
B-VG Art9a;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs7;
WehrG 1990 §36a Abs1;

 

Spruch:

I. den BESCHLUß gefaßt:

Die Beschwerde wird, insoweit im angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 22. Februar 1994 in Angelegenheit neuerliche Stellung abgewiesen und der Erstbescheid bestätigt wurde (Spruchpunkt 1), als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. III. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 1994 wurde die gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 22. Februar 1994 in Angelegenheit neuerliche Stellung eingebrachte Berufung abgewiesen und der genannte Bescheid bestätigt (Spruchpunkt 1). Weiter wurde - soweit hier noch gegenständlich - der Antrag des Beschwerdeführers vom 7. März 1994 auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Antrag vom 14. Juli 1993 bezüglich des in seinem Schreiben vom 15. Oktober 1993 gestellten Begehrens zurückgewiesen (Spruchpunkt 2). Schließlich wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Juli 1993 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides und auf "bescheidmäßige Befreiung von der Wehrpflicht im Sinne des Art. 9a Abs. 3, erster Satz, B-VG für die Dauer der Geltung des Wortes "männlich" in der genannten Bestimmung" abgewiesen (Spruchpunkt 3).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist dem Beschwerdeführer, insoweit er vorbringt, daß die Behörde Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen und daher auch Zustellungen an ihn nicht hätten erfolgen dürfen, folgendes zu entgegnen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in seinem Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286 ausführlich mit der Frage der Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Beschwerdeführer die Prozeßfähigkeit zukommt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf den genannten Beschluß gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind keine gegenteiligen Umstände hervorgekommen. Im Hinblick darauf hält der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer auch hier und auch bei Antragstellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, sowie bei der Zustellung der Bescheide der belangten Behörde und der ersten Instanz für prozeßfähig. Gründe von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.

I:

Mit Bescheid vom 22. Februar 1994 verfügte die Erstbehörde, das Militärkommando Wien, die neuerliche Stellung des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 8 des Wehrgesetzes 1990, idF BGBl. Nr. 690/1992, von Amts wegen. Mit Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides wurde die dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung abgewiesen und der Bescheid der Erstbehörde bestätigt.

Mit Bescheid des Militärkommandos Wien vom 11. Mai 1995 (Stellungsbeschluß) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 letzter Satz des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, in der geltenden Fassung, als zum Wehrdienst "untauglich" erklärt. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Beschluß vom 22. September 1995, Zl. 95/11/0212, als unzulässig zurückgewiesen. Daraus ergibt sich, daß der Beschwerdeführer nach Einbringung der vorliegenden Beschwerde der Stellung unterzogen (und für "untauglich" erklärt) wurde. Es ist damit ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer durch Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides noch in seinen Rechten verletzt sein kann. Das mit seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid angestrebte Ziel, nicht der neuerlichen Stellung unterzogen zu werden, kann objektiv nicht mehr erreicht werden. Der Beschwerdeführer wäre somit durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht besser gestellt, als er es bei aufrechtem Bestand des angefochtenen Bescheides in dessen Spruchpunkt 1 ist. Durch den nach Erhebung der Beschwerde eingetretenen Wegfall der Rechtsverletzungsmöglichkeit ist seine Beschwerde in diesem Umfang gegenstandslos geworden. Dies hat in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG zur Einstellung des Verfahrens zu führen, ohne daß es einer Auseinandersetzung mit der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in dessen Spruchpunkt 1 zu kommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Entscheidung mehr zu treffen, wenn ihr nach der Sachlage keine praktische Bedeutung mehr zukommen kann (vgl. den hg. Beschluß vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/11/0115 mit weiterem Judikaturhinweis, uva.).

II:

Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wurde, soweit hier noch gegenständlich (die Stattgebung des Devolutionsantrages in Bezug auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Juli 1993 an die belangten Behörde ist nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens), der Antrag des Beschwerdeführers vom 7. März 1994 auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über sein im Schreiben vom 15. Oktober 1993 gestelltes Begehren an die belangte Behörde zurückgewiesen. Die belangte Behörde verwies in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen darauf, daß zum Zeitpunkt des diesbezüglichen Devolutionsantrages die Erstbehörde noch nicht säumig gewesen sei.

Der Beschwerdeführer bringt hiezu vor:

"Der angefochtene Bescheid nimmt völlig aktenwidrig an, daß ein Devolutionsantrag hinsichtlich des am 15.10.1993 eingebrachten Antrages auf bescheidmäßige Entscheidung der Stellungskommission vom 25.3.1974 gestellt wurde. Es wurden jedoch unter Angabe der Einbringungsdaten Devolutionsanträge bezüglich der am 16.7.1993 beim Militärkommando Wien gestellten Anträge auf bescheidmäßige Feststellung diverser Dinge gestellt, wovon sich der Verwaltungsgerichtshof selbst anhand der separat dazu eingebrachten Säumnisbeschwerden überzeugen können wird. Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat daher die gesetzliche Frist zur Entscheidung binnen längstens sechs Monaten verletzt. Erst beim Bescheid Zl. 25.481-111/91/94 vom 29.7.1994, also länger als ein Jahr nach Antragstellung, wurde seitens der ersten Instanz entschieden, obwohl wiederholt eine Entscheidung urgiert worden war. Es hätte die erste Instanz bis etwa 20.1.1994 zu entscheiden gehabt, sodaß der am 8.3.1994 eingebrachte Antrag auf Sachentscheidung durch das Bundesministerium für Landesverteidigung nach dem Gesetz erfolgte und seine Abweisung daher zu Unrecht erfolgte.

Da das Bundesministerium für Landesverteidigung einen entscheidungswesentlichen Sachverhalt grob aktenwidrig annahm, gelangte es unvermeidlich zu einem Bescheid, mit dem mein Recht auf eine behördliche Entscheidung binnen längstens sechs Monaten pro Instanz verletzt wird, sodaß der Bescheid sowohl inhaltlich manifest rechtswidrig ist, als auch durch einen Verfahrensmangel zustandekam."

Es trifft wohl zu, daß der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 15. Oktober 1993, bei der Erstbehörde eingelangt am 18. Oktober 1993, eine Stellungnahme zu bereits vordem gestellten Anträgen über Aufforderung der Behörde abgegeben hat. Diese Anträge waren im übrigen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht 1) in Angelegenheit "Feststellung des Rechtes auf Befehlsverweigerung", 2) in Angelegenheit "Feststellung von Pflichten gemäß § 47 Abs. 3 des Wehrgesetzes" und 3) in Angelegenheit "Feststellung von Pflichten gemäß § 24 Abs. 6 des Wehrgesetzes". Der Verwaltungsgerichtshof hat die diesbezüglichen Säumnisbeschwerden mit Beschluß vom 17. Jänner 1995, Zlen. 94/11/0397, 0398, 0399, zurückgewiesen. Daneben stellte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 15. Oktober 1993 weitere Anträge, insbesondere auf "die bescheidmäßige Entscheidung über meine Tauglichkeit am 25. 3. 1974", worauf sich diese stützte und welche Beweise an diesem Tage erhoben worden seien, sowie "welche Stellungnahme ich dazu abgab und welche Erwägungen für die Würdigung dieser Beweise maßgeblich waren". Es kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 7. März 1994, bei der belangten Behörde eingelangt am 8. März 1994, im Hinblick auf das darin erstattete Vorbringen "es hat sich leider das Militärkommando nicht mit meinem gesamten Vorbringen auseinandergesetzt, sodaß ich hier der Einfachheit halber auf meine Stellungnahme hinweise, insbesondere jene vom 15.10.1993", dahin beurteilte, der Beschwerdeführer mache auch die Säumigkeit der Erstbehörde in der Entscheidung über das im Schreiben vom 15. Oktober 1993 zusätzlich gestellte Begehren geltend.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Zu Recht hat daher die belangte Behörde die Auffassung vertreten, daß zum Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages bei der belangten Behörde am 8. März 1994 die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG in Anbetracht einer Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 1993, bei der Erstbehörde eingelangt am 18. Oktober 1993, nicht verstrichen war.

Zu Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides der diesbezüglich im Devolutionsweg zuständig gewordenen belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Juli 1993 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides und auf bescheidmäßige Befreiung von der Wehrpflicht im Sinne des Art. 9a Abs. 3 erster Satz B-VG für die Dauer der Geltung des Wortes "männlich" in der genannten Bestimmung abgewiesen.

Mit Schreiben vom 18. Mai 1993 äußerte die Erstbehörde wegen des Verdachtes des Vorliegens einer Behinderung des Beschwerdeführers im Sinne des § 273 ABGB Bedenken gegenüber dem zuständigen Pflegschaftsgericht, Bezirksgericht X, um eine allenfalls notwendige "Besachwaltung" des Beschwerdeführers zu ermöglichen. Diese Bedenken der Erstbehörde wurden durch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Mai 1993 hervorgerufen, in dem er auf eine Feststellung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten hinwies, wonach ihm "die habituelle Eignung zur Befolgung von Weisungen" fehle, ihm ein amtsärztliches Zeugnis ausgestellt worden sei, sodaß er um Befreiung vom Erscheinen vor der Stellungskommission ansuche, und darüber eine bescheidmäßige Entscheidung beantrage. In diesem Zusammenhang hatte er die Ausstellung "eines Feststellungsbescheides nach dem Wehrgesetz, ob jemand der erwiesenermaßen habituell ungeeignet ist, Weisungen zu befolgen, die Pflicht hat, den im §§ 44 Abs. 3 und 24 Abs. 6 WehrG 1978, BGBl. Nr. 150, enthaltenen Pflichten, bestimmten Weisungen und Befehlen Folge zu leisten, tatsächlich Folge leisten muß, weil ich bestreite, daß eine Pflicht besteht, eine Weisung zu befolgen, zu der aufgrund persönlicher Eigenschaften des Angewiesenen die Eignung fehlt, und diese fehlende Eignung bereits mittels Bescheides festgestellt wurde" beantragt. Dieses Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Mai 1993 wurde der Mitteilung an das Bezirksgericht Donaustadt angeschlossen; das Gericht wurde unter einem um Benachrichtigung ersucht, sollte ein "Besachwaltungsverfahren" gegen den Beschwerdeführer eingeleitet werden, weil dies für das Stellungsverfahren von Bedeutung sein könne. Der Beschwerdeführer beantragte nun im Schreiben vom 14. Juli 1993, bei der Erstbehörde eingelangt am 19. Juli 1993, die bescheidmäßige Feststellung, daß er durch die Weitergabe "von Auskünften betreffend meine Eignung zum Wehrdienst an das Bezirksgericht X "als Kuratelsgericht" in meinem aus § 27 Abs. 3 WehrG 1978, BGBl. Nr. 150, (richtig: § 23 Abs. 7 WehrG 1990) ableitbaren Recht auf Unterlassung der Weitergabe von Auskünften betreffend meine Eignung zum Wehrdienst ohne meine ausdrückliche Zustimmung verletzt wurde".

Die im Devolutionswege zuständig gewordene belangte Behörde wies diesen Antrag ab, weil es an einer gesetzlichen Regelung für den begehrten Feststellungsbescheid mangle.

Gemäß § 23 Abs. 7 der Wehrgesetzes 1990, BGBl. 305, dürfen die einzelnen Ergebnisse der Untersuchungen zur Feststellung der Eignung der in Abs. 1 genannten Personen zum Wehrdienst, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt ist, nur 1) mit Zustimmung der Untersuchten an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Bundesheeres und der Heeresverwaltung für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung des Untersuchten und

2) auf Wunsch des Untersuchten diesem weitergegeben werden.

Abgesehen davon, daß die Erstbehörde in dem genannten Schreiben vom 18. Mai 1993 keine Ergebnisse der Untersuchungen zur Feststellung der Eignung des Beschwerdeführers weitergegeben hatte und auch kein Anhaltspunkt dafür erkennbar ist, daß - wie der Beschwerdeführer vorbringt - die Mitteilung an das Bezirksgericht X aus dem Grund erfolgt sei, ihn "in Angst und Schrecken" versetzen zu wollen, was einem in der MRK verankerten "Einschüchterungsverbot" widerspreche, ist dem Beschwerdeführer folgendes zu entgegnen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 95/12/0159, mit weiteren Judikaturhinweisen) können Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen oder über Antrag Feststellungsbescheide erlassen, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Dieses rechtliche Interesse einer Partei ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden wäre.

Die dergestalt von der Rechtsprechung für ein selbständiges Feststellungsbegehren aufgestellten Erfordernisse sind jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Aus den Bestimmungen des Wehrgesetzes ergibt sich für den vom Beschwerdeführer beantragten Feststellungsbescheid, er sei in einem Recht nach § 23 Abs. 7 WG 1990 verletzt worden, keine Grundlage. Darüber hinaus kann das vom Beschwerdeführer zu Art. 13 MRK erstattete Vorbringen nicht nachvollzogen werden.

Der Beschwerdeführer bekämpft ferner den zweiten Spruchteil des Spruchpunktes 3 des angefochtenen Bescheides im wesentlichen damit, daß infolge der nur die Männer treffenden Wehrpflicht eine nur die Männer treffende Belastung gegeben sei, damit auch eine einseitig wesentlich höhere Lebensgefahr für Männer beim Militärdienst, sodaß "daher die bescheidmäßige Befreiung von der Wehrpflicht allgemein beantragt werden mußte". Er verweist ferner auf das "die weibliche Wehleidigkeit fördernde Gleichbehandlungsprogramm", welches auf eine "Schlechterstellung der Männer" hinauslaufe". "Wegen des logischen Zusammenhanges des Art. 9a B-VG mit der Pflicht zur Leistung eines Wehrersatzdienstes" sei nicht einzusehen, "warum weibliche österreichische Staatsbürger keine Pflicht zur Leistung eines Zivildienstes treffen" solle. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entgegnen, daß sie nicht zu begründen vermögen, daß er "von der Wehrpflicht" zu befreien wäre (zur verfassungsgerichtlichen Unbedenklichkeit des § 15 Abs. 1 WehrG 1990 siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1991, Slg. Nr. 12.830).

Inwieweit an der Erlassung des angefochtenen Bescheides "befangene" Organwalter mitgewirkt hätten, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan.

Die Beschwerde war daher zu den Spruchpunkten 2 und 3 des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides war das Verfahren im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - einzustellen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung

war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand zu nehmen.

III:

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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