Normen
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
SpitalG Vlbg 1990 §9 Abs4 idF 1994/003;
SpitalG Vlbg 1990 §9 Abs7 idF 1994/003;
SpitalG Vlbg 1990 §9 idF 1994/003;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
SpitalG Vlbg 1990 §9 Abs4 idF 1994/003;
SpitalG Vlbg 1990 §9 Abs7 idF 1994/003;
SpitalG Vlbg 1990 §9 idF 1994/003;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie sich aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt, hat die beschwerdeführende Partei mit Eingabe vom 2. März 1994 folgende Anträge an die belangte Behörde gerichtet:
"1. Die Vorarlberger Landesregierung wolle im Rahmen eines abgestuften Verfahrens zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein Zahnambulatorium in Bludenz, Ecke Schmittenstraße/Zürcherstraße,
- a) zunächst in Fortführung des aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.6.1993, Zl. 92/11/0010 u.a., noch anhängigen Verfahrens den Bedarf für zwei weitere Behandlungsstühle in Bludenz feststellen,
- b) in weiterer Folge die Verlegung der bereits bewilligten zwei Behandlungsstühle in Bludenz, Pulverturmstraße 8, an diesen neuen Standort genehmigen - in eventu: Bestätigung des bereits festgestellten Bedarfes für den neuen Standort (siehe unten) - und
- c) die Errichtungsbewilligung für insgesamt vier Behandlungsstühle in Bludenz, Ecke Schmittenstraße/Zürcherstraße, erteilen.
2. Die Vorarlberger Landesregierung wolle im Rahmen eines abgestuften Verfahrens zur Errichtung eines Zahnambulatoriums in Bregenz, Heldendankstraße 8, 10 und 12,
- a) zunächst den Bedarf für drei weitere Behandlungsstühle in Bregenz feststellen,
- b) in weiterer Folge die Verlegung der mit Bescheid vom 2.11.1993, Zl. IVb-112-28-3/1993, bewilligten drei Zahnbehandlungsstühle an diesen Standort genehmigen - in eventu: Bestätigung des bereits festgestellten Bedarfes für den neuen Standort (siehe unten) - und
- c) die Errichtungsbewilligung für insgesamt sechs Zahnbehandlungsstühle an diesem Standort erteilen."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Feststellungsanträge zu Punkt 1a) und 2a) unter Berufung auf § 9 des Vorarlberger Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 1/1990 in der Fassung LGBl. Nr. 3/1994 (SpitalG), und § 13 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde begründet die teilweise Zurückweisung der Anträge der beschwerdeführenden Partei damit, daß die Erlassung eines Feststellungsbescheides außerhalb eines Verfahrens zur Erteilung der Errichtungsbewilligung gemäß § 9 SpitalG unzulässig sei. Sie beruft sich dabei auf das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1993, Zl. 92/11/0010 u.a. Die beschwerdeführende Partei macht (zusammengefaßt) geltend, keinen gesonderten Feststellungsantrag gestellt, sondern klar zum Ausdruck gebracht zu haben, daß die Bedarfsfeststellung nur Teil eines abgestuften Verfahrens sein solle. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung ein förmlicher Zwischenabspruch über die Bedarfsfrage zulässig. Die vollständige Erfüllung der in § 9 Abs. 3 SpitalG genannten Voraussetzungen (gemeint offenbar: Nachweis des Eigentumsrechtes oder eines sonstigen Rechtes zur Benützung der in Aussicht genommenen Betriebsanlage und Vorlage der entsprechenden Pläne und Baubeschreibungen) bereits bei Antragstellung und nicht erst nach der erfolgten Bedarfsfeststellung zu verlangen, sei nicht berechtigt. Ein derartiges Verlangen wäre aus Gründen der Verfahrensökonomie, der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und wegen unlösbarer Widersprüche zu den §§ 31 Abs.7 und 447 ASVG rechtswidrig.
Das Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt worden ist.
Vorweg ist festzuhalten, daß Inhalt des angefochtenen Bescheides nicht etwa die (teilweise) Zurückweisung der Anträge der beschwerdeführenden Partei gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist. Diese Bestimmung wird im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht genannt und auch aus seiner Begründung ergibt sich kein Hinweis auf deren Anwendung. Es ist keine Rede davon, daß die belangte Behörde überhaupt von einem, geschweige denn von einem nicht fristgerecht behobenen Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG ausgegangen wäre (als solches käme nach der hier maßgebenden Bestimmung des § 9 Abs. 2 SpitalG über die Inhaltserfordernisse eines Bewilligungsantrages nur das Fehlen der genauen Bezeichnung des Anstaltszweckes oder des in Aussicht genommenen Leistungsangebotes der Zahnambulatorien in Betracht).
In dem von der belangten Behörde genannten Erkenntnis Zl. 92/11/0010 u.a. hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich die Zulässigkeit der gesonderten Bedarfsfeststellung AUßERHALB eines Verfahrens zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein Ambulatorium (das heißt ohne Vorliegen eines dahingehenden Bewilligungsantrages) verneint. Die Zulässigkeit eines solchen Feststellungsbescheides innerhalb eines Bewilligungsverfahrens hat der Gerichtshof unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausdrücklich bejaht. Zu dieser Frage hat der Gerichtshof in dem von der beschwerdeführenden Partei zitierten Erkenntnis vom 4. Juli 1980, Zlen. 983, 3201/78, ausgeführt, daß es bei Ambulatorien von Krankenversicherungsträgern in der Frage des Bedarfes eines förmlichen Zwischenabspruches durch einen kollegial gesetzten Formalakt der Landesregierung bedarf, daß aber die Behörde nicht rechtsnotwendig verpflichtet ist, aus Anlaß einer solchen Bedarfsfeststellung über die interne Willensbildung hinaus diese Teilfrage auch den Verfahrensparteien gegenüber zum Gegenstand eines bescheidförmigen Abspruches zu machen. Diese zu § 8 Abs. 3 SpitalG in der Fassung vor der Neukundmachung unter LGBl. Nr. 1/1990 getroffenen Aussagen gelten in gleicher Weise für die nunmehr nach § 9 Abs. 7 SpitalG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 3/1994 zu treffende Entscheidung. Nach dieser Bestimmung ist die Errichtungsbewilligung für ein Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers zu erteilen, wenn (a) ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen gesetzlichen Berufsvertretung der Ärzte bzw. der Dentisten oder zwischen dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer vorliegt oder, wenn kein solches Einvernehmen vorliegt, die Landesregierung feststellt, daß ein Bedarf nach Abs. 4 besteht, und (b) die Voraussetzungen des Abs. 3 lit. c und d erfüllt sind. Die insoweit maßgebende Rechtslage hat keine Änderung erfahren, heißt es doch auch in dieser Bestimmung nicht etwa, daß die Errichtungsbewilligung zu erteilen ist, wenn u.a. ein Bedarf besteht, sondern WENN DIE LANDESREGIERUNG FESTSTELLT, daß ein Bedarf nach Abs. 4 besteht. Auf dem Boden der geschilderten Rechtslage steht es einem Krankenversicherungsträger zwar frei, die Erlassung eines gesonderten Feststellungsbescheides über die Bedarfsfrage anzuregen, ein Rechtsanspruch darauf steht ihm aber nicht zu. Er kann folglich die Erlassung eines gesonderten Feststellungsbescheides nicht erzwingen.
Aus dieser Rechtslage folgt, daß die beschwerdeführende Partei durch die Zurückweisung ihrer gleichzeitig mit den Anträgen auf Erteilung der Errichtungsbewilligung gestellten Anträge auf Feststellung des Bedarfes nicht in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt worden ist.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, daß die vorliegend bekämpfte Zurückweisung (wie die Begründung insgesamt erkennen läßt) nicht etwa die Verweigerung der meritorischen Behandlung des Feststellungsbegehrens der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Bewilligungsverfahrens bedeutet. Vielmehr bringt diese Entscheidung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur zum Ausdruck, daß der beschwerdeführenden Partei kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines gesonderten Feststellungsbescheides zusteht.
Zur Klarstellung ist weiters festzuhalten: Nach den (infolge insoweit unveränderter Rechtslage) weiterhin gültigen Ausführungen im bereits erwähnten Erkenntnis vom 4. Juli 1980, Zlen. 983, 3201/78, ist erst dann, wenn die Landesregierung durch einen kollegial gesetzten Formalakt das Bestehen eines Bedarfes festgestellt hat, im fortgesetzten Ermittlungsverfahren das Vorliegen der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen zu prüfen. Dies scheint die belangte Behörde zu verkennen, wenn sie in ihrem - der Beschwerde angeschlossenen, als bloße Verfahrensanordnung anzusehenden - Schreiben vom 23. März 1994 die beschwerdeführende Partei u.a. zur Vorlage konkreter Pläne und Beschreibungsunterlagen auffordert und ihr mitteilt, sie werde die Anträge erst nach Vorliegen dieser Unterlagen weiterbehandeln.
Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen, soweit es das besagte Schreiben vom 23. März 1994 zur Grundlage hat, erübrigt sich, da zum einen dieses Schreiben nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist und zum anderen die gegebene Rechtslage im Hinblick auf die besagte Zweistufigkeit des Ermittlungsverfahrens ohnehin genügend Spielraum für eine Vorgangsweise bietet, die den in der Beschwerde hervorgehobenen Umständen (Gebot der wirtschaftlichen Gestion und Zustimmungserfordernisse nach den §§ 31 Abs. 7 Z. 1 und 447 ASVG) Rechnung trägt.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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