Normen
AVG §66 Abs4;
GSVG 1978 §14 Abs1;
GSVG 1978 §14 Abs4;
GSVG 1978 §41 Abs2;
GSVG 1978 §41 Abs4;
KO §6 Abs1;
KO §7 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GSVG 1978 §14 Abs1;
GSVG 1978 §14 Abs4;
GSVG 1978 §41 Abs2;
GSVG 1978 §41 Abs4;
KO §6 Abs1;
KO §7 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 26. Mai 1993 stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt fest, daß K. vom 1. Juli 1991 bis 31. Mai 1993 gemäß § 14 GSVG (§ 6 Abs. 3 Betriebshilfegesetz) in der Krankenversicherung formalversichert sei. Begründend wurde ausgeführt, daß für K. aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien (ab 1. Jänner 1990) eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG bestanden habe. Da seine (die Kammermitgliedschaft begründende) Gewerbeberechtigung ab 13. Juni 1991 ruhend gemeldet worden sei, sei er mit 30. Juni 1991 aus der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgeschieden. Dieser Umstand sei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt erst am 25. März 1993 bekannt geworden. Da die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt für drei nach dem 30. Juni 1991 gelegene Kalendermonate die Beiträge unbeanstandet entgegengenommen habe, bestehe für K. für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zu dem nach § 14 Abs. 3 GSVG maßgeblichen Zeitpunkt, das sei der 31. Mai 1993, eine Formalversicherung in der Krankenversicherung.
Mit Schreiben vom 7. Februar 1994 stellte K. bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt den Antrag "auf Rückzahlung von zuviel entrichteten Beiträgen aus 1991 in der Höhe von öS 63.026,--" zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen und erhob zugleich eine (näher begründete) Schadenersatzforderung. Begründet wurden die Anträge damit, daß K. am 13. Juni 1991 bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension gestellt, die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt daher Kenntnis von diesem Antrag gehabt, die Pflichtversicherung aber trotzdem weitergeführt habe. Im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 17. März 1993 bestehe keine Pensions-, Unfall- und Krankenversicherung. Er stelle den Antrag auf Erlassung eines Bescheides.
Mit Bescheid vom 22. Februar 1994 lehnte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt den "Antrag (des K.) auf Rückerstattung gemäß § 41 GSVG der für die Begründung der Formalversicherung nach § 14 GSVG herangezogenen Beitragszahlungen" ab. Nach der Bescheidbegründung sei mit rechtskräftigem Bescheid vom 26. Mai 1993 der Bestand einer Formalversicherung des K. gemäß § 14 GSVG in der Krankenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Mai 1993 festgestellt worden. Die am 6. September 1991 und am 25. Jänner 1993 geleisteten Zahlungen seien in Anwendung des § 71 Abs. 1 Z. 1 GSVG als Entrichtung fälliger Pflichtversicherungsbeiträge angenommen worden und gälten als zur Gebühr entrichtet. Da gemäß § 41 GSVG eine Rückforderung nur von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen möglich sei, sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dagegen erhob K. Einspruch. Darin und in einem weiteren Schriftsatz während des Einspruchsverfahrens wandte er ein, daß seine Pflichtversicherung bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt mit 30. Juni 1991 beendet worden sei. Einen Bescheid vom 26. Mai 1993 habe er nie erhalten. Deshalb habe er auch dagegen keine "Berufung" erheben können. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hätte ab 1. Juli 1991 von Amts wegen die "Pflichtversicherung beenden müssen". Nach dem Einkommensteuerbescheid (vom 19. Juli 1993) habe sein Einkommen im Jahre 1991 nur S 42.798,-- betragen. An Sozialversicherungsbeiträgen habe er jedoch an die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt S 77.344,-- geleistet. Er beantrage daher wie in seinem Schreiben vom 7. Februar 1994 und bestehe auf Erfüllung der dort genannten Schadenersatzforderungen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch als unbegründet ab und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Bescheidbegründung befaßte sich die belangte Behörde zunächst mit dem Einwand, K. habe den Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 26. Mai 1993 nicht erhalten. Dabei kam sie zum Ergebnis, daß der Bescheid dem K. gemäß § 8 Abs. 2 Zustellgesetz wirksam zugestellt und mangels eines von ihm erhobenen Einspruchs rechtskräftig sei. Die von K. vom 6. September 1991 geleistete Zahlung in der Höhe von S 25.506,84 sowie eine rückgebuchte Geldleistung in der Höhe von S 3.644,40 seien von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt zur Begründung einer Formalversicherung herangezogen worden. Somit sei die Rückforderung dieser Beträge ausgeschlossen. Die vor dem Bestehen der Formalversicherung von K. geleisteten Beiträge seien nicht Gegenstand des Verfahrens, gegen den sich der Einspruch richte. Es könne daher darüber nicht abgesprochen werden. Aus diesem Grund habe dem Einspruchsbegehren auf Rückerstattung von S 63.026,-- samt Zinsen nicht stattgegeben werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob K. Beschwerde, nach der er sich - unter den Gesichtspunkten der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - in seinen Rechten auf antragsgemäße bescheidmäßige Erledigung gemäß den §§ 194 GSVG, 410 ff ASVG, 18 ff AVG sowie in seinem Recht auf gesetzesgemäße Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge und auf Rückerstattung zu Ungebühr entrichteter Beiträge verletzt erachtet.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Nachdem am 17. März 1995 zu n./ des Handelsgerichtes Wien über das Vermögen des K. der Konkurs eröffnet worden war, wurde der in diesem Verfahren bestellte Masseverwalter mit dem (auf § 14 Abs. 2 VwGG gestützten) Beschluß des Berichters vom 26. September 1995 zur Bekanntgabe aufgefordert, ob er in das vom Beschwerdeführer begonnene Beschwerdeverfahren eintrete oder einen Eintritt ablehne. Begründend wurde ausgeführt, daß die nach Einbringung der Beschwerde erfolgte Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des K., zu dem auch der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegende, von K. behauptete Rückforderungsanspruch gegen die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt gehöre, zwar mangels Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 KO nicht eine kraft Gesetzes eintretende Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens zur Folge habe, der Masseverwalter aber wegen der genannten Zugehörigkeit des behaupteten Anspruchs zwecks Ermöglichung der im Spruch genannten Erklärung dem Verfahren beizuziehen sei (vgl. Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 470).
Daraufhin erklärte der Masseverwalter mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1995, in das Beschwerdeverfahren einzutreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Entsprechend der im Beschluß vom 26. September 1995 dargelegten, vom Senat geteilten Rechtsauffassung wurde das Beschwerdeverfahren durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des K. nicht unterbrochen (vgl. zur Beschränkung der §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 KO auf Zivilprozesse im engeren Sinn außer dem angeführten Schrifttumshinweis das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1990, Slg. Nr. 13.145/A); es ist aber zufolge Eintrittes des Masseverwalters in dieses Verfahren mit ihm fortzusetzen (vgl. den angeführten Schrifttumshinweis sowie Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4, Rz 194).
In der Beschwerde wird nicht mehr bestritten, daß der Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 26. Mai 1993 erlassen wurde und rechtskräftig ist. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird aber eingewendet, daß mit dem angefochtenen Bescheid die von K. im Schreiben vom 7. Februar 1994 und im Einspruch gestellten Anträge nicht erledigt worden seien. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt habe über einen Antrag auf Rückerstattung der für die Begründung einer Formalversicherung nach § 14 GSVG herangezogenen Beitragszahlungen abgesprochen. Mit dem Antrag des K. vom 7. Februar 1994 sei aber keineswegs ein dahingehendes, sondern - allgemein - ein Begehren auf Rückzahlung von zuviel entrichteten Beiträgen aus 1991 in der Höhe von S 63.026,-- gestellt worden. Obwohl K. im Einspruch seinen Antrag wiederholt habe, habe die belangte Behörde nicht über diesen Sachantrag abgesprochen, sondern habe sich - ohne daß dahingehend ein Sachantrag gestellt worden wäre - ausschließlich mit einer Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet worden sei, auseinandergesetzt. Es sei aber ohne Zweifel ein Antrag im Sinne des § 41 Abs. 1 und 4 GSVG gestellt worden. Dies begründe auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Die (ursprüngliche, nach § 25a GSVG gebildete) "Bemessungsgrundlage" (gemeint: Beitragsgrundlage) sei, wie sich aus dem erst im Juli 1993 erlassenen Einkommensteuerbescheid ergebe, weit überhöht gewesen. Dem K. komme daher das Rückforderungsrecht nach § 41 Abs. 1 GSVG zugute. Der von der belangten Behörde herangezogene Rückforderungsausschluß nach § 41 Abs. 2 GSVG sei auf den vorliegenden Fall angewandt völlig verfehlt. Diese Bestimmung schließe lediglich die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet worden sei, aus, also eine Rückforderung, die damit begründet werde, daß eine Versicherungspflicht gar nicht bestanden habe. Durch die wirksame Begründung einer Formalversicherung nach § 14 GSVG sei wohl eine derartige gänzliche Beitragsrückforderung ausgeschlossen, nicht aber die Rückforderung von Überzahlungen auf die Formalversicherungsbeiträge. Letztere sei nämlich ein Fall des § 41 Abs. 1 und nicht des Abs. 2. Denn nach § 41 Abs. 4 GSVG gelte die Ausschlußbestimmung des Abs. 2 nicht für Beiträge, die zwar nicht zur Gänze ungebührlich, jedoch von einer zu hohen Beitragsgrundlage oder unter Anwendung eines zu hohen Beitragssatzes entrichtet worden seien.
Diesen Einwänden kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß dem (im Verfahren über die nach § 412 ASVG erhobenen Einsprüche vom Landeshauptmann aufgrund des Art. II Abs. 2 Z. 1 EGVG anzuwendenden) § 66 Abs. 4 AVG hat die Einspruchsbehörde, sofern sie - was im Beschwerdefall nicht zutrifft - nicht mit einer Rückverweisung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG oder einer Zurückweisung des Einspruchs wegen Unzulässigkeit oder Verspätung vorgeht, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist dabei berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60 AVG) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Die Wendung "in der Sache" im § 66 Abs. 4 erster Satz AVG hat die Bedeutung einer Einschränkung der der Berufungs(Einspruchs)behörde nach dem zweiten Satz des § 66 Abs. 4 leg. cit. eingeräumten weiten Entscheidungsbefugnis. "Sache" in diesem zuletzt genannten Sinn ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11.237/A).
Nach dem Inhalt des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides wurde der "Antrag auf Rückerstattung gemäß § 41 GSVG der für die Begründung der Formalversicherung nach § 14 GSVG herangezogenen Beitragszahlungen", d.h. der nach dem 30. Juni 1991 zur Begründung der Formalversicherung im Sinne des § 14 Abs. 1 GSVG herangezogenen Beitragszahlungen, "abgelehnt". Nur über die Rechtmäßigkeit dieses Ausspruches hatte die belangte Behörde nach § 66 Abs. 4 AVG zu entscheiden. Hingegen stand ihr eine Sachentscheidung über den (weiteren) Sachantrag des K. nicht zu. (Diesbezüglich wird allerdings die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt noch zu entscheiden haben.)
Die belangte Behörde hätte allerdings den erstinstanzlichen Bescheid schon deshalb gemäß § 66 Abs. 4 AVG beheben müssen (vgl. zur Rechtswirkung einer solchen Behebung u.a. die Erkenntnisse vom 17. September 1991, Zlen. 91/08/0004, 0093, und vom 28. Juni 1994, Zl. 94/08/0121, und vom 21. März 1995, Zl. 94/08/0273), wenn keine Trennbarkeit im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG der getroffenen Entscheidung von jener über den (auch eine zumindest teilweise Rückzahlung der nach dem 30. Juni 1991 in diesem Kalenderjahr geleisteten Beitragszahlungen umfassenden) Sachantrag des Beschwerdeführers bestanden hätte. Anhaltspunkte für eine fehlende Trennbarkeit bestehen aber nicht.
Durch die Bestätigung und damit Übernahme des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides wäre K. allerdings auch dann in Rechten verletzt, wenn es, wie er meint, zuträfe, daß sich § 41 Abs. 4 GSVG auch auf die "Rückforderung von Überzahlungen auf die Formalversicherungsbeiträge" bezieht, und ihm daher das Recht zugestanden wäre, zumindest einen Teil der nach dem 30. Juni 1991 gezahlten, zur Begründung der Formalversicherung herangezogenen Beiträge zurückzufordern.
Dieser Rechtsauffassung steht aber schon der klare Wortlaut des § 41 Abs. 4 ASVG entgegen, nach der § 41 Abs. 2 leg. cit. (über den Ausschluß der Rückforderung zu Ungebühr entrichteter Beiträge nach § 41 Abs. 1) nicht für Beiträge gilt, die zwar nicht zur Gänze ungebührlich, jedoch - mit einer näher angeführten Maßgabe - von einer zu hohen Beitragsgrundlage oder unter Anwendung eines zu hohen Beitragssatzes entrichtet worden sind. Beiträge, die zur Begründung einer Formalversicherung gezahlt wurden, sind aber zur Gänze zu Ungebühr entrichtet. In diesem Sinn ist die genannte Bestimmung auch gemeint (vgl. die Erläuterungen zu § 69 ASVG, dem die vorliegende Bestimmung nachgebildet wurde, in der Regierungsvorlage zur 41. ASVG-Novelle, 774 BlgNR, XVI. GP, 29, wonach dadurch Fälle erfaßt werden sollen, "in denen die Pflichtversicherung an sich ordnungsgemäß durchgeführt wurde, jedoch unter Anwendung einer zu hohen Beitragsgrundlage oder eines zu hohen Beitragssatzes"). Die Formalversicherung hat nun zwar die gleichen Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung (§ 14 Abs. 4 GSVG), stellt aber gerade keine "ordnungsgemäß" durchgeführte Pflichtversicherung dar. Eine dem § 14 Abs. 4 GSVG entsprechende Regelung für Formalversicherungsfälle, also für Fälle, in denen der Betreffende nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz unterliegt, wäre auch für den Kernbereich dieser Fälle undurchführbar.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
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