Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) die beantragten Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Wiener Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 4. Februar 1993 stellte die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 11. September 1972 bis 31. Dezember 1972 gemäß § 25 Abs. 4 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 31/1969 (in der Folge: AMFG), gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung sowie gemäß § 9 ASVG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 28. November 1969, BGBl. Nr. 420/1969, der Teilversicherung in der Krankenversicherung unterlegen sei.
Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer bis 10. September 1972 beim Dienstgeber Wiener Dampfmühle - Brach & Lessing als Arbeiter beschäftigt und zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Vom 11. September 1972 bis 8. Juli 1973 habe er sich einer Um- und Weiterschulung unterzogen und für die Dauer des Schulbesuches (Meisterschule für Müllerei des Landes Oberösterreich in Wels) vom Arbeitsamt Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a bis c AMFG bezogen. Er sei vom Landesarbeitsamt Wien vom 11. September bis 31. Dezember 1972 bei der Wiener Gebietskrankenkasse sowie vom 1. Jänner bis 30. April 1973 bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse in der Kranken- und Unfallversicherung sowie bei der Wiener Gebietskrankenkasse vom 1. Mai bis 8. Juli 1973 zur Vollversicherung gemeldet worden. Der Beschwerdeführer habe bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten einen Pensionsantrag gestellt und in der Folge eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebracht. Das OLG Wien habe mit Beschluss vom 28. August 1992 das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in der Zeit vom 11. September 1972 bis 30. April 1973 gemäß § 74 Abs. 1 ASGG unterbrochen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers habe mit Schreiben vom 18. Jänner 1993 beantragt, bescheidmäßig festzustellen, dass die Ausbildungszeit vom 11. September 1972 bis 30. April 1973 vollversicherungspflichtig gewesen sei. Nach § 25 Abs. 1 AMFG (in der Stammfassung BGBl. Nr. 31/1969) seien Personen, die von den in § 19 Abs. 1 lit. b genannten Maßnahmen erfasst worden seien und hiefür eine Beihilfe nach § 20 Abs. 2 lit. c bezogen hätten, nur dann in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung weiterhin pflichtversichert, wenn entweder ihr Anspruch auf Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, weil sie sich einer solchen Maßnahme unterzogen hätten, oder ihre Pflichtversicherung wegen Urlaubs ohne Entgeltzahlung erloschen gewesen sei. § 25 Abs. 1 AMFG sei mit Wirksamkeitsbeginn vom 1. Mai 1973 durch die 1. Novelle zum AMFG, BGBl. Nr. 173/1973, dahingehend geändert worden, dass Personen, die von Maßnahmen nach § 19 Abs. 1 lit. b erfasst seien und hiefür eine Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 lit. c beziehen, in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert seien. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis zur Wiener Dampfmühle am 10. September 1972 beendet habe, sei er unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Rechtsgrundlagen bei der mitbeteiligten Wiener Gebietskrankenkasse für die Zeit vom 11. September bis 31. Dezember 1972 in der Kranken- und Unfallversicherung nur teilversichert gewesen. Für die Zeit vom 1. Mai bis 8. Juli 1973 bestünde Vollversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Für die Zeit vom 1. Jänner bis 30. April 1973 sei der Kasse eine bescheidmäßige Absprache verwehrt, da der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse in der Kranken- und Unfallversicherung gemeldet gewesen sei.
Der Beschwerdeführer erhob Einspruch. Darin brachte er vor, dass seine Umschulung in der Zeit vom 11. September bis 31. Dezember 1972 den Voraussetzungen des § 25 AMFG entsprochen habe.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 19. April 1993 den Einspruch als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse. Selbst wenn der Beschwerdeführer eine Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 lit. c AMFG erhalten haben sollte, liege im vorliegenden Fall deswegen keine Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht für die Zeit vom 11. September bis 31. Dezember 1972 vor, da er in diesem Zeitraum unbestrittenermaßen in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden sei und somit ein Anspruch auf Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis nicht infolge einer der in § 19 Abs. 1 lit. b AMFG erfassten Maßnahme erloschen sei.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er brachte im Wesentlichen vor, sein Dienstverhältnis wegen der Umschulungsmaßnahme gekündigt zu haben. Die Bestimmung des § 25 AMFG stelle lediglich darauf ab, dass der Anspruch auf Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis deshalb erloschen sei, weil sich der Versicherte einer Maßnahme nach § 19 Abs. 1 lit. b unterzogen habe. Für eine Interpretation, dass zum Zeitpunkt des Antrittes der Umschulung das Dienstverhältnis weiterhin aufrecht zu bestehen habe, ergebe sich aus dem Gesetzestext kein Anhaltspunkt. Es stelle eine unbillige Härte dar, sollte er aufgrund der Tatsache, dass er die Schulungsmaßnahme nur unter Beendigung seines Dienstverhältnisses hätte besuchen können, seines Versicherungsschutzes im Rahmen der Pensionsversicherung verlustig gehen solle.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid des Landeshauptmannes bestätigt. Für ihre Entscheidung führte die belangte Behörde in ihrer Begründung im Wesentlichen die 1. Novelle des AMFG, BGBl. Nr. 173/1973, ins Treffen, womit § 25 Abs. 1 dahingehend geändert worden sei, dass Personen, die von Maßnahmen nach § 19 Abs. 1 lit. b erfasst seien und hiefür eine Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 lit. c erhielten, in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert seien. Nach den Erläuternden Bemerkungen hätten sich in der Praxis nämlich immer wieder dadurch Schwierigkeiten ergeben, dass Personen, deren Beschäftigungsverhältnis im Zusammenhang mit einer arbeitsmarktpolitisch wünschenswerten Maßnahme im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. b gelöst worden sei, nicht in die Vollversicherung nach dem ASVG und in die Arbeitslosenversicherung einbezogen worden seien. Der Verlust dieser Pflichtversicherungen hätte in bestimmten Fällen die Maßnahme scheitern lassen oder zu einer unbilligen Härte geführt. Durch die Novelle solle dem Arbeitnehmer eine freie Entscheidungsmöglichkeit eingeräumt werden, ob er durch eine Schulungsmaßnahme seine Position auf dem Arbeitsmarkt festige, wenn dies nach eingehender Beratung mit den zuständigen Diensten der Arbeitsmarktverwaltung als wünschenswert erachtet werde. Die neue Fassung sei jedoch erst mit Wirkung ab 1. Mai 1973 in Kraft getreten. Da der Beschwerdeführer zur Zeit der Schulungsmaßnahme unbestrittenermaßen in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis gestanden sei, hätte für diesen Zeitraum nach der damals gültigen Rechtslage keine Vollversicherungspflicht festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. September 1994, B 1501/94, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Von den mitbeteiligten Parteien hat die Wiener Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 25 Abs. 1 AMFG in der Stammfassung BGBl. Nr. 31/1969 lautet auszugsweise:
"(1) Personen, die von den im § 19 Abs. 1 lit. b genannten Maßnahmen erfasst sind und hiefür eine Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 lit. c beziehen, sind, sofern entweder ihr Anspruch auf Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, weil sie sich einer solchen Maßnahme unterziehen, oder ihre Pflichtversicherung wegen Urlaubes ohne Entgeltzahlung erloschen ist, weiterhin in der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert, sofern diese Versicherungen nicht aufgrund anderer Voraussetzungen bestehen ..."
Nach dem erwähnten § 19 Abs. 1 lit. b AMFG konnten zur Erlangung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes oder zur Sicherung einer Beschäftigung oder Ausbildung Beihilfen gewährt werden, um eine Ein-, Um- oder Nachschulung oder eine unter lit. a nicht erfasste berufliche Ausbildung zu erleichtern, eine Arbeitserprobung, eine Berufsvorbereitung oder ein Arbeitstraining zu ermöglichen und eine Weiterentwicklung im Beruf zu fördern.
Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b konnten nach § 20 Abs. 2 lit. c AMFG den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zur Deckung des Lebensunterhaltes gewährt werden.
Gemäß § 25 Abs. 4 AMFG in seiner Stammfassung galten Personen, die von Maßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. b erfasst werden, sofern sie nicht schon gemäß Abs. 1 der Vollversicherung unterliegen, als Teilnehmer von Ausbildungslehrgängen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c ASVG, gleichgültig, ob diese Maßnahmen von der Arbeitsmarktverwaltung selbst oder von einem von ihr damit betrauten Betrieb oder einer solchen Einrichtung durchgeführt werden.
Nach § 25 Abs. 1 AMFG idF der am 1. Mai 1973 in Kraft getretenen 1. Novelle, BGBl. Nr. 173/1973, sind Personen, die von Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b erfasst sind und hiefür eine Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 lit. c beziehen, in der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 11. September 1972 bis 31. Dezember 1972 von den in § 19 Abs. 1 lit. b genannten Maßnahmen erfasst war und hiefür eine Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 lit. c AMFG bezogen hat. Ebenso ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis bei der Wiener Dampfmühle am 10. September 1972 beendet hat, um sich einer Um- und Weiterschulung zu unterziehen.
Während die belangte Behörde unter Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zum § 25 Abs. 1 in der Fassung der 1. Novelle zum AMFG, BGBl. Nr. 173/1973, die Auffassung vertritt, eine Vollversicherungspflicht vor Inkrafttreten dieser Novelle sei nur dann gegeben gewesen, wenn eine Person während einer der in § 19 Abs. 1 lit. b AMFG genannten Maßnahmen in einem aufrechten Dienstverhältnis gestanden und (bloß) ihr Anspruch auf Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis erloschen sei, führt der Beschwerdeführer für seinen gegenteiligen Standpunkt ins Treffen, sein Anspruch auf Entgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis sei zwecks Besuches der Um- und Weiterschulung beendet worden und daher aufgrund dieser Maßnahmen im Sinne des Gesetzeswortlautes erloschen. Die ursprüngliche Fassung des § 25 Abs. 1 AMFG besage nicht, dass die Person, welche sich einer Umschulungs- bzw. Weiterbildungsmaßnahme unterziehe, in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen müsse. Der Gesetzeswortlaut stelle lediglich darauf ab, dass der Anspruch auf Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis aufgrund der Maßnahme erloschen sein müsse. Der Gesetzeswortlaut eröffne damit die Möglichkeit, im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation den Anspruch auf Vollversicherung auch für die Personen zu erhalten, welche aufgrund der Umschulungs- bzw. Weiterbildungsmaßnahme ihr Dienstverhältnis beendet hätten. Aus der eigentümlichen Bedeutung des Wortes "erlischt" könne nicht geschlossen werden, dass nach dem Gesetzeswortlaut das Dienstverhältnis bei Inanspruchnahme der Umschulungs- bzw. Weiterbildungsmaßnahme aufrecht zu bestehen habe. Wie sich aus der 1. Novelle mit Wirkung ab 1. Mai 1973 ergebe, sei es auch nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen, solcher Art eine Ungleichheit zu schaffen, indem Dienstnehmer, welche aufgrund der Umschulungs- bzw. Weiterbildungsmaßnahme das Dienstverhältnis beendeten, ihres Vollversicherungsschutzes verlustig gingen.
Die Auffassung des Beschwerdeführers ist allerdings nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, zumal schon nach dem Wortlaut des Gesetzes lediglich der Anspruch auf Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis (sei es wegen des Verlustes des Anspruches auf Entgelt wegen der Teilnahme an einer Maßnahme im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. b, sei es wegen eines Karenzurlaubes) erloschen sein durfte, nicht jedoch das Beschäftigungsverhältnis selbst. Dafür sprechen auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des AMFG in seiner Stammfassung, wonach § 25 des Gesetzesentwurfes dafür Sorge trage, dass (nur) Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen und sich Schulungsmaßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b unterziehen und hiefür eine Beihilfe zur Deckung ihres Lebensunterhaltes erhalten, den erforderlichen sozialversicherungsrechtlichen Schutz genießen. Personen, die, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, eine Beihilfe zur Deckung ihres Lebensunterhaltes erhalten, seien aufgrund der Vorschriften des ASVG (§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c und §§ 9 und 509) unfall- und krankenversichert, sofern diese Versicherungen nicht schon aufgrund anderer Voraussetzungen bestünden (vgl. 983 BlgNR XI. GP, 22).
Da sich in der Praxis immer wieder dadurch Schwierigkeiten ergaben, dass Personen, deren Beschäftigungsverhältnis im Zusammenhang mit einer arbeitsmarktpolitisch wünschenswerten Maßnahme im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. b gelöst worden war, nicht in die Vollversicherung nach dem ASVG und in die Arbeitslosenversicherung einbezogen waren, wurde § 25 Abs. 1 durch die 1. Novelle zum AMFG neu gefasst (vgl. diesbezüglich die Erläuternden Bemerkungen 600 BlgNR XIII. GP, 20). Die mit Wirkung ab 1. Mai 1973 in Kraft getretene Fassung BGBl. Nr. 173/1973 sah deshalb vor, dass Personen, die von Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b erfasst sind und hiefür eine Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 lit. c beziehen, in der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert sind.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor.
Aufgrund dieser Erwägungen war die vorliegende Beschwerde somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, da einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Partei kein Ersatz des Schriftsatzaufwandes zusteht (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 96/08/0269). Wien, am 1. Juni 1999
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