VwGH 94/08/0048

VwGH94/08/004816.3.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der J in L, vertreten durch Dr. Erich Holzinger, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Rathausplatz, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 18. Jänner 1994, Zl. IV c 7022 B-Dr. J/Fe, betreffend Höhe des Arbeitslosengeldes, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §21 Abs1;
AlVG 1977 §21 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand nach den vorgelegten Arbeitsbescheinigungen zur Gemeinnützigen Wohn- und Siedlungsgenossenschaft Ennstal reg. Genossenschaft m.b.H. "aus formalen Gründen" in zwei arbeitslosenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen: vom 1. Jänner 1974 bis 30. November 1992 als Hausbesorgerin im Haus Liezen, Fronleichnamsweg 5, und vom 2. März 1987 bis 30. November 1992 als Raumpflegerin im Bürogebäude der Siedlungsgenossenschaft in Liezen, Siedlungsstraße 2. Die Arbeitsverhältnisse endeten durch Lösung im beiderseitigen Einvernehmen.

Vom 21. Dezember 1991 bis 25. Juni 1993 war die Beschwerdeführerin wegen Krankheit arbeitsunfähig. Als Hausbesorgerin erhielt sie u.a. vom 1. Jänner bis 25. Februar 1992 eine Entgeltfortzahlung von ihrem Dienstgeber; eine Entgeltfortzahlung aus ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin erfolgte vom 2. März bis 12. April 1992.

Am 28. Juni 1993 beantragte die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld, das ihr für die Zeit ab 26. Juni 1993 in der Höhe von täglich S 167,80 gewährt wurde.

In ihrem Antrag vom 24. August 1993 auf "bescheidmäßige Erledigung" vertrat die Beschwerdeführerin der Sache nach im Wesentlichen die Auffassung, dass ihr ein höheres Arbeitslosengeld zustehe. Bei einem Bestand von zwei Beschäftigungsverhältnissen könne ihrer Auffassung nach "von vollem Entgeltbezug" (zu ergänzen: im Sinne des § 21 Abs. 1 vierter Satz AlVG) "nur dann gesprochen werden, wenn deckungsgleich aus beiden Beschäftigungsverhältnissen das volle Entgelt vorliegt".

Mit Bescheid vom 13. September 1993 stellte das Arbeitsamt daraufhin fest, dass der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich S 171,70 gebühre. Nach der Begründung reiche der Lohnklassenberechnungszeitraum im Sinne des § 21 Abs. 1 AlVG vom 1. Oktober 1991 bis 31. März 1992. Dies obwohl die Beschwerdeführerin aus ihrem Arbeitsverhältnis als Raumpflegerin Entgelt bis 12. April 1992 erhalten habe, weil für diesen Zeitraum die Resttage eines angebrochenen Monates außer Betracht zu bleiben hätten. In diesem Zeitraum habe die Beschwerdeführerin ein Gesamtentgelt von S 44.811,-- erhalten (S 28.076,-- aus dem Hausbesorger-Arbeitsverhältnis und S 16.735,-- aus dem Raumpflegerin-Arbeitsverhältnis). Das "volle Entgelt" habe die Beschwerdeführerin vom 4. November bis 3. Dezember 1991 (30 Tage), vom 16. bis 20. Dezember 1991 (5 Tage), vom 1. Jänner bis 25. Februar 1992 (56 Tage) und vom 2. bis 31. März 1992 (30 Tage) erhalten. Das für die Lohnklassenbestimmung maßgebende Entgelt errechne sich daher wie folgt: S 44.811,-- dividiert durch 121

(Versicherungstage mit vollem Entgelt) = S 370,34 multipliziert mit

30 = S 11.110,--. Dieses Entgelt entspreche der Lohnklasse 34,

weshalb das Arbeitslosengeld daher S 171,70 täglich betrage.

In der dagegen erhobenen Berufung (samt Ergänzungsschriftsatz) vertrat die Beschwerdeführerin die schon in ihrem Antrag vom 24. August 1993 dargelegte Rechtsauffassung, dass ein volles Entgelt im Sinne des § 21 Abs. 1 AlVG nur für Zeiten vorliege, in denen aus beiden Beschäftigungsverhältnissen ein Anspruch auf volles Entgelt bestanden habe. Für die Zeit vom 1. Jänner bis 25. Februar 1992 und vom 2. bis 31. März 1992 liege keine solche Deckungsgleichheit vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung aus den Gründen des erstinstanzlichen Bescheides keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Die Beschwerdeführerin hat dazu eine Gegenäußerung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich die Frage strittig, ob das von der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Jänner 1992 bis 25. Februar 1992 aus ihrem Hausbesorger-Arbeitsverhältnis und das in der Zeit vom 2. bis 31. März 1992 aus ihrem Raumpflegerin-Arbeitsverhältnis bezogene Entgelt ein "volles Entgelt" im Sinne des § 21 Abs. 1 vierter Satz AlVG darstellt und bei Berechnung des maßgebenden Entgelts nach § 21 Abs. 1 AlVG miteinbezogen werden darf. In ihrem Beschwerdevorbringen bezeichnet die Beschwerdeführerin den Berechnungszeitraum vom 1. Oktober 1991 bis 31. März 1992 als richtig. Sie bestreitet allerdings aus den im Berufungsverfahren dargelegten Gründen die Berechnung des Arbeitslosengeldes. Ihrer Ansicht nach sei das Gesamtentgelt (nur bis 31. Dezember 1991) in Höhe von S 19.007,-- durch 36 (4. bis 30. November 1991 = 27 Tage; 1. bis 3. Dezember und 16. bis 20. Dezember = 9 Tage) zu dividieren und der dabei errechnete Betrag mit 30 zu multiplizieren, was einen monatlichen Arbeitsverdienst von S 15.839,17 ergebe. Dem entspreche die Lohnklasse 53 (richtig: 52). Der Beschwerdeführerin gebühre daher ein tägliches Arbeitslosengeld von S 231,40 (da im Dezember allerdings nur 8 Tage vollen Entgelts gegeben sind, lautete die Berechnung richtig: S 19.007,-- dividiert durch 35 mal 30 = S 16.291,70; das entspräche der Lohnklasse 54, woraus sich ein tägliches Arbeitslosengeld von S 239,10 ergäbe).

Im Beschwerdefall ist § 21 Abs. 1 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 412/1990 maßgebend. Diese Bestimmung lautet folgendermaßen:

"(1) Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes wird nach Lohnklassen bemessen. Für die Festsetzung der Lohnklasse ist das Entgelt im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) der letzten 26 Kalenderwochen (182 Kalendertage) bzw. bei monatlicher Auszahlung das Entgelt der letzten 6 Kalendermonate vor dem ersten Tag der zuletzt eingetretenen Arbeitslosigkeit bzw. vor dem Ende der Versicherungspflicht maßgebend. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Kurzarbeit oder Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten einer Lehrlingsentschädigung, wenn das Lehrverhältnis während des Berechnungszeitraumes geendet hat und es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Berechnung des für die Festsetzung der Lohnklasse maßgebenden Entgeltes außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu multiplizieren. Dies stellt das Monatsentgelt dar."

Die Beschwerdeführerin bezog aus ihren beiden Arbeitsverhältnissen im Berechnungszeitraum vom 1. Oktober 1991 bis 31. März 1992 folgendes Entgelt:

Hausbesorgerin Raumpflegerin

Entgelt Unterbrechung Entgelt Unterbrechung

1.10.-31.10.19 --- 1.10.-31.10. --- 1.10.-31.10,

1.11.-30.11.91 --- 1.11.-3.11. 6.983,-- 1.11.-3.11.

1.12.-31.12.91 --- 4.12.-15.12. 1.851,-- 4.12.-15.12.

21.12.-31.12. 21.12.-31.12.

1.1.-31.1.92 9.729,-- --- --- 1.1.-31.1.

1.2.-29.2.92 8.154,-- 26.2.-29.2. --- 1.2.-29.2.

1.3.-31.3.92 --- 1.3.-31.3. 7.921,-- 1.3.

Im Beschwerdefall war der erste Tag der Arbeitslosigkeit der 1. Dezember 1992, weil beide Arbeitsverhältnisse bis 30. November 1992 dauerten und daher - trotz fehlenden Entgelts - das bzw. die Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG bis dahin nicht beendet waren. Die Arbeitslosenversicherungspflicht endete aber mit dem Entgeltanspruch, d.h. - für den Fall des Vorliegens von zwei Beschäftigungsverhältnissen - hinsichtlich des Hausbesorger-Arbeitsverhältnisses mit 25. Februar 1992 und hinsichtlich des Raumpflegerin-Arbeitsverhältnisses mit 12. April 1992 (vgl. Ullrich/Ehrenreich, Arbeitslosenversicherungsgesetz, S. 75, Erläuterungen zu § 21).

Die 6-Monatsfrist des § 21 Abs. 1 AlVG ist auf volle Kalendermonate zu beziehen, da die genannte Bestimmung von den "letzten sechs Kalendermonaten" und nicht von einem sechsmonatigen Zeitraum vor den maßgeblichen Stichtagen spricht (vgl. auch dazu Ullrich/Ehrenreich, a.a.O.). Diese Wortauslegung deckt sich auch mit der Geschichte dieser Bestimmung (vgl. das Erkenntnis vom 30. September 1985, Zl. 84/08/0057, sowie Dirschmied: ZAS 1987, S. 68).

Für den Fall, dass nur ein einziges, einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorgelegen sein sollte, wäre der maßgebende Berechnungszeitraum jedenfalls der von der belangten Behörde angenommene - von der Beschwerdeführerin als richtig zugestandene - Zeitraum vom 1. Oktober 1991 bis 31. März 1992.

Dieser Zeitraum ergäbe sich im übrigen auch beim Vorliegen von zwei Beschäftigungsverhältnissen: Ginge man von einer Beendigung des Hausbesorger-Arbeitsverhältnisses mit 25. Februar 1992 aus, so ergäbe dies einen Berechnungszeitraum vom 1. August 1991 bis 31. Jänner 1992; für das Raumpflegerin-Arbeitsverhältnis vom 1. Oktober 1991 bis 31. März 1992. In Betracht käme aber nur der letzte Zeitraum, weil ja voraussetzungsgemäß die Arbeitslosenversicherungspflicht bis 12. April 1992 bestand, frühestens im Anschluss daran aber Arbeitslosengeld gebühren könnte (hier deshalb nicht, weil die bzw. das Beschäftigungsverhältnis noch weiter aufrecht waren bzw. war) und daher auch der Rückrechnungszeitraum erst mit der Beendigung dieser Versicherungspflicht (bzw. dem vorhergehenden Monat) beginnen kann.

Für den Berechnungszeitraum des § 21 Abs. 1 AlVG kommt es daher nicht darauf an, ob nur ein einziges oder ob zwei Beschäftigungsverhältnisse der Beschwerdeführerin vorlagen.

Lag nur ein einziges Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin vor, so hat sie in den beiden Zeiträumen im Jahre 1992 (1. Jänner bis 25. Februar und 2. bis 31. März 1992) allerdings wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kein volles Entgelt bezogen. Die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Berechnung (Gesamtentgelt dividiert durch die Versicherungstage mit vollem Entgeltanspruch mal 30) erwiese sich daher im Ergebnis als zutreffend (vgl. zur Berechnungsart etwa das Erkenntnis vom 31. Jänner 1995, Zl. 93/08/0271).

Ob dies bei der Beschwerdeführerin der Fall ist, d.h., ob sie u. a. in einem Betrieb in einem (einheitlich zu beurteilenden) Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von dem, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, gegen Entgelt beschäftigt wurde (vgl. dazu das Erkenntnis vom 28. April 1988, VwSlg. Nr. 12.722/A), kann im Beschwerdefall allerdings dahinstehen, da sich die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsauffassung auch dann als zutreffend erweist, wenn bei ihr zwei Beschäftigungsverhältnisse bestanden haben sollten:

§ 21 AlVG bezweckt nämlich erkennbar, der Berechnung des Arbeitslosengeldes jenes (sozialversicherungsrechtlich relevante) Entgelt zugrundezulegen, das der daraus resultierenden Einkommenssituation des Arbeitslosen in den letzten sechs Monaten vor Beendigung seiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, an die der Anspruch auf Arbeitslosengeld anknüpft, bzw. bei schon früherer oder späterer Beendigung der Versicherungspflicht in den letzten sechs Monaten vor diesem Tag entspricht (vgl. Dirschmied a.a.O, S. 67). Diese Zielrichtung wurde durch die späteren Änderungen, vor allem die Ausklammerung der Zeiten nach § 21 Abs. 1 vierter Satz AlVG, verstärkt. Diesem Zweck entspricht es, dass dann, wenn der Arbeitslose im maßgeblichen Zeitraum Entgelt aus zwei arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen bezog, das Entgelt aus beiden Beschäftigungsverhältnissen der Berechnung zugrundezulegen ist (vgl. zur früheren Rechtslage das in der Beschwerde zitierte Erkenntnis vom 31. Jänner 1961, Zl. 825/58, sowie zur jetzigen Rechtslage Ullrich/Ehrenreich, a.a.O. S. 76, ferner Frank/Ullrich, Arbeitslosenversicherungsgesetz S. 182, sowie Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht3, S 189). Für die arbeitslosenversicherungsrechtliche Bewertung eines Entgeltausfalls kann es nicht darauf ankommen, ob dieser in einem oder in mehr als einem Arbeitsverhältnis eintritt, sofern nur die Gründe des § 21 Abs. 1 AlVG dafür maßgebend sind. Dem steht der Wortlaut der Norm nicht entgegen. Die Richtigkeit dieser Auffassung folgt überdies aus dem Zweck der Norm, Entgeltsausfälle aus den genannten Gründen nicht auf das Arbeitslosengeld durchschlagen zu lassen. Dieser Grundsatz führt daher auch dann zum gleichen Ergebnis, wenn bei zwei Arbeitsverhältnissen aufgrund unterschiedlicher Regelungen über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall der Entgeltanspruch aus einem Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise erloschen ist, während er im anderen unverändert weiterbesteht. Vor dem Hintergrund des Zweckes dieses Satzes, nämlich den Arbeitslosen in diesen Fällen durch die Ausklammerung dieser Zeiten in etwa so zu stellen, als ob er ein volles Entgelt bezogen hätte, muss dies aber auch dann gelten, wenn der Arbeitslose in Teilzeiträumen des sechsmonatigen Zeitraumes nur aus einem Beschäftigungsverhältnis ein Entgelt (kein Entgelt) aus den Gründen des vierten Satzes bezogen hat bzw. darauf Anspruch hatte. Bei der Annahme von zwei Beschäftigungsverhältnissen kommt es im Beschwerdefall auch nicht darauf an, dass die Versicherungspflicht aus dem Hausbesorgerbeschäftigungsverhältnis schon am 25. Februar 1992 endete. Es kann nämlich - vor dem Hintergrund des Zweckes der Regelung - keinen Unterschied machen, ob dem Teilzeitraum, in dem Entgelte nach dem vierten Satz gegeben sind, noch Zeiträume folgen, in dem der Arbeitslose volles Entgelt bezog oder ob dieser Teilzeitraum am Ende liegt.

Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid daher als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. März 1999

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