VwGH 94/08/0024

VwGH94/08/002430.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16. Dezember 1993, Zl. MA 12-14.759/91 P II, betreffend Zurückweisung eines Antrages in einer Sozialhilfeangelegenheit, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte bei der belangten Behörde eine mit 13. Jänner 1992 datierte "Beschwerde wegen gesetzwidriger Vorgangsweise am 10. Jänner 1992 um 11.40 Uhr, im Sozialreferat für den 8. Bezirk ... durch den zuständigen Referenten Frau ... durch Nichtentgegennahme eines mündlichen Antrages" auf Gewährung von Krankenhilfe nach § 16 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG) und "durch Nichtaufnahme eines Nachtrages gemäß § 14 Abs. 4 AVG" in die Niederschrift über einen mündlichen Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach den §§ 8, 12 und 13 WSHG ein. Nach einer weitschweifigen Sachverhaltsdarstellung stellte er "sohin" drei Anträge: 1. "den dargestellten Sachverhalt vom Amtswege her wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung (der Referentin) zu prüfen und ... der Staatsanwaltschaft Wien diese Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachtes des Amtsmißbrauches nach § 302 StGB zur Begutachtung vorzulegen",

2. auf Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den §§ 8, 12 und 13 WSHG für den Zeitraum vom 14. Jänner 1991 bis 13. Jänner 1992 im Gesamtbetrag von

S 50.790,13, und 3. auf Gewährung dringender Krankenhilfe gemäß § 16 WSHG durch Ausfolgung von Krankenscheinen oder Übernahme der Behandlungskosten zur Weiterbehandlung durch den Facharzt.

Abschließend heißt es: "Zur Beschwerde und unter 1. bis 3. ausgeführten Anträgen beantrage ich schriftliche Bescheide ohne unnötigen Aufschub".

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den als "Beschwerde" bezeichneten Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 13. Jänner 1992 gemäß § 73 Abs. 2 AVG als unzulässig zurück. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die vom Beschwerdeführer selbst als Devolutionsantrag verstandene Beschwerde verfrüht, nämlich vor Ablauf der 6-monatigen Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG bei der belangten Behörde eingebracht und daher - ungeachtet des nunmehrigen Verstreichens dieser Frist - als unzulässig zurückzuweisen sei (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1980, Slg. Nr. 10.263/A).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer stellt mit Recht nicht in Abrede, daß im Falle der Zulässigkeit der Deutung seiner "Beschwerde" als Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG die Rechtsauffassung der belangten Behörde richtig ist. Er wendet aber in der von ihm selbst verfaßten Beschwerde ein, daß er den Schriftsatz vom 13. Jänner 1992 mit dem Zweck eingebracht habe, die belangte Behörde möge auf die erstinstanzliche Behörde mit dem Ziel einer Erledigung seiner Anträge ohne unnötigen Aufschub einwirken. Dem schließt sich der Beschwerdevertreter in der Beschwerdeergänzung an und kommt demgemäß zum Ergebnis, es sei der Beschwerde vom 13. Jänner 1992 nicht das Wesen eines Devolutionsantrages zugekommen und es gehe daher die Entscheidung der belangten Behörde fehl.

Sollte die zuletzt genannte Deutung zutreffen und die "Beschwerde" vom 13. Jänner 1992 demgemäß als Aufsichtsbeschwerde mit dem Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch im obgenannten Sinn zu werten sein (was jedenfalls hinsichtlich des Begehrens auf bescheidmäßigen Abspruch über die zu 2. und 3. genannten Anträge auszuschließen ist), so wäre der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung eines so zu verstehenden Antrages mit einer dann unzutreffenden Begründung mangels eines Rechtsanspruches auf eine Sachentscheidung darüber (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Rz 494) in keinen Rechten verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - zufolge besonderer Einfachheit der zu lösenden Rechtsfrage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat - als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

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