Normen
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Den Beschwerdeschriften und der angeschlossen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 3. Juni 1991 wurde Peter H. die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Schnee-Erzeugungsanlage in näher umschriebener Weise unter Vorschreibung bestimmter Auflagen erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhob Friedrich S. Berufung, in welcher er u.a. geltend machte, durch die Peter H. bewilligte Wasserbenutzung in seinem Grundeigentum und der Benutzung eines auf seiner Liegenschaft fließenden privaten Gewässers in unzulässiger Weise beeinträchtigt zu werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen, an Friedrich S. ergangenen und diesem zu Handen seines Rechtsvertreters am 24. Juni 1994 zugestellten Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid vom 3. Juni 1991 durch Einfügung weiterer Bedingungen und durch Neufestsetzung der Bauvollendungsfrist abgeändert, die Berufung des Friedrich S. aber im übrigen als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher er unter Vorlage von Grundbuchauszügen, welche den Übergang des Eigentumsrechtes an der vom bekämpften Vorhaben betroffenen Liegenschaft an ihn mit Wirksamkeit vom 22. Mai 1992 ausweisen, seine Eigenschaft als Rechtsnachfolger des Berufungswerbers Friedrich S. dartat; für den Fall einer Verneinung seiner Beschwerdelegitimation durch den Verfassungsgerichtshof erklärte der einschreitende Rechtsanwalt, die Beschwerde namens des Friedrich S. zu erheben, und berief sich dazu auf eine (auch) von diesem ihm erteilte Bevollmächtigung.
Mit seinem Beschluß vom 27. September 1994, B 1689/94, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die über die nach § 34 Abs. 2 VwGG ergangene Aufforderung erstattete Beschwerdeergänzungsschrift nennt in ihrem Rubrum allein den Beschwerdeführer als Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, spricht vom Beschwerdeführer durchwegs in der Einzahl, fügt jedoch dem am Ende der Ausführungen angeführten Namen des Beschwerdeführers auch jenen des Friedrich S. bei. In der Beschwerdeergänzung wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt und das "gesetzlich gewährleistete Recht auf Hintanhaltung jeglicher Verletzung bzw. Benachteiligung sämtlicher aus dem Eigentum an der Liegenschaft ... erfließender Rechte" durch den angefochtenen Bescheid als verletzt erklärt.
Die dem Verwaltungsgerichtshof im Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 1994, B 1689/94, ausdrücklich überlassene Prüfung des Vorliegens der Prozeßvoraussetzungen erweist, daß der Zulässigkeit der Beschwerdeführung der Mangel der Berechtigung des Beschwerdeführers zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht:
Der Beschwerdeführer ist nicht Adressat des angefochtenen Bescheides. Der angefochtene Bescheid kann ihm gegenüber demnach auch keine Rechtswirkungen entfalten. Eine Berührung seiner als verletzt erklärten Rechte durch die bekämpfte Erledigung scheidet als denkmöglich aus. Daß der Beschwerdeführer zufolge des von ihm nachgewiesenen Übergangs des Eigentumsrechtes an der vom bekämpften Vorhaben betroffenen Liegenschaft an ihn in die Rechtsstellung des Friedrich S. als Partei des wasserrechtlichen Verwaltungsverfahrens eingetreten war (vgl. die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, 91/07/0099), hatte wohl zur Folge, daß die zu diesem Zeitpunkt anhängige Berufung des Friedrich S. ab dem Zeitpunkt des Eigentumsüberganges nunmehr ihm zuzurechnen war, weshalb der normative Abspruch der belangten Behörde über die Berufung des Friedrich S. tatsächlich auch nicht Friedrich S., sondern ihm gegenüber ergehen hätte müssen (vgl. die zu einer gleichgelagerten Fallkonstellation ergangenen hg. Beschlüsse vom 14. September 1993, 91/07/0126, und vom 10. Mai 1994, 94/07/0014). Wie in dem den zitierten Entscheidungen zugrunde gelegenen Fall ist damit auch im Beschwerdefall der angefochtene Bescheid ins Leere gegangen. Dem Beschwerdeführer gegenüber entfaltete er mangels normativen Abspruches ihm gegenüber keine Rechtswirkungen, Friedrich S. hingegen konnte durch den behördlichen Abspruch über eine ihm nicht mehr zuzurechnende Berufung in seinen Rechten ebensowenig berührt werden. Aus dem zuletzt genannten Grund wäre für eine Zulässigkeit der Beschwerdeführung gegen den angefochtenen Bescheid auch dann nichts zu gewinnen gewesen, wenn dieser Bescheid prozessual wirksam von Friedrich S. angefochten worden wäre, was allerdings weder durch die vor dem Verfassungsgerichtshof erfolgte "bedingte Bekämpfung", noch durch die vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Gestaltung der erstatteten Prozeßerklärung geschehen ist. Auch ein wirksam unternommener Versuch eines Parteiwechsels auf Friedrich S. als Beschwerdeführer hätte aus denselben Gründen scheitern müssen, aus denen im bereits zitierten hg. Beschluß vom 14. September 1993, 91/07/0126, ein dahin gehender Antrag einer Person zurückzuweisen war, welcher gegenüber der angefochtene Bescheid nicht normativ abgesprochen hatte.
Die nach der Prozeßerklärung der als Beschwerdeführer bezeichneten Person zuzurechnende Beschwerde war mangels denkmöglicher Berührung ihrer Rechte durch den angefochtenen Bescheid gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Damit erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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