Normen
AVG §1;
AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §13 Abs1;
WRG 1959 §32;
AVG §1;
AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §13 Abs1;
WRG 1959 §32;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Abwasserentsorgungsanlage auf einem näher bezeichneten Grundstück im Instanzenzug abgewiesen, wobei die belangte Behörde diese Entscheidung mit folgenden Argumenten begründete:
Die wasserrechtliche Bewilligungspflicht für eine Abwasserentsorgungsanlage gründe sich auf § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959. Nach § 32 Abs. 6 leg. cit. fänden auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 dieser Gesetzesstelle bewilligt werden, die für Wasserbenutzungen geltenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes sinngemäß Anwendung. Zu diesen Bestimmungen zähle auch § 13 WRG 1959, welche Norm wie zahlreiche andere Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes auch dem Ziel diene, ein Horten von Wasserrechten hintanzuhalten. Wasserrechte seien nach Abwägung aller öffentlichen Interessen und Durchführung einer Bedarfsprüfung möglichst sparsam zu erteilen. Andererseits müsse bei der Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen der Stand der Technik als Mindeststandard berücksichtigt werden. Eine nähere Definition des Standes der Technik finde sich auch im § 3 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung, BGBl. Nr. 179/1991. Nach dieser Bestimmung sei in zusammenhängenden Siedlungsgebieten grundsätzlich die Sammlung der Abwässer in Kanalisationsanlagen und deren Reinigung in zentralen Kläranlagen vorgesehen. Das vom Vorhaben des Beschwerdeführers betroffene Grundstück liege im Anschlußverpflichtungsbereich einer bestehenden Kanalanlage, sodaß die Wasserrechtsbehörde - nicht zuletzt auch nach dem Stand des Verfahrens über die Feststellung der Anschlußpflicht des Beschwerdeführers an die bestehende Kanalisationsanlage - davon auszugehen habe, daß ein Anschluß an die bestehende Kanalisationsanlage mit Sicherheit erfolgen werde. Es könne die belangte Behörde für die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Errichtung einer Einzelkläranlage im Anschlußbereich der öffentlichen Kanalisationsanlage keinen Bedarf erkennen, wozu noch komme, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren wiederholt vorgebracht habe, daß auf seinem Grundstück Abwässer nachweislich gar nicht anfielen. Die beantragte wasserrechtliche Bewilligung sei daher aus dem Gedanken des Vermeidens einer Hortung von Wasserrechten nicht zu erteilen gewesen. Der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Zweck seiner Anlage als Pilotprojekt für den gesicherten Nachweis von jahreszeitlichen Verdunstungsmengen bei kombinierter Abwasserentsorgungsanlage mit Pflanzenbeeten könne an der von der Behörde für geboten erachteten Beurteilung nichts ändern. Die dazu erstatteten Ausführungen des Beschwerdeführers seien zudem widersprüchlich. Diene das Projekt nämlich tatsächlich Erprobungszwecken, dann bedeute dies zwangsläufig, daß es dem Stand der Technik im Sinne des § 12a WRG 1959 noch nicht entspreche; entspreche die Anlage aber schon dem Stand der Technik, dann sei nicht einsichtig, worin sein Erprobungsnutzen für Forschungszwecke und ein daraus abgeleiteter Bedarf gelegen sei, zumal der Beschwerdeführer durch seine widersprüchlichen Angaben im Verfahren nicht klargestellt habe, woher überhaupt das in der betroffenen Anlage zu entsorgende Abwasser kommen solle.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und jene infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer beantragt Bescheidaufhebung und erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid dem Inhalt seines Vorbringens nach in seinem Recht auf Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben weitere Schriftsätze erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Daß die wasserrechtliche Bewilligung für eine Abwasserentsorgungsanlage einer im Pflichtanschlußbereich einer öffentlichen Kanalisationsanlage gelegenen Liegenschaft weder unter Berufung auf die bestehende Anschlußpflicht an die Gemeindekanalisationsanlage noch unter Berufung auf die Bestimmung des § 3 Abs. 1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung, BGBl. Nr. 179/1991, rechtens allein versagt werden darf, solange nicht feststeht, daß bei ordnungsgemäßer Funktion der geplanten Abwasserbeseitigungsanlage eine Gewässerbeeinträchtigung zu erwarten wäre, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem, einen gleichgelagerten Fall betreffenden Erkenntnis vom 22. Februar 1994, 93/07/0131, bereits klargestellt, weshalb es insoweit gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG genügt, auf die Gründe dieses Erkenntnisses zu verweisen. Die Beurteilung dieser Rechtsfrage im Lichte der von der belangten Behörde im numehr angefochtenen Bescheid in den Vordergrund ihrer Erwägungen gerückten Bestimmung des § 13 Abs. 1 WRG 1959 und der Vermeidung eines Hortens von Wasserrechten gebietet keine abweichende Betrachtungsweise.
Die nach § 32 Abs. 6 WRG 1959 auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen der im § 32 Abs. 1 bis 4 leg. cit. bewilligten Art vorgesehene Anwendung der für Wasserbenutzungen geltenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes hat "sinngemäß" zu erfolgen. Vorrangiges Ziel der Bestimmung des § 13 Abs. 1 WRG 1959 ist der sparsame, den größtmöglichen wasserwirtschaftlichen Handlungsspielraum gewährleistende Umgang mit der Ressource Wasser. Im Interesse dieses Zieles auch bestehen wasserrechtliche Vorschriften, denen der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Zweck entnommen werden kann, ein Horten von Wasserrechten zu vermeiden. Der Verwaltungsgerichtshof kann allerdings nicht erkennen, daß § 13 Abs. 1 WRG 1959 und andere, eine Vermeidung des Hortens von Wasserrechten bezweckende Bestimmungen eine Verweigerung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwasserentsorgungsanlage im Beschwerdefall tragen könnten. Sind nach § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlagen zufolge ihrer Übereinstimmung mit dem Stand der Technik bewilligungsfähig, dann ist eine Verletzung des im § 13 Abs. 1 WRG 1959 geschützten Rechtsgutes durch den Bestand einer Mehrzahl solcher Bewilligungen nicht zu erkennen, weil die Summe der zu entsorgenden Abwässer von der Anzahl der für ihre Entsorgung bewilligten Anlagen nicht beeinflußt sein kann. Vielmehr entlastet jede dem Stand der Technik entsprechende und damit das im § 32 WRG 1959 geschützte Rechtsgut nicht beeinträchtigende Anlage eine andere Anlage gleicher Art. Öffentliche Interessen an der wirtschaftlichen Existenzfähigkeit öffentlicher Abwasserentsorgungsanlagen aber sind in jenen Verfahren wahrzunehmen, welche die Anschlußpflicht und die Möglichkeiten einer Befreiung hievon zum Gegenstand haben. In dem der Reinhaltung und dem Schutz der Gewässer dienenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 32 WRG 1959 haben derlei Interessen in den Hintergrund zu treten.
Daß die Anlage des Beschwerdeführers mangels Übereinstimmung mit dem Stand der Technik oder aus anderen Gründen als der bestehenden Anschlußmöglichkeit an die bereits bestehende Anlage nicht bewilligungsfähig wäre, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt. Ihre erst im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens getroffenen Ausführungen in dieser Richtung können entsprechende Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht ersetzen und hätten überdies entsprechend fachkundiger Darlegungen bedurft, um die eindeutigen Aussagen des in erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen über die aus fachlicher Sicht gegebene Bewilligungsfähigkeit des eingereichten Projektes schlüssig zu widerlegen.
Daß das - zahlreiche nicht zur Sache gehörige Ausführungen, parteipolitische Anwürfe und polemische Entgleisungen enthaltende - Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl im Verwaltungsverfahren als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof insoferne widersprüchlich geblieben ist, als er nicht klargestellt hat, welche Abwässer er mit seiner Anlage überhaupt entsorgen will, trifft zu. Für den Standpunkt des angefochtenen Bescheides ist daraus allerdings nichts zu gewinnen. Wäre nämlich auszuschließen, daß auf dem von der beantragten Bewilligung betroffenen Grundstück überhaupt Abwässer anfallen können, zu deren Entsorgung die wasserrechtliche Bewilligung beantragt wurde, dann läge eine beabsichtigte Einwirkung auf Gewässer mit dem zur Bewilligung eingereichten Vorhaben gar nicht vor. Diesfalls käme aber der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Bewilligungsantrag keine sachliche Zuständigkeit zu, was den angefochtenen Bescheid in seinem meritorisch abweisenden Abspruch über den gestellten Antrag deswegen als rechtswidrig erwiese, weil die belangte Behörde diesfalls den erstinstanzlichen Bescheid beheben und den gestellten Bewilligungsantrag mangels sachlicher Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zurückweisen hätte müssen.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebührenersatz war nur im zweckentsprechenden Umfang (S 360,-- für die Beschwerde und S 60,-- für den angefochtenen Bescheid) zuzusprechen.
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