VwGH 94/06/0118

VwGH94/06/011820.10.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der SH und des PH in J, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in J, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 1994, GZ 03-12 Le 107-94/1, betreffend Einwendungen gegen eine Widmungsbewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1.) EL, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in J, 2.) Stadtgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §2;
BauO Stmk 1968 §3 Abs3;
BauO Stmk 1968 §3;
BauRallg;
GaragenO Stmk 1979 §5 Abs1;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litc;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §2;
BauO Stmk 1968 §3 Abs3;
BauO Stmk 1968 §3;
BauRallg;
GaragenO Stmk 1979 §5 Abs1;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem am 28. Mai 1990 bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangten Ansuchen beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Erteilung der Widmungsbewilligung für das Grundstück Nr. 41/2 für die Errichtung eines Parkplatzes für PKW-Abstellplätze. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 1990 sprachen sich die Beschwerdeführer gegen die Erteilung der Widmungsbewilligung wegen der zu befürchtenden Gesundheitsgefährdung und Lärmbelästigung aus, und brachten vor, daß solche Belästigungen durch die höhere Lage ihrer Liegenschaft und die Umschließung der Widmungsfläche mit Mauern, die eine gewisse "Kaminwirkung" zur Folge habe, zu erwarten seien.

Nach Gutachtenerstellung durch einen technischen und einen medizinischen Sachverständigen, sowie Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde vom 17. September 1992 die Widmungsbewilligung für die Errichtung von 19 PKW-Abstellplätzen für das Grundstück Nr. 41/2, unter Vorschreibung von sechs Auflagen erteilt. In diesem Bescheid erfolgte jedoch keine genaue Festlegung der baulichen Anlage, sondern nur die Anzahl von 19 PKW-Abstellplätzen und der Auflagen, die jedoch auch jede andere Anordnung der Abstellplätze, als im Widmungsplan vorgesehen, zuläßt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden zum Teil als unbegründet abgewiesen, teils auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Auf Grund der von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde nach Ergänzung des Lärmschutz- und abgasemissionstechnischen Gutachtens, sowie des medizinischen Gutachtens die Berufung vom Gemeinderat der Stadtgemeinde unter Erteilung weiterer Auflagen abgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, daß bei der Erteilung der Widmungsbewilligung den Immissionsschutzinteressen der Nachbarn Rechnung getragen worden und eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer nicht erfolgt sei.

Die gegen diesen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde vom 31. Jänner 1994 erhobene

Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 1994 abgewiesen. Als Begründung wurde im wesentlichen angeführt, daß das geplante Bauvorhaben der bestehenden Widmungskategorie entspreche. Im übrigen sei im Rahmen des Widmungsbewilliungsverfahrens eine Prüfung, ob die Bestimmung des § 5 Abs. 1 der Steiermärkischen Garagenordnung eingehalten werde, nicht durchzuführen; dies bleibe dem Baubewilligungsverfahren vorbehalten, weshalb Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführer rügen, daß entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde ein Widmungsansuchen nicht nur dahingehend zu prüfen sei, ob das Bauvorhaben der für das bestimmte Gebiet festgelegten Widmungskategorie entspreche, sondern es habe sehr wohl auch eine Überprüfung durch die Behörde im Zusammenhang mit dem Immissionsschutz dahingehend zu erfolgen, ob die vom Baugrundstück ausgehenden schädlichen Immissionen oder sonstigen Belästigungen das ortsübliche Ausmaß überschreiten. Hiebei sei auf die normalen Lebensbedingungen und nicht auf die Verhältnisse an Ort und Stelle Bezug zu nehmen. Durch das geplante Bauvorhaben würden nicht nur Schallimmissionen, sondern auch Beeinträchtigungen in der Belüftung des Wohnhauses, Probleme in der Verkehrsabwicklung, des Ortsbildschutzes, der Nutzung von Innenhöfen und Ölverlust von Fahrzeugen auftreten.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Das Widmungsbewilligungsverfahren nach § 2 ff Steiermärkische Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, dient im wesentlichen der Klärung, ob ein (bislang noch abstrakt beschriebenes) Bauvorhaben der bestehenden Widmungskategorie entspricht und konkretisiert so den Flächenwidmungsplan im Rahmen der nach § 3 Abs. 3 Steiermärkische Bauordnung 1968 zulässigen Vorschreibungen (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in Hauer, Steiermärkisches Baurecht, 2. Auflage, S. 30).

Im vorliegenden Fall liegt das verfahrensgegenständliche Grundstück im "Kern-, Büro- und Geschäftsgebiet" (§ 23 Abs. 5 lit. c Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974), sodaß vom Projektstypus her kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vorliegt.

Nach § 61 Abs. 2 Steiermärkische Bauordnung 1968, der gemäß § 3 Abs. 1 Steiermärkische Bauordnung 1968 auch im Widmungsverfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann der Nachbar gegen die Erteilung der Widmungsbewilligungen Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen.

Einwendungen nach § 5 Abs. 1 Steiermärkische Garagenordnung 1979, LGBl. Nr. 27, wonach Abstellflächen, Garagen und Nebenanlagen so angeordnet, ausgeführt und betrieben werden müssen, daß keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist, können aber nur dann im Widmungsbewilligungsverfahren erhoben werden, wenn die Widmungsbewilligung bereits so konkrete Festlegungen für ein später durchzuführendes Baubewilligungsverfahren enthält, daß das Bauvorhaben selbst schon spezifiziert ist. In diesem Sinne sind auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1989, Zlen. 89/06/0140, 0149, 0150, 0151, 0152, 0153, 0154 und 0155 zu verstehen, wonach § 5 Abs. 1 der Steiermärkischen Garagenordnung 1979 nur im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens angewendet werden könne, weil es, wie es in diesen Erkenntnissen ausgeführt wird, auf die konkrete bauliche Gestaltung ankommt.

Erst im Baubewilligungsverfahren trifft den Bauwerber die Verpflichtung, ein in seinen Einzelheiten klar umrissenes Projekt darzulegen, weshalb auch erst nach endgültigem Vorliegen der konkreten baulichen Ausgestaltung der Immissionsschutz der Nachbarn durch die Behörde zu prüfen ist. Im Beschwerdefall hat zwar der Widmungswerber bereits ein konkretes Projekt vorgelegt (mit konkreter Anordnung der einzelnen Abstellplätze), jedoch bezieht sich die erteilte Widmungsbewilligung nicht ausdrücklich auf das Bauvorhaben, wie es im vorgelegten Plan zum Ausdruck kommt.

Die von der Steiermärkischen Bauordnung den Nachbarn eingeräumten Rechte bleiben daher in vollem Umfang gewahrt, da sie im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren im Hinblick auf die Nichtüberschreitung der ortsüblichen Belastungen durch Immissionen geltend gemacht werden können. Aus diesen Gründen bleibt daher im Widmungsbewilligungsverfahren für die Prüfung der behaupteten Mangelhaftigkeit der immissionstechnischen und ärztlichen Gutachten kein Raum.

Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 im Rahmen des Kostenbegehrens.

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