Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 10. April 1992, gerichtet an "die Magistratsabteilung 37/3", stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides mit dem Spruch: "Berechnungen und Pläne von Baumeistern gemäß § 157 Gewerbeordnung gelten als öffentliche Urkunden". Der Magistrat der Stadt Wien, MA 37, entschied über diesen Antrag nicht.
Mit Schriftsatz vom 3. Februar 1993, gerichtet an die "Bauoberbehörde des Landes Wien", stellte der Beschwerdeführer den "Antrag auf Entscheidung über den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides vom 10. April 1992" durch die Bauoberbehörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, daß Berechnungen und Pläne von Baumeistern gemäß § 157 Gewerbeordnung als öffentliche Urkunden gelten, in Anwendung des § 6 Abs. 1 AVG zurück. Sie führte aus, daß der Devolutionsantrag zu Recht erfolgte. Die Bauoberbehörde sei aber nur Instanz für Bescheide des Magistrates, die in Handhabung der Bauordnung erlassen werden. Der gegenständliche Feststellungsantrag sei darauf gerichtet, einen Feststellungsbescheid zur Interpretation des § 157 Gewerbeordnung zu erreichen. Da die Bauoberbehörde nur für Berufungen gegen Bescheide des Magistrates im Rahmen der Bauordnung zuständig sei, sei sie für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 157 Gewerbeordnung unzuständig.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde (deren Behandlung zuvor vom Verfassungsgerichtshof abgehlehnt worden war), mit welcher der Beschwerdeführer die Verletzung seines gesetzlich gewährleisteten Rechtes auf meritorische Entscheidung geltend macht. Der Beschwerdeführer begehrt Aufhebung des angeofchtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; letzteres deshalb, weil die Behörde ihrer Verpflichtung zur Weiterleitung gemäß § 6 AVG nicht nachgekommen sei.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und
erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer begehrt nicht etwa die Feststellung, daß in einem konkreten Bauverfahren seinen Plänen bestimmte baurechtlich relevante Merkmale zukommen sollen. Er begehrt auch nicht die Feststellung, daß alle von ihm stammenden Pläne bestimmte Eigenschaften aufweisen. Vielmehr will er die Feststellung, daß allen Plänen aller Baumeister "gemäß § 157 GewO" (offenbar GewO 1973 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 399/1988; nunmehr § 202 GewO 1994) die von ihm gewünschte Qualifikation zukomme.
Es kann nun dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer damit nicht in Wahrheit die Erlassung einer generellen Norm anstrebt, wofür überhaupt keine Entscheidungspflicht der Behörde vorläge (Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 6 zu § 73 AVG), weil die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des im Gesetz nicht geregelten Feststellungsbescheides hier keinesfalls gegeben sind. Der im Beschwerdefall geforderte Feststellungsbescheid ist ja nicht das IM EINZELFALL notwendige Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung und auch nicht geeignet, eine RECHTSgefährdung des Beschwerdeführers zu beseitigen (Hauer-Leukauf aaO, E 37b zu § 56 AVG). Mit seinem Vorbringen im Antrag, wenn die von ihm verfaßten Rechnungen und Pläne nicht als öffentliche Urkunden gelten, könnten ihm daraus Nachteile dadurch erwachsen, daß potentielle Kunden befürchten, seine Pläne seien rechtlich weniger wert, verdeutlicht der Beschwerdeführer, daß er bloß wirtschaftliche, aber nicht rechtliche Nachteile geltend macht (siehe die Nachweise bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, E 93 zu § 56 AVG).
Die Zulässigkeit des Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung wird insbesondere dann bejaht, wenn sich Parteien im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen (Hauer-Leukauf, aaO, E 38 zu § 56 AVG), wovon im vorliegenden Fall keine Rede sein kann.
Die begehrte Feststellung ist somit jedenfalls unzulässig; da im allgemeinen die Partei einen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides hat, wenn ein Antrag offen ist, und dieser Anspruch auch dann gegeben ist, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages vorliegen, bestand für die angerufene Behörde eine Entscheidungspflicht.
Ob die belangte Behörde zu Recht ihre sachliche Unzuständigkeit ausgesprochen hat, kann dahingestellt bleiben, weil der Antrag jedenfalls zurückzuweisen war. Durch die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit "gemäß § 6 AVG" konnte eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht eintreten; die Behörde war daher auch nicht zur Weiterleitung gemäß § 6 Abs. 1 AVG verpflichtet.
Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. In Anbetracht der durch Gesetz und Judikatur eindeutig geklärten Rechtslage konnte die Entscheidung durch einen gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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