VwGH 94/05/0041

VwGH94/05/004128.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache der G in E, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 14. Dezember 1993, Zl. VI/1-1177/3-1993, betreffend Aussetzung eines Bauverfahrens, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §38;
VwGG §33 Abs1;
AVG §38;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandlos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch auf Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 38 AVG das mittels Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin vom 10. November 1993 bei der Burgenländischen Landesregierung anhängig gemachte Verfahren in der Bausache der Beschwerdeführerin, betreffend die baubehördliche Bewilligung zur Bauführung auf dem Grundstück Nr. 449/1, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 31. August 1993 ausgesetzt.

Das Verfahren über die zuletzt genannte Säumnisbeschwerde (Zl. 93/05/0209) endete mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1994, mit welchem das Verfahren eingestellt wurde, weil die dort belangte Behörde (Gemeinderat der Gemeinde E) den versäumten Bescheid nachgeholt hat und somit ihrer Entscheidungspflicht nachgekommen ist.

Die Beschwerdeführerin äußerte sich im gegenständlichen Verfahren nach Vorhalt gemäß § 33 Abs. 1 VwGG dahingehend, daß die Frage, ob die Burgenländische Landesregierung die Frist zur Entscheidung von sechs Monaten über die bei ihr eingebrachte Berufung gewahrt oder verletzt habe, davon abhänge, ob rechtmäßigerweise das Bauverfahren ausgesetzt worden sei oder nicht. Die belangte Behörde sei zur Aussetzung des Verfahrens nicht berechtigt gewesen.

Unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen einer Aussetzung gemäß § 38 AVG anläßlich der hier bekämpften Entscheidung der belangten Behörde vorlagen, ist dieses Verfahren gegenwärtig nicht mehr ausgesetzt, weil die im Bescheid dafür gesetzte Frist durch Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1994 am 16. Mai 1994 endete.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung tritt Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid - während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens - formell aufgehoben wird; zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann jedoch auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1991, Zl. 88/07/0061, m.w.N.) Das Beschwerdeverfahren ist in einem solchen Fall in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG durch einen nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat einzustellen (siehe den hg. Beschluß vom 21. März 1990, Zl. 89/02/0175 m.w.N.).

Diese Änderung maßgebender Umstände ist hier zu bejahen:

Der von der Behörde selbst angenommene Grund für die Aussetzung ist weggefallen; einer Fortsetzung des bisher gehemmten Verfahrens steht nichts mehr im Wege. Die Frage, ob die Aussetzung zu Recht erfolgte, ist im Beschwerdefall nicht mehr von Bedeutung. Die Beschwerdeführerin könnte durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr günstiger gestellt werden, als dies ohne meritorischer Erledigung ihrer Beschwerde der Fall wäre. Daher ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. den hg. Beschluß vom 23. September 1992, Zl. 92/01/0046).

Im zuletzt genannten Beschluß wurde auch ausgesprochen, daß bei einer Gegenstandslosigkeit der Beschwerde weder dem Beschwerdeführer, noch der belangten Behörde Kostenersatz zuzusprechen ist, weil weder § 56 VwGG anzuwenden ist noch davon ausgegangen werden kann, daß die belangte Behörde obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 Z. 2 VwGG ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte