VwGH 94/04/0251

VwGH94/04/025123.5.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, über die Beschwerde des M in F, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Mai 1993, Zl. Ge-440680/1-1993/Bi/W, betreffend Feststellung gemäß § 80 Abs. 1 GewO 1973, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
GewO 1973 §80 Abs1;
AVG §56;
GewO 1973 §80 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Mai 1993 wurde die dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. Jänner 1983 rechtskräftig erteilte gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung eines Garagengebäudes mit Werkstätte, Betriebstankstelle und Nebenräumen an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 80 Abs. 1 GewO 1973 für erloschen erklärt. Zur Begründung führte der Landeshauptmann nach Darstellung des Inhaltes der Bestimmung des § 80 GewO 1973 aus, die genehmigte Anlage sei ein dreigeschoßiges Garagengebäude mit Werkstätte und eine Betriebstankstelle. Nach dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen sei das Garagengebäude mit Werkstätte lediglich im Rohbau und dieser auch nicht zur Gänze und die Betriebstankstelle überhaupt nicht errichtet worden. Anlagenzweck sei im gegenständlichen Fall die geschützte Unterstellung von Lkw sowie die Möglichkeit der Reparatur und Betankung betriebseigener Fahrzeuge. Durch die nur zum Teil errichteten Betriebsanlagenteile werde der Anlagenzweck nicht erfüllt; bei einem Rohbau könne nicht von einer Garagierung gesprochen werden. Bei der zum Zeitpunkt der Überprüfung betriebenen Tankstelle handle es sich weder in technischer noch in örtlicher Hinsicht um die mit dem Bescheid vom 31. Jänner 1983 genehmigte Betriebstankstelle. Die Erfüllung bestimmter Auflagen ändere nichts an der Tatsache, daß der Betrieb der Anlage nicht binnen drei Jahren bzw. nach Ablauf der von der Erstbehörde erteilten Frist in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Unterbleiben der Feststellung des Erlöschens der in Rede stehenden Betriebsanlagengenehmigung verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes macht er im wesentlichen geltend, entgegen der Annahme der belangten Behörde stehe der Umstand, daß das Garagengebäude im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht fertiggestellt gewesen sei, der Annahme der Aufnahme des Betriebes der in Rede stehenden Betriebsanlage nicht entgegen. Tatsächlich habe er die Betriebsanlage ständig zur Garagierung seiner Fahrzeuge genützt. Aus dem in der Verhandlungsschrift festgehaltenen Befund und Gutachten des Sachverständigen sei ersichtlich, daß tatsächlich eine Betankung von Fahrzeugen erfolgt sei, daß die im Betrieb verwendeten Motor- und Hydrauliköle in einem brandbeständigen Raum im Kellergeschoß gelagert würden sowie diverse andere Lagerungen erfolgt seien. Neben diesen Lagergegenständen seien im vorgesehenen Garagenraum drei Lkw und ein Radlader eingestellt gewesen. Ein weiterer abgestellter Lkw hätte die Besichtigung der Montagegrube verhindert. Auch ein Begleitschein über die Entsorgung von 400 kg Altöl, datiert vom 7. Juli 1992, sei eingesehen worden. Es seien auch sonst keinerlei Beweisergebnisse vorgelegen, die auch nur andeutungsweise auf eine Betriebsunterbrechung hätten schließen lassen.

Die Beschwerde erweist sich schon auf Grund folgender Erwägungen als berechtigt:

Gemäß § 80 Abs. 1 GewO 1973 in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (25. Juli 1993) hier anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, erlischt die Genehmigung der Betriebsanlage, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen drei Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagezwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen oder durch mehr als drei Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wird.

Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Rechtsfolge des Erlöschens der Genehmigung der Betriebsanlage tritt nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des Gesetzes mit Ablauf der dort genannten Frist ipso iure ein, ohne daß es eines diesbezüglichen behördlichen Ausspruches bedürfte. Mit Rücksicht auf diese Rechtslage kommmt dem angefochtenen Bescheid der normative Gehalt eines Feststellungsbescheides zu.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 90/04/0001, dargelegt hat, ist aber ein derartiger von Amts wegen erlassener Feststellungsbescheid mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage und wegen des Fehlens des Merkmales des "öffentlichen Interesses" im allgemeinen nicht zulässig. Zur näheren Begründung wird in Anwendung der Bestimmung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Darlegungen in diesem Erkenntnis verwiesen.

Daß im vorliegenden Fall durch besondere Umstände ein die amtswegige Erlassung eines Feststellungsbescheides rechtfertigendes öffentliches Interesse gegeben sei, wurde weder von der belangten Behörde dargelegt, noch ist derartiges der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Aktenlage zu entnehmen.

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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