Normen
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die mitbeteiligte Partei stellte mit Schreiben vom 17. Mai 1993 bei der Bezirkshauptmannschaft den Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung ihrer Betriebsanlage. Im Zuge des darüber eingeleiteten Ermittlungsverfahrens stellten die Beschwerdeführer am 24. November 1993 an den Landeshauptmann von Vorarlberg einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht und beantragten gleichzeitig die Abberaumung der für 1. Dezember 1993 vorgesehenen neuerlichen mündlichen Augenscheinsverhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 3. Jänner 1994 wurde der Devolutionsantrag der Beschwerdeführer gemäß § 73 AVG mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, den Nachbarn in einem Verfahren nach § 81 GewO 1973 komme das Recht, die Entscheidungspflicht der Behörde geltend zu machen, erst als Berufungswerber gegen den Bewilligungsbescheid zu.
Die gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Bescheid vom 7. April 1994 mit der Begründung ab, zwar habe jede Partei eines Verwaltungsverfahrens Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, doch liege im vorliegenden Fall keine der Erstbehörde als Verschulden anzurechnende Verzögerung des Verfahrens vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in dem Recht auf Übergang der Entscheidungspflicht verletzt. Sie bringen hiezu vor, die Behörde erster Instanz sei im Zeitpunkt der Antragstellung sehr wohl schuldhaft säumig gewesen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 8. April 1986, Zl. 86/04/0042 (unter Berufung auf die hg. Vorjudikatur), dargelegt hat, reicht die verfahrensrechtliche Stellung als Partei - im Beschwerdefall im besonderen die Stellung als Nachbar im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren - noch nicht aus, um die behördliche Entscheidungspflicht geltend zu machen. Es muß vielmehr die Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht hinzutreten. Diese Berechtigung setzt voraus, daß durch die Säumigkeit der Behörde in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen wird. Ein solcher Eingriff liegt solange nicht vor, als nicht über Einwendungen des Antragstellers in einem auf Antrag eines Dritten eingeleiteten erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren abgesprochen wurde.
Da im vorliegenden Fall der in Rede stehende Devolutionsantrag in einem Zeitpunkt gestellt wurde, in dem eine Entscheidung erster Instanz über den Antrag der mitbeteiligten Partei bzw. über allfällige von den Beschwerdeführern erhobene Einwendungen noch nicht ergangen war, stand den Beschwerdeführern somit entsprechend dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Recht, die Entscheidungspflicht der Behörde geltend zu machen, nicht zu. Es kann daher schon aus diesem Grund in der Zurückweisung des Devolutionsantrages eine in die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren allein maßgeblichen als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven Rechte der Beschwerdeführer eingreifende Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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