VwGH 94/03/0303

VwGH94/03/030322.3.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 22. September 1994, Zl. KUVS-1408/3/94, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich Versäumung einer Berufungsfrist in Angelegenheit Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs2;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs4;
AVG §13 Abs2;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 12.770 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 15. November 1993 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach dem KFG 1967 schuldig erkannt. Nach den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unstrittigen Ausführungen im angefochtenen Bescheid wurde das Straferkenntnis dem Beschwerdeführer am 22. November 1993 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

Am 3. Februar 1994 erschien der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg, beantragte mündlich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG wegen Versäumung der Berufungsfrist und holte unter einem die versäumte Berufung nach. Hierüber wurde von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg eine Niederschrift aufgenommen.

Die Bezirkshauptmannschaft legte in der Folge den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zur Entscheidung vor. Diese wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab (Spruchpunkt 2) und die Berufung gegen das Straferkenntnis als verspätet zurück (Spruchpunkt 1).

Gegen diesen Bescheid, inhaltlich jedoch nur gegen die Entscheidung über den Anrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wendet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Rechtslage ist die Berufung gemäß § 63 Abs. 5 AVG binnen zwei Wochen entweder bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat.

Nach § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Handlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Gemäß § 13 Abs. 2 AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen. Einsprüche und Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren können gemäß § 49 Abs. 1 bzw. § 51 Abs. 3 VStG auch mündlich eingebracht werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 20. Februar 1992, Zl. 91/09/0215, ausgesprochen hat, ergibt sich aus § 63 Abs. 5 AVG in Verbindung mit § 71 Abs. 4 AVG, daß über einen bei der Erstbehörde eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist diese Erstbehörde zu entscheiden hat. Die Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat, ist für die Erledigung eines derartigen Antrages nicht zuständig.

Da im gegenständlichen Fall der Wiedereinsetzungsantrag an die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg gerichtet war, war die belangte Behörde zur Entscheidung über diesen Antrag nicht zuständig. Daran ändert nichts, daß der Wiedereinsetzungsantrag entgegen der Bestimmung des § 13 Abs. 2 AVG nicht schriftlich, sondern mündlich eingebracht worden ist und aus diesem Grunde zur Zurückweisung führen hätte müssen (vgl. hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1955, Slg. NF Nr. 3657/A).

Der angefochtene Bescheid war somit, soweit er den Wiedereinsetzungsantrag betrifft, infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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