VwGH 91/09/0215

VwGH91/09/021520.2.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde der N in T, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 27. August 1991, Zl. 537.759/2-2a/91, betreffend Abweisung einer Wiedereinsetzung und Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs6;
AVG §72 Abs1;
AuslBG;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs6;
AVG §72 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.440,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 22. April 1991 lehnte das Landesarbeitsamt Niederösterreich (im folgenden LAA) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 4. März 1991, ihr für den türkischen Staatsangehörigen H eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu erteilen, ab. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 24. April 1991 zugestellt.

Mit dem an das LAA gerichteten Schreiben vom 22. Mai 1991 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG wegen Versäumung der Berufungsfrist und holte unter einem die versäumte Berufung nach.

Die Behörde erster Instanz legte diesen Schriftsatz der belangten Behörde vor, die nach Verständigung der Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. August 1991 deren Antrag vom 22. Mai 1991 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG abwies und gleichzeitig die Berufung gegen den Bescheid des LAA vom 22. April 1991 gemäß § 63 Abs. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG (wegen Verspätung) zurückwies.

Mit Beschluß vom 1. Oktober 1991, B 1010/91, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegenen erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde ab und trat die Beschwerde antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof ab.

In ihrer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Unter anderem bringt sie auch vor, daß zur Entscheidung über ihren Wiedereinsetzungsantrag das LAA als Behörde erster Instanz zuständig gewesen sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Hinblick auf die erst nach dem 1. Jänner 1991 eingetretene Anhängigkeit des Verwaltungsverfahrens ist im Beschwerdefall das AVG in der Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 357/1990, anzuwenden.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG (in der zitierten Fassung) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat.

Nach § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Handlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Aus der Aktenlage geht hervor, daß die Beschwerdeführerin ihren Wiedereinsetzungsantrag, der mit der Berufung verbunden war, an das Landesarbeitsamt Niederösterreich gerichtet und dort auch eingebracht hat. Aus § 63 Abs. 5 AVG in Verbindung mit § 71 Abs. 4 AVG folgt daher, daß im Beschwerdefall das Landesarbeitsamt Niederösterreich und nicht die belangte Behörde zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag berufen war. Es war daher der angefochtene Bescheid, soweit damit die belangte Behörde eine negative Sachentscheidung über die Wiedereinsetzung getroffen hat, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Hingegen ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin wegen Verspätung richtet, nicht begründet.

Unbestritten ist im Beschwerdefall, daß die Beschwerdeführerin ihre mit Schriftsatz vom 22. Mai 1991 eingebrachte Berufung - ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides des LAA - verspätet eingebracht hat. Deshalb erweist sich dieser Teil des angefochtenen Bescheides als im Ergebnis dem Gesetz entsprechend.

Daran ändert auch die Aufhebung der negativen Sachentscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin nichts, weil damit lediglich der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin wieder anhängig wird. Die bloße Anhängigkeit eines noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrages behindert jedoch (abgesehen vom Fall, daß dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - dies trifft im Beschwerdefall unbestritten nicht zu) nicht die Zuständigkeit der belangten Behörde, über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels zu entscheiden (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Zl. 85/02/0251 = Slg. N.F. Nr. 12275/A).

Zur Klarstellung weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß für den Fall der späteren Bewilligung der Wiedereinsetzung der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde nach § 72 Abs. 1 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft tritt (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986).

Aus diesem Grund war daher die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin als verspätet richtete, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des geltend gemachten Anspruches auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere dessen § 50, in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.

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