Normen
AVG §38;
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;
GelVerkG §10;
StGB §83 Abs1;
AVG §38;
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;
GelVerkG §10;
StGB §83 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. September 1994 wurde der am 10. Dezember 1974 ausgestellte Taxilenkerausweis des Beschwerdeführers - er war diesem nach Ablauf einer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16. Jänner 1990 bzw. mit Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Wien vom 23. März 1990 verfügten Zurücknahme am 5. März 1992 wieder ausgefolgt worden - gemäß § 13 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z. 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 951/1993 (BO 1994), auf die Dauer von 18 Monaten zurückgenommen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 27. August 1990 zwei Personen durch Versetzen von Schlägen mit einer Latte verletzt, wodurch eine Person eine Prellung am rechten Oberarm und Ellbogen, eine Prellung und einen Bluterguß am linken Brustkorb sowie eine Prellung des Rückens und die zweite Person eine 20 cm lange und 5 cm breite Strieme am Rücken erlitten habe. Wegen dieser Tat sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 12. März 1993, Zl. 15 U n/90, das vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 25. Juni 1993 bestätigt worden sei, mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 S bestraft worden. Vom Gericht seien die brutale Vorgangsweise und die Verletzung zweier Personen als erschwerend gewertet worden. Daraus ergebe sich, daß der Beschwerdeführer derzeit das Kriterium der Vertrauenswürdigkeit nicht erfülle. Die Dauer der Zurücknahme scheine nach der Schwere des Einzelfalles angemessen, um die Allgemeinheit vor einem ungeeigneten Taxilenker zu schützen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 1 BO 1994 ist der Taxilenkerausweis von Amts wegen für einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen ... Zeitraum zurückzunehmen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
§ 6 Abs. 1 Z. 1 BO 1994 nennt als eine der Voraussetzungen die Vertrauenswürdigkeit.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens des Taxilenkers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen läßt, das mit jenen Interessen im Gleichklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf § 10 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, obliegt (vgl. hg. Erkenntnis vom 30. November 1994, Zl. 94/03/0155).
Mit Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 12. März 1993, 15 U n/90, ist der Beschwerdeführer des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt worden, weil er am 27. August 1990 in Wien XII zwei Personen durch das Versetzen von Schlägen mit einer Latte und den Händen am Körper verletzt hat. Die zugefügten Verletzungen bestehen in Prellungen, einem Bluterguß sowie eine 20 cm lange und 5 cm breite Strieme. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom 25. Juni 1993, 13d Bl. m/93, wurde die Berufung des Beschwerdeführers wegen Nichtigkeit als unbegründet zurückgewiesen und der Schuld- und Strafberufung keine Folge gegeben.
Zu Recht verweist der Beschwerdeführer darauf, daß entscheidend für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 im Falle der Begehung einer Straftat die Straftat selbst und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung ist. Rechtsirrig ist aber die Annahme des Beschwerdeführers, wegen seines Bestreitens im Verwaltungsverfahren hätte die belangte Behörde trotz Vorliegens einer gerichtlichen Verurteilung Beweise darüber aufnehmen müssen, ob er die Tat begangen habe. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß durch die strafgerichtliche Verurteilung in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen wird (vgl. hg. Erkenntnis vom 30. November 1994, Zl. 94/03/0155).
Das - uU einer strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende - strafbare Verhalten kann derart schwerwiegend sein, daß es allein die Annahme des Fehlens der Vertrauenswürdigkeit rechtfertigt. Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist nicht auf den Straßenverkehr beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren. So hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, daß das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB die Vertrauenswürdigkeit zu erschüttern vermag (vgl. hg. Erkenntnis vom 13. April 1988, Zl. 87/03/0255). Dies gilt auch dann, wenn das strafbare Verhalten nicht in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Taxilenker ausgeführt worden ist. Die vorsätzliche Körperverletzung deutet in der Regel auf einen erheblichen Mangel an Selbstbeherrschung und Respekt vor der Integrität der Mitmenschen hin, Charaktereigenschaften, die bei einem Taxilenker in Hinsicht auf die Ausübung seines Berufes und auf die von ihm zu befördernden Personen zu verlangen sind.
Der belangten Behörde kann aufgrund der dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall zuzurechnenden vorsätzlichen Körperverletzung nicht entgegengetreten werden, wenn sie ihn nicht mehr als vertrauenswürdig erachtet hat. Die Vertrauenswürdigkeit ist aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, nicht aber aufgrund der allenfalls für dieses Verhalten verhängten Strafe zu beurteilen (vgl. hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/03/0151). Auch mit dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe sich nicht mit der Höhe der verhängten Strafe ("lediglich 90 Tagessätze") auseinandergesetzt, kann daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt werden.
Der Beschwerdeführer ist auch nicht im Recht mit seinen Einwendungen betreffend den Zeitraum von vier Jahren zwischen der strafbaren Handlung und der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Einerseits kommt im Rahmen der zeitlichen Betrachtung dem Zeitpunkt der Verurteilung Bedeutung zu (vgl. hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1994, Zl. 94/03/0118). Das Urteil des Bezirksgerichts für Strafsachen Wien ist allerdings erst ca. ein Jahr vor der durch die Bundespolizeidirektion verfügten Zurücknahme des Taxilenkerausweises und ca. eineinhalb Jahre vor der Bestätigung durch den angefochtenen Bescheid ergangen. Andererseits ist zu beachten, daß unter Berücksichtigung des Umstandes, daß § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 einen fünfjährigen "Beobachtungszeitraum" normiert, die belangte Behörde verpflichtet war, auf vier Jahre zurückliegendes Geschehen Bedacht zu nehmen.
Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die belangte Behörde den Vorfall vom 27. August 1990 bereits bei der Wiederausfolgung des Taxilenkerausweises berücksichtigen hätte müssen, sodaß dieser Umstand nicht geeignet sei, die Zurücknahme des Ausweises zu stützen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Wiederausfolgung des Taxilenkerausweises ergab sich nämlich bereits aus dem Ablauf der Zurücknahmefrist, die im Instanzenzug mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. März 1990 (zugestellt am 24. April 1990) verfügt worden war; über die Wiederausfolgung ist ein Bescheid nicht ergangen. Die in Rede stehende Straftat ist aber nach Ergehen jenes Zurücknahmebescheides begangen worden.
Was schließlich die Zurücknahmedauer anlangt, so kann der belangten Behörde ebenfalls nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf die Schwere des vom Beschwerdeführer gesetzten strafbaren Verhaltens unter Verweis auf die vom Strafgericht festgestellte brutale Vorgangsweise eine Zurücknahmedauer von 18 Monaten für gerechtfertigt erachtete.
Da sohin die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)