Normen
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §67b;
AVG §76 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
JagdG Krnt 1978 §96b;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §67b;
AVG §76 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
JagdG Krnt 1978 §96b;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen:
Begründung
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 24. Mai 1993 setzte die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau gemäß § 10 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 1978 den Pachtzins für die Ausübung des Jagdrechtes auf bestimmten, einem Eigenjagdgebiet angeschlossenen Grundstücken fest. Der dagegen vom Jagdausübungsberechtigten des Eigenjagdgebietes erhobenen Berufung wurde von der belangten Behörde nach Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Jagdfach Folge gegeben und der Pachtschilling mit einem niedrigeren Betrag festgesetzt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden die Gebühren des dem Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen gemäß § 39 GebAG 1975 mit S 10.018,-- bestimmt (Punkt 1.) und die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau gemäß § 76 AVG "als Partei" verpflichtet, die der belangten Behörde im Berufungsverfahren erwachsenen Barauslagen "laut Punkt 1. des Bescheidspruches" binnen zwei Wochen nach Bescheidzustellung zu ersetzen (Punkt 2.). Nach der Begründung habe die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau im Berufungsverfahren gemäß § 67b AVG Parteistellung gehabt; infolge der Berufungsstattgebung sei daher der Barauslagenersatz ihr aufzulegen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Gemäß § 10 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 1978 ist der Pachtzins für gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. an ein Jagdgebiet angeschlossene Grundstücke bzw. Grundflächen, wenn darüber keine Einigung zustande kommt, von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen. Gemäß § 96b leg. cit. sind gegen derartige Entscheidungen ordentliche Rechtsmittel ausgeschlossen; über Berufungen in diesen Fällen entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat endgültig.
Gemäß § 67b AVG ist Partei des Verfahrens über Berufungen vor den unabhängigen Verwaltungssenaten auch die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Durch diese Regelung wird der belangten Behörde im Berufungsverfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten die Stellung einer Organpartei eingeräumt (vgl. Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 71). Es kommen ihr dabei aber - worauf in der Beschwerde zutreffend hingewiesen wurde - nur die Parteirechte im Verfahren, nicht aber subjektive materielle Berechtigungen zu, sodaß ihr auch die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG wegen materieller Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung subjektiver Rechte fehlt (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, 217; Thienel, aaO, 73).
Da einer Behörde die Rechtsfähigkeit mangelt (vgl. Walter-Mayer, aaO, 228; Thienel, aaO, 174), kann die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsauffassung - auch durch die Auferlegung einer Kostenersatzverpflichtung nicht in subjektiven Rechten verletzt worden sein. Die angefochtene Erledigung vermag vielmehr, soweit damit eine nicht rechtsfähige Einrichtung zu einer Leistung verpflichtet wurde, keine Rechtswirkungen hervorzurufen, und ging somit insoweit ins Leere (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 439 ff, angeführte Judikatur).
Entgegen der in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Rechtsmeinung kann der angefochtene Bescheid auch nicht dahin umgedeutet werden, daß er an das Land Kärnten als Bescheidadressaten gerichtet sei. Eine derartige Umdeutung verbietet sich schon deshalb, weil sich weder aus dem Spruch noch aus der Begründung der Erledigung Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sich die belangte Behörde bei der Bezeichnung des Adressaten bloß im Ausdruck vergriffen und eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Land Kärnten als dem Rechtsträger der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau treffen habe wollen. Insofern unterscheidet sich der Beschwerdefall im Sachverhalt von jenen Fällen, welche den in der Beschwerde angeführten hg. Erkenntnissen vom 25. Mai 1992, Zl. 91/15/0085 (verstärkter Senat) und vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/14/0026, zugrunde lagen. Es kann somit auch das Land Kärnten durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt worden sein.
Die Beschwerde war daher aus diesen Gründen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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