VwGH 94/02/0450

VwGH94/02/045027.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 19. September 1994, Zl. Senat-GD-93-018, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
VStG §51 Abs7;
VStG §51f Abs2;
AVG §56;
VStG §51 Abs7;
VStG §51f Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 2 StVO schuldig erkannt; über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer beantragt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht ausschließlich geltend, daß durch die Vorgangsweise der belangten Behörde § 51 Abs. 7 VStG verletzt worden sei. Der Berufungsbescheid sei erst mit Zustellung an den bzw. an seinen Vertreter des Beschuldigten erlassen worden, sodaß der angefochtene Bescheid im Hinblick darauf, daß er dem Vertreter des Beschwerdeführers erst am 28. September 1994 zugestellt worden sei, an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leide.

Der Beschwerdeführer ist damit nicht im Recht. Aus dem Akteninhalt geht hervor, daß seine gegen den Bescheid der Erstbehörde gerichtete Berufung am 25. Juni 1993 bei der Erstbehörde einlangte. Die belangte Behörde führte im Zuge des Berufungsverfahrens zunächst am 14. September 1994 eine mündliche Verhandlung durch, bei der sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Rechtsvertreter anwesend waren; nach dem Inhalt des Protokolls über diese Verhandlung wurde abschließend auch der Termin für die Bescheidverkündung bekanntgegeben. Zu dieser für den 19. September 1994 anberaumten Verhandlung sind die Parteien nicht erschienen, sodaß die Berufungsentscheidung vom Verhandlungsleiter in deren Abwesenheit verlesen wurde. Eine schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Bescheides wurde der Erstbehörde am 22. September 1994 und dem Vertreter des Beschwerdeführers am 28. September 1994 zugestellt.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, zur Verhandlung vom 14. September 1994 - und damit auch zu dem in seiner Anwesenheit bekanntgegebenen Termin für die Bescheidverkündung - ordnungsgemäß geladen gewesen zu sein. Gemäß § 51 f Abs. 2 VStG hindert das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß geladenen Partei zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Die Verkündung des angefochtenen Bescheides am 19. September 1994 konnte daher auch in Abwesenheit des Beschwerdeführers erfolgen und hatte jedenfalls die rechtliche Auswirkung, daß die Frist nach § 51 Abs. 7 VStG gewahrt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1994, Zl. 94/02/0115, mit weiteren Judikaturhinweisen) abgesehen davon, daß auch die Zustellung an die Erstbehörde innerhalb der Frist des § 51 Abs. 7 VStG erfolgt ist.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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