Normen
StVO 1960 §23 Abs1;
StVO 1960 §23 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §23 Abs1;
StVO 1960 §23 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
Spruch:
I. Der zu Punkt 1) zitierte Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das Land Niederösterreich hat hiezu dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Hingegen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen den zu Punkt 2) zitierten Bescheid richtet, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat hiezu dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Mit dem zu Punkt 1) oben zitierten Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 1994 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug für schuldig befunden, er habe es als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws zu verantworten, daß er am 1. März 1993 ca. zwischen 11.25 bis 11.30 Uhr an einem näher genannten Ort etwa in der Mitte der Fahrbahn gehalten habe, wodurch es anderen Fahrzeuglenkern nicht möglich gewesen sei, an dem von ihm abgestellten Fahrzeug vorbeizufahren; der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
II. Mit dem zu Punkt 2) oben zitierten Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 1994 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug für schuldig befunden, er habe am 1. März 1993 um 11.30 Uhr im Ortsgebiet von Gerasdorf bei Wien auf der J.-Gasse vom Haus Nr. 3 bei der Fahrt in Richtung Gerasdorfer Straße bis zu einem näher zitierten Haus den erwähnten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei das Untersuchungsergebnis seiner Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat einen Alkoholgehalt von 0,96 mg/l ergeben habe; der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von
S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage) verhängt.
III. Gegen diese beiden Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Zu I.: Zunächst sei klargestellt, daß der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keine Bedenken gegen den insoweit von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt in dem Umfang hegt, als dem Beschwerdeführer angelastet wurde, das Fahrzeug in der Mitte der Fahrbahn abgestellt zu haben, konnte sich doch die belangte Behörde insoweit durchaus auf die Zeugenaussagen des Gendarmeriebeamten L. in Verbindung mit der Anzeige stützen.
Der Beschwerde ist dennoch in Hinsicht auf den hier angefochtenen Bescheid Erfolg beschieden: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18. Dezember 1981, Zl. 81/02/0158 (= Slg. Nr. 10 625/A, nur Rechtssatz), auf dessen nähere Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, die Rechtsansicht vertreten, daß die Bestimmung des § 23 Abs. 1 StVO nur dann anwendbar ist, wenn das Halten und Parken an sich gestattet ist. Liegt hingegen etwa der Tatbestand des § 23 Abs. 2 StVO vor, so darf nicht auf die (allgemeine) Bestimmung des § 23 Abs. 1 StVO zurückgegriffen werden.
Da der Beschwerdeführer im Beschwerdefall sein Kraftfahrzeug entgegen der Bestimmung des § 23 Abs. 2 StVO abgestellt hat, kam eine Anwendung des § 23 Abs. 1 StVO nicht in Betracht. Der hier angefochtene Bescheid war daher aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Zu II.: Was zunächst die vom Beschwerdeführer gerügte Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die belangte Behörde in Hinsicht auf Tatzeit und Tatort anlangt, so hegt der Gerichtshof im Rahmen der oben dargestellten Kontrolle der Beweiswürdigung dagegen keine Bedenken. Auch insoweit konnte sich die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum auf die diesbezüglichen Aussagen der einschreitenden Gendarmeriebeamten stützen. Soweit der Beschwerdeführer aber hervorhebt, es gebe keinen Beweis dafür, daß er "bis" zu dem im Spruch angeführten Haus gefahren sei, so kann der Gerichtshof nicht finden, daß der Beschwerdeführer hiedurch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt worden wäre, zumal das Erfordernis der Konkretisierung des Tatortes gerade bei einem Delikt wie jenem nach § 5 Abs. 1 StVO, das über längere Strecken begangen werden kann, nicht isoliert gesehen werden darf, sondern in Verbindung mit der Tatzeitangabe zu betrachten ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. September 1992, Zl. 92/02/0169). Die diesbezügliche Tatzeit ergibt sich allerdings mit ausreichender Verläßlichkeit aus der Aktenlage, insbesondere der Aussage des Gendarmeriebeamten L.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit dem von ihm behaupteten "Nachtrunk" darzutun versucht, vermag ihm der Gerichtshof gleichfalls nicht zu folgen. Abgesehen davon, daß das von der belangten Behörde diesem Bescheid zugrunde gelegte Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen ohnedies von dem vom Beschwerdeführer behaupteten Nachtrunk ausgeht (sodaß die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Verfahrensrüge ins Leere geht), scheint der Beschwerdeführer den Begriff des "Nachtrunkes" zu verkennen. Entgegen seiner Ansicht liegt ein Nachtrunk sowohl dann vor, wenn vor und nach der Fahrt Alkohol konsumiert wurde als auch dann, wenn dies nur nach der Fahrt der Fall war. Es braucht daher auf die von einer verfehlten Prämisse ausgehenden, diesbezüglichen Beschwerdeausführungen nicht näher eingegangen werden.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich in diesem Umfang als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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