Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
VStG §3 Abs1;
VStG §3 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
VStG §3 Abs1;
VStG §3 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. März 1994, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich am 6. Juli 1991 gegen 15.30 Uhr an einem näher beschriebenen Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs geweigert, sich dem Polizeiamtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorführen zu lassen, obwohl eine von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht vorgenommene Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergeben habe; der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 4 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 18.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers läßt sich dahin zusammenfassen, die belangte Behörde habe zu Unrecht seine Zurechnungsfähigkeit anläßlich des in Rede stehenden Vorfalles (welcher sich unmittelbar nach einem Unfall ereignet habe) bejaht.
Die belangte Behörde nahm in der Begründung des angefochtenen Bescheides als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer nach dem "Anstoß" zunächst im Fahrzeug geblieben sei. Er habe eine sichtbare Schnittwunde im Kopfbereich erlitten. Der eingetroffene Polizeibeamte P. habe mit ihm gesprochen und Alkoholisierungssymtome wahrgenommen, weshalb er den Beschwerdeführer zu einem Alkotest aufgefordert habe. Der Beschwerdeführer sei hiezu zu überreden gewesen, habe den Alkotest in der Folge durchgeführt und sei unmittelbar nach dessen positivem Ergebnis in einer allgemein verständlichen Weise aufgefordert worden, sich dem Amtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorführen zu lassen. Dies habe der Beschwerdeführer verweigert; trotz der Belehrung über die Rechtsfolgen sei er bei der Verweigerung verblieben. Der sodann eintreffende (vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte) Zeuge S. habe den Beschwerdeführer "herumtaumeln" gesehen, dieser habe jedoch nicht mit dem Zeugen gesprochen. Der Beschwerdeführer habe zunächst eine Intervention des Rettungsdienstes abgelehnt, sei aber im später eingetroffenen Rettungsfahrzeug mitgefahren. In diesem sei er aufrecht gesessen. In der Rettungsstation habe er vornehmlich den Wunsch geäußert, nach Hause gehen zu wollen.
Die zu diesen Feststellungen führende Beweiswürdigung der belangten Behörde hält einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/00543) stand. Im Hinblick auf diese unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde gehen sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers in Hinsicht auf die Frage seiner Zurechnungsfähigkeit und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrügen ins Leere. Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. April 1994, Zl. 94/02/0108), daß es schon auf Grund des situationsbezogenen Verhaltens des Beschwerdeführers entbehrlich war, ein ärztliches Sachverständigengutachten über seine Zurechnungsfähigkeit einzuholen. Zum diesbezüglichen Einwand sei hervorgehoben, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nach Akteneinsicht bei seiner ersten persönlichen Einvernahme am 30. Jänner 1992 keinerlei Behauptung in bezug auf seine Unzurechnungsfähigkeit aufgestellt hat; erst nachdem sein Rechtsvertreter eingeschritten ist, wurde ein solches Vorbringen erstattet. Es widerspräche allerdings der Lebenserfahrung, daß der Beschwerdeführer trotz Kenntnis der insoweit maßgeblichen Strafanzeige im Akt die erwähnte Behauptung - wäre sie zutreffend - nicht schon bei der angeführten Gelegenheit am 30. Jänner 1992 aufgestellt hätte (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0269). Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Aussage des Entlastungszeugen S. gibt für die Beantwortung der hier maßgebenden Frage des "situationsbezogenen Verhaltens" des Beschwerdeführers nichts wesentliches her. Auch pflichtet der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde bei, daß es sich bei der vom Beschwerdeführer beantragten Einholung des Berichtes des Rettungsarztes um die Aufnahme eines (unzulässigen) Erkundungsbeweises gegangen wäre. Daß es sich bei dem als Zeugen vernommenen Polizeibeamten B. um jenen gehandelt hat, der mit der in der Strafanzeige zitierten Dienstnummer versehen ist, daran kann nach der Aktenlage kein Zweifel sein. Das davon abweichende Beschwerdevorbringen ist daher geradezu als mutwillig zu bezeichnen.
Auch vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Tatzeit mit der Aktenlage im Widerspruch stünde. Den vom Beschwerdeführer insoweit aufgestellten Hypothesen vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen.
Schließlich sei vermerkt, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ein sogenannter Unfallschock nur in besonders gelagerten Fällen und bei GRAVIERENDEN psychischen Ausnahmesituationen das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen; einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallbeteiligten ist trotz eines sogenannten "Unfallschrecks" in Verbindung mit einer begreiflichen affektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, weil von einem Kraftfahrer, welcher die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter und Willensstärke zu verlangen ist, daß er den Schreck über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 92/03/0008).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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