Normen
ABGB §178 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z6;
NÄG 1988 §8 Abs1 Z5;
NÄG 1988 §8 Abs2;
ABGB §178 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z6;
NÄG 1988 §8 Abs1 Z5;
NÄG 1988 §8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 6.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Anträge der BM als Mutter und gesetzlicher Vertreterin der am 27. Oktober 1980 bzw. am 18. November 1982 geborenen HS und MS auf Änderung des Familiennamens der beiden Mitbeteiligten auf M wurden mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 8. Juli 1993 abgewiesen. Auf Grund der dagegen erhobenen Berufungen der Antragstellerin wurden mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Dezember 1993 die erstinstanzlichen Bescheide "gemäß § 66 Abs. 2" AVG in Verbindung mit den §§ 1 und 2 Abs. 1 Z. 6 Namensänderungsgesetz - NÄG, BGBl. Nr. 195/1988, "behoben" und den Anträgen auf Änderung des Familiennamens stattgegeben.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden des Vaters der beiden Mitbeteiligten, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges - erwogen hat:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt (zuletzt mit Erkenntnis vom 21. September 1994, Zl. 93/01/1289, das weitere Judikaturhinweise enthält) ausgesprochen hat, reichen die durch § 8 Abs. 1 Z. 5 NÄG eingeräumte Parteistellung und damit auch das daraus resultierende Berufungsrecht nicht weiter als der durch § 178 Abs. 1 ABGB eingeräumte Rechtsanspruch. Das bedeutet, daß die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren abgegebene Äußerung bei der behördlichen Entscheidung lediglich dann zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens der mj. Mitbeteiligten deren Wohl jeweils besser entsprochen hätte als die beantragte Namensänderung. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß die Berufungen nicht vom Beschwerdeführer erhoben wurden und die belangte Behörde auf Grund der erstinstanzlichen Abweisung der Anträge auf Namensänderung verpflichtet war, zu prüfen, ob im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NÄG das Wohl der Mitbeteiligten ohne die Änderung des Familiennamens gefährdet wäre. Die belangte Behörde hat diese Frage jeweils bejaht und daher - worauf ihre Bescheide hinauslaufen - gemäß § 66 Abs. 4 AVG die erstinstanzlichen Bescheide dahingehend abgeändert, daß die beantragte Namensänderung bewilligt wird. Nach den Denkgesetzen wurde damit zwangsläufig auch zum Ausdruck gebracht, daß die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens dem Wohl der Mitbeteiligten nicht besser entspreche als die Änderung dieses Namens (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis zur Zl. 93/01/1289). Umgekehrt wäre aber dann, wenn die belangte Behörde richtigerweise zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, daß die Änderungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Z. 6 NÄG in Ansehung der Mitbeteiligten nicht vorliegen, noch keineswegs gesagt, daß die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens dem Wohl der Mitbeteiligten besser entspreche als die Änderung dieses Namens. Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er sich gegen die Auffassung der belangten Behörde wendet, das Wohl der Mitbeteiligten wäre ohne die Änderung des Familiennamens gefährdet, wären daher für sich allein nicht geeignet, den Beschwerden zum Erfolg zu verhelfen.
Unbestritten ist, daß die Ehe des Beschwerdeführers mit der Mutter der Mitbeteiligten am 10. Jänner 1992 geschieden wurde, diese nach der Scheidung ihren Geschlechtsnamen M angenommen hat, ihr die Obsorge für die Mitbeteiligten obliegt und die Mitbeteiligten mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben. Der Beschwerdeführer hat sich bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 24. November 1992 gegen die begehrte Namensänderung beider Mitbeteiligter ausgesprochen und dies im wesentlichen - neben auch seiner Meinung nach im gegebenen Zusammenhang nicht zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Aspekten - damit begründet, daß er sich auf Grund der bestehenden Verhältnisse nicht vorstellen könne, daß seine Kinder die von der Mutter behaupteten Nachteile im Falle der Beibehaltung ihres Familiennamens hätten, daß auch er mit ihnen sehr oft zusammenkomme, er bei ihnen nie das Verlangen nach einer Änderung des Familiennamens auf M verspürt habe, es sich "auch in keiner Weise irgendwelche psychische Belastung durch die Verschiedenheit der Namen" zeige und er eher befürchte, "daß durch das derzeitige Verfahren irgendwie ein Eingriff in die Psyche der Kinder stattfindet". Weiters hat der Beschwerdeführer aus Anlaß der Berufungen am 13. Oktober 1993 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, in der er erklärte, daß sämtliche darin "angeführten Punkte in keiner Weise der Wahrheit entsprechen", sondern seine Beziehung zu den Kindern nach wie vor sehr gut sei und sie sich jedes Mal freuten, wenn sie von ihm hörten bzw. an den Wochenenden zu ihm kämen. Bei den regelmäßig stattfindenden Telefonaten habe er "weder von der beschriebenen Angst noch vom unbedingten Willen einer gewünschten Namensänderung etwas feststellen" können. "Der unbedingte Wille auf Namensänderung" resultiere ausschließlich "aus persönlichen Gründen meiner geschiedenen Frau gegen meine Person". Er sei "zutiefst überzeugt", daß seine Kinder durch den Namen S "in keinster Weise einen Nachteil erleiden, mit Ausnahme, daß innerhalb der Familie M auf sie ein psychischer Druck ausgeübt wird". Sein Wunsch sei es, bei ihnen "bezüglich Namensänderung jenes Alter abzuwarten, in dem sie sachlich über Vor- und Nachteile des einen oder anderen Namens selbst eine richtige Entscheidung zu treffen in der Lage sind"; dann würde er sich "niemals gegen ihren Willen oder ihre Entscheidung stellen". Den Äußerungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren war demnach hinsichtlich beider Mitbeteiligter nicht zu entnehmen, daß der darin zum Ausdruck kommende Wunsch auf Beibehaltung des Familiennamens ihrem Wohl besser entspreche als die beabsichtigte Namensänderung.
Auch in den Beschwerden bringt der Beschwerdeführer derartige Umstände, die auf dem Boden der dargestellten Rechtslage zufolge seiner eingeschränkten Parteistellung beachtlich wären, nicht dezidiert vor. Er setzt sich jeweils mit der - insbesondere auf der "psychologischen Stellungnahme zur Änderung des Familiennamens" beider Mitbeteiligter des Dr. E von der Erziehungsberatung an der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19. März 1993 beruhenden und von ihm bestrittenen - Auffassung der belangten Behörde, es liege der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z. 6 NÄG vor, auseinander, wobei er u.a. der Begründung der belangten Behörde, "die endgültige Klarstellung des nunmehr sehr lange schwelenden Problems" habe "einen besseren Einfluß auf das Wohl des Kindes als die Beibehaltung des gegenwärtigen Zustandes", entgegenhält, die belangte Behörde habe "wieder "vergessen", daß für die Namensänderung nicht ein "besserer Einfluß auf das Wohl des Kindes" entscheidend ist, sondern lediglich die Frage, ob das Wohl des Kindes ohne Änderung des Familiennamens gefährdet wäre". Zusammenfassend erwiesen sich die angefochtenen Bescheide als rechtlich verfehlt. Auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens könne in keiner Weise darauf geschlossen werden, daß das Wohl der Mitbeteiligten "ohne die Änderung des Familiennamens gefährdet sein würde". Er fügt zwar hinzu, daß "vielmehr nicht ausgeschlossen" werden könne, daß sich eine allfällige Namensänderung auf das Wohl der Kinder "sogar nachteilig auswirken könnte", doch handelt es sich hier um eine bloße Möglichkeit, der er selbst keineswegs den Vorzug gegenüber der von der belangten Behörde getroffenen Annahme gibt, zumal er fortfährt, daß das Wohl der Mitbeteiligten "jedenfalls durch eine Änderung des Namens in keinem höheren Maße erzielt wird als durch die Beibehaltung des bisherigen Namens", was "sich speziell auch aus dem Wunsch" der Mitbeteiligten ergebe, das gute Verhältnis zu ihm als Kindesvater aufrechtzuerhalten.
Wenn der Beschwerdeführer rügt, daß die beiden Mitbeteiligten zum jeweiligen Antrag auf Namensänderung hätten gehört werden müssen, so ist er wohl damit im Recht, daß gemäß § 8 Abs. 2 NÄG Kinder zwischen dem vollendeten 10. und 14. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde, anzuhören sind. Es ist zwar nicht erkennbar, daß der Beschwerdeführer im Rahmen seiner eingeschränkten Parteistellung nicht berechtigt wäre, die Außerachtlassung dieser Bestimmung geltend zu machen. Abgesehen davon, daß aus der bereits genannten "psychologischen Stellungnahme" vom 19. März 1993 hervorgeht, daß im Rahmen der Befundaufnahme "Gespräche" mit den Mitbeteiligten geführt wurden und sie dabei - trotz ihres Bemühens, auch mit dem Beschwerdeführer weiterhin eine ungestörte Beziehung zu pflegen - erklärt haben, den Familiennamen ihrer Mutter führen zu wollen, hat aber der Beschwerdeführer mit den Worten, es sei "durchaus denkbar, daß im Zuge einer Befragung im Verfahren sich herausgestellt hätte", daß jeder der Mitbeteiligten "mit einer Namensänderung eigentlich gar nicht einverstanden ist und diese auch nicht anstrebt", die Wesentlichkeit eines allenfalls darin liegenden Verfahrensmangels nicht aufgezeigt.
Da sich somit die Beschwerden als unbegründet erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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