VwGH 93/18/0579

VwGH93/18/05795.4.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des E in Wien, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, gegen die Erledigung der Bundespolizeidirektion Wien vom 16. September 1993, Zl. IV-721.742-FrB/93, betreffend Ladung in einer Angelegenheit des Fremdengesetzes, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs3;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VVG §1 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs3;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VVG §1 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 15. Februar 1993 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung. Dem Gesuch war unter anderem ein Schreiben der B-Ges.m.b.H. beigelegt, aus dem hervorgeht, daß die Gesellschaft dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Autopfleger verbindlich zugesagt habe.

Daraufhin erließ die Bundespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) unter dem Datum 16. September 1993 einen Ladungsbescheid, mit dem der Beschwerdeführer ersucht wurde, in Angelegenheit Erteilung eines Sichtvermerkes als Partei am 4. Oktober 1993, 8.00 Uhr zur belangten Behörde zu kommen. Im Falle ungerechtfertigten Ausbleibens müsse er damit rechnen, daß die zwangsweise Vorführung veranlaßt werde.

Die Zustellung erfolgte nicht zu eigenen Handen des Beschwerdeführers.

Gegen diesen "Bescheid" erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Mit Beschluß vom 15. Oktober 1993, B 1697/93-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß mit weiterem Beschluß vom 29. November 1993, B 1697/93-8, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit § 87 Abs. 3 VerfGG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Die Berechtigung zur Vorladung von Personen bezieht sich somit auf alle Personen, deren persönliches Erscheinen für die Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist und die im Amtssprengel der Behörde ihren Aufenthalt haben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Beschlüsse vom 24. März 1988, Zl. 88/09/0036, und vom 26. Mai 1988, Zl. 88/09/0057) ist eine Ladung grundsätzlich nur eine das Verfahren betreffende Anordnung, der aber unter gewissen Voraussetzungen kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes der Charakter eines Bescheides eingeräumt ist. Voraussetzung dafür ist, daß im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens des Vorgeladenen an die Ladung kraft Gesetzes unmittelbar Rechtsfolgen geknüpft sind, z.B. daß diese einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel - nämlich den Titel für die Vollstreckung einer Zwangsstrafe oder der zwangsweisen Vorführung - bildet (vgl. dazu den bereits zitierten Beschluß vom 26. Mai 1988, Zl. 88/09/0057). Die Vollstreckung der zwangsweisen Vorführung (der Zwangsmittel) ist nur zulässig, wenn sie in der Vorladung angedroht und die Zustellung der Ladung zu eigenen Handen erfolgt war. Im vorliegenden Fall drohte die angefochtene Ladung dem Beschwerdeführer zwar für den Fall ungerechtfertigten Ausbleibens die zwangsweise Vorführung an. Die Zustellung dieser Ladung erfolgte aber nicht zu eigenen Handen des Beschwerdeführers, sondern im Wege der Ersatzzustellung an einen Mitbewohner der Abgabestelle. Die angefochtene Ladung kommt daher als Titel für die Vollstreckung der angedrohten zwangsweisen Vorführung nicht in Betracht.

Da die gegenständliche Ladung im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens keine Rechtsfolgen nach sich ziehen würde, kann sie damnach nur als einfache Ladung angesehen werden, der Bescheidcharakter nicht zukommt, woran auch die Überschrift "Ladungsbescheid" nichts zu ändern vermag. Da der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 130 Abs. 2 lit. a B-VG nur zur Überprüfung von Bescheiden zuständig ist, war die gegen die Ladung erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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