Normen
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 16. Juli 1993, wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein bis 10. Mai 1998 befristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen.
Sachverhaltsmäßig ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Österreich (April 1989) viermal wegen Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG, einmal wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO, einmal wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 leg. cit. und zweimal wegen Übertretung des Paßgesetzes 1969, überdies auch noch wegen zahlreicher weiterer Verstöße gegen die StVO und das KFG rechtskräftig bestraft worden sei. Weiters sei der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Gänserndorf am 29. März 1993 wegen § 89 (§ 81 Z. 2) StGB rechtskräftig verurteilt worden. In rechtlicher Hinsicht sah sie dadurch - unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG als verwirklicht an und hielt auch die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme für gerechtfertigt.
Zu den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers hielt die belangte Behörde fest, daß auch seine Gattin und seine vier mj. Kinder (im Alter von 5, 6, 11 und 12 Jahren) seit 1989 in Österreich lebten. Seine Gattin gehe ebenso wie der Beschwerdeführer einer Beschäftigung nach, die Kinder besuchten die Schule. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bewirke einen erheblichen Eingriff in das Leben des Beschwerdeführers. Dennoch sei aufgrund der offenkundigen Neigung des Beschwerdeführers, die österreichischen Rechtsvorschriften zu negieren, diese Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten (§ 19 FrG). Angesichts der Vielzahl und des nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehaltes der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Gesetzesverstöße sei die belangte Behörde überdies zu dem Ergebnis gelangt, daß die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach dem Gewicht der öffentlichen Interessen gegenüber den Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig schwerer zu werten seien. An diesem Ergebnis vermöge auch die Abmeldung des Kraftfahrzeuges durch den Beschwerdeführer nichts zu ändern, zumal dadurch nicht sichergestellt sei, daß er nicht neuerlich ein Kraftfahrzeug erwerbe und gleichartige Delikte begehe.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus diesen Gründen begehrt wird.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2, des § 19 und des § 20 Abs. 1 FrG lauten:
"§ 18. (1) Gegen einen Fremden ist ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt
- 1. die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder
- 2. anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
2. im Inland mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung, einer Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes 1969, BGBl. Nr. 423, des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist;
§ 19. Würde durch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.
§ 20. (1) Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen.
- 1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;
- 2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen."
2. Die - im übrigen in der Beschwerde unbekämpft gebliebene - rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde, daß die Übertretungen des § 64 Abs. 1 KFG, des § 5 Abs. 1 StVO und des § 5 Abs. 2 StVO als schwerwiegende Verwaltungsübertretungen i.S. des § 18 Abs. 2 Z. 2 (erster Fall) FrG zu werten seien, steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zu den beiden erstgenannten Übertretungen etwa das Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0516, zur letztgenannten Übertretung etwa das Erkenntnis vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0409; vgl. auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 93/18/0553). Da der Beschwerdeführer
- unbestrittenermaßen - viermal wegen Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG sowie je einmal wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 und des § 5 Abs. 2 StVO rechtskräftig bestraft worden ist, hat die belangte Behörde zutreffend den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 (erster Fall) FrG als verwirklicht angesehen. Wenn die belangte Behörde auch die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme für gerechtfertigt gehalten hat, so stößt auch diese Beurteilung auf keine Bedenken, handelt es sich doch - wie der Verwaltungsgerichtshof schon oftmals ausgesprochen hat - bei den in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit und den Umstand, daß das Lenken eines Kfz ohne Lenkerberechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das KFG zählt, um Gefährdungen öffentlicher Interessen (der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) von großem Gewicht (vgl. etwa das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 93/18/0516).
3. Entgegen der in der Beschwerde geäußerten Ansicht hat die belangte Behörde die Frage der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sowohl aus dem Blickwinkel des § 19 FrG als auch unter dem Gesichtspunkt des § 20 Abs. 1 leg. cit. geprüft und diese Frage in unbedenklicher Weise und ausreichend begründet bejaht.
Übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer hat die belangte Behörde einen (erheblichen) Eingriff in sein Privat- und Familienleben i.S. des § 19 FrG angenommen. Dieser zutreffenden Beurteilung hat sie aber ebenso zutreffend die sich in der Vielzahl der, wie dargetan, zum Teil schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen manifestierende Neigung des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, und das daraus sich ergebende Dringend-geboten-sein des Aufenthaltsverbotes zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen (Art. 8 Abs. 2 MRK) gegenübergestellt.
Im Rahmen der nach § 20 Abs. 1 FrG gebotenen Interessenabwägung wurde von der belangten Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers auf seinen vierjährigen (somit noch nicht all zu langen) Aufenthalt sowie den ebenso langen Aufenthalt seiner Familie (Gattin und vier mj. Kinder) in Österreich Bedacht genommen. Wenn die belangte Behörde dennoch zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie, so kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Denn die große Zahl sowie geradezu regelmäßige und beharrliche Begehung schwerwiegender Gesetzesverstöße konstituieren einen derart hohen Grad an Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, daß die vorgenannten, für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände von geringerem Gewicht sind als die mit einem Absehen von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes verbundenen nachteiligen Folgen für die bezeichneten öffentlichen Interessen. Hinzu kommt, daß dem Beschwerdeführer, abgesehen von zahlreichen weiteren Verstößen gegen straßenverkehrs- und kraftfahrrechtliche Vorschriften, auch zwei - im gegebenen Zusammenhang keineswegs als unbedeutend zu wertende - Übertretungen des Paßgesetzes 1969 sowie eine gerichtliche Verurteilung wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit zur Last liegen - Tatsachen, welche das große Gewicht der gegen den Beschwerdeführer sprechenden maßgeblichen öffentlichen Interessen zweifellos noch verstärken. Der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand hingegen, daß der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug abgemeldet habe, ist nicht geeignet das dargestellte Gewicht der öffentlichen Interessen zu verringern, bietet er doch keine Gewähr für das Unterbleiben weiterer einschlägiger Übertretungen.
4.1. Unter dem Titel der Verletzung von Verfahrensvorschriften wirft die Beschwerde der belangten Behörde vor, nicht berücksichtigt zu haben, daß die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf dem Beschwerdeführer am 9. Juni 1993 einen Sichtvermerk mit Gültigkeitsdauer bis 7. März 1994 erteilt habe. Es sei aufklärungsbedürftig, weshalb dieselbe Behörde unter dem Datum 7. Juni 1993 gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen habe.
4.2. Wie immer man diese behördliche Vorgangsweise beurteilen mag, für den Beschwerdeführer ist daraus im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebensowenig zu gewinnen, wie aus dem Umstand, daß die belangte Behörde der Erteilung eines Sichtvermerkes am 9. Juni 1993 - trotz allfälligen Vorliegens eines Sichtvermerksversagungsgrundes - für die von ihr im Aufenthaltsverbotsverfahren zu treffende Entscheidung keine Relevanz beigemessen hat. Denn aus der Erteilung eines Sichtvermerkes kann jedenfalls keine Rechtswidrigkeit des mit dem bekämpften Bescheid im Instanzenzug erlassenen Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer abgeleitet werden.
5. Da nach dem Gesagten dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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