VwGH 93/18/0516

VwGH93/18/051625.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Z in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 29. Juli 1993, Zl. St 78-2/93, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §21;
KFG 1967 §64 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §55 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §21;
KFG 1967 §64 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §55 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 29. Juli 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z. 2 iVm den §§ 19 bis 21 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot mit der Gültigkeitsdauer von fünf Jahren für das gesamte Bundesgebiet erlassen.

Begründend nahm die belangte Behörde als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer im November 1989 wegen Übertretung des Paßgesetzes 1969 und in der Folge 14 mal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung, einmal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und 10 mal wegen weiterer Verkehrsdelikte rechtskräftig bestraft worden sei. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung wie auch in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stelle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jeweils eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung i.S. des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG dar; die rechtskräftige Bestrafung wegen 15 derartiger Verwaltungsübertretungen rechtfertige jedenfalls die Annahme, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde (§ 18 Abs. 1 Z. 1 leg. cit.). Hinzuzufügen sei, daß dem Beschwerdeführer - aufgrund verschiedener (im einzelnen dargestellter) Umstände - bekannt gewesen sei, daß er mit seiner jugoslawischen Lenkerberechtigung ab einem bestimmten Zeitpunkt in Österreich kein Kraftfahrzeug mehr hätte lenken dürfen. Daß er dies trotzdem, noch dazu in so vielen Fällen, getan habe, lasse auf eine bewußte Mißachtung der österreichischen Rechtsordnung schließen.

Der Beschwerdeführer sei ledig; seine Lebensgefährtin, eine Staatsangehörige der ehemaligen Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien, erwarte von ihm im September 1993 ein Kind. Der damit gegebene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers erscheine allerdings zur Verteidigung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) insofern dringend geboten i.S. des § 19 FrG, als sich der Beschwerdeführer in einer Weise über die österreichische Rechtsordnung hinweggesetzt habe, die nicht mehr toleriert werden könne. Die bewußte Mißachtung der Rechtsordnung in derart vielen Fällen und schwerwiegender Weise lasse die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schwerwiegender erscheinen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie. Auch unter Bedachtnahme auf die Bindungen zu seiner Lebensgefährtin (mit der er seit zwei Jahren zusammenlebe) und das aus dieser Lebensgemeinschaft zu erwartende Kind erachte die belangte Behörde in Anbetracht der Beharrlichkeit, mit welcher der Beschwerdeführer, der sich im übrigen doch erst seit dem Jahr 1989 in Österreich aufhalte, gegen die österreichische Rechtsordnung verstoße, die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes auch gemäß § 20 Abs. 1 FrG für gegeben.

Was die Gültigkeitsdauer der Maßnahme betreffe, so habe sich die Erstbehörde offenbar auch von der fünfjährigen "Verjährungsfrist" des § 55 Abs. 1 VStG leiten lassen. Damit sei auf die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände Bedacht genommen worden (§ 21 Abs. 2 FrG).

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit dem Begehren, aus diesen Gründen den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2, des § 19 und des § 20 Abs. 1 FrG lauten:

"§ 18. (1) Gegen einen Fremden ist ein Aufenthaltsverbot zu

erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme

gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet

oder

2. anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten,

BGBl. Nr. 210/1958, genannten

öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat

insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

2. im Inland mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden

Verwaltungsübertretung, einer Übertretung

dieses Bundesgesetzes, des

Grenzkontrollgesetzes 1969, BGBl. Nr. 423, des

Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, oder des

Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist;

§ 19. Würde durch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 20. (1) Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen.

1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder

seiner Familienangehörigen;

2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen."

2. Zutreffend hat die belangte Behörde das Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (§ 5 Abs. 1 StVO) wie auch das Lenken eines Kfz ohne Lenkerberechtigung (§ 64 Abs. 1 KFG) jeweils als schwerwiegende Verwaltungsübertretung im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 (erster Fall) FrG qualifiziert (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0474, und die dort zitierten Entscheidungen). Da der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen insgesamt 15 mal wegen dieser Übertretungen (einmal wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 StVO, 14 mal wegen Verstoßes gegen § 64 Abs. 1 KFG) rechtskräftig bestraft wurde, hat die belangte Behörde zu Recht den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 (erster Fall) FrG als verwirklicht angesehen. Im Hinblick auf die die belangte Behörde bindende Rechtskraft dieser Bestrafungen war von ihr - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht zu prüfen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die besagten verwaltungsbehördlichen Bestrafungen unbekämpft ließ. Frei von Rechtsirrtum hat die belangte Behörde aber auch die Auffassung vertreten, daß die 15 rechtskräftigen Bestrafungen wegen der genannten Übertretungen als bestimmte Tatsache i.S. des § 18 Abs. 1 FrG die Annahme rechtfertigten, der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit, handelt es sich doch bei den in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit und den Umstand, daß das Lenken eines Kfz ohne Lenkerberechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das KFG zählt, um Gefährdungen öffentlicher Interessen (der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) von großen Gewicht (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 93/18/0474, und die dort zitierte Rechtsprechung).

3.1. Die Beschwerde hält die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer im Grunde des § 19 FrG für unzulässig. Dies deshalb, weil nicht bloß die rechtskräftigen Bestrafungen zu berücksichtigen gewesen wären, sondern auch gewürdigt hätte werden müssen, wie es zu diesen Bestrafungen gekommen sei. Außerdem hätte nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, daß die letzte Bestrafung "weit über ein Jahr" zurückliege und sich der Beschwerdeführer seitdem wohlverhalten habe.

3.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die Bindung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin und die Tatsache, daß aus dieser Verbindung ein Kind zu erwarten sei, einen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers i.S. des § 19 FrG angenommen, allerdings zum Ausdruck gebracht, daß die vom Beschwerdeführer begangenen Rechtsbrüche die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über ihn dringend geboten erscheinen ließen. Diese Beurteilung erweckt insofern keine Bedenken, als sich das Aufenthaltsverbot im Hinblick auf die sich in der Vielzahl der inkriminierten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers manifestierende große Gefahr als notwendige Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen (Art. 8 Abs. 2 MRK) darstellt.

4.1. Nach Meinung der Beschwerde ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer auch aus dem Blickwinkel des § 20 Abs. 1 FrG unzulässig. Hiezu wird ausgeführt, daß eine wesentliche Änderung der Lebensumstände des Beschwerdeführers dadurch eingetreten sei, daß er am 24. August 1993 seine Lebensgefährtin geheiratet habe und am 25. August 1993 ihr gemeinsames Kind geboren worden sei. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei in Österreich geboren, sie habe auch die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt. Weiters sei zu berücksichtigen gewesen, daß der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 1989 in Österreich lebe und hier einer legalen Beschäftigung nachgehe; ferner sei der Umstand von Bedeutung, daß sein Vater seit dem Jahr 1972 in Österreich lebe, seine Schwester und sein Schwager sich seit über drei Jahren in Österreich aufhielten und in seiner Nähe wohnten sowie weitere Verwandte (Onkel, Tanten, Cousinen) ebenfalls seit längerem im Bundesgebiet aufhältig seien "und sehr gute ständige Kontakte innerhalb der Familie bestehen". Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer einen großen Freundeskreis und intensive gesellschaftliche Bindungen. Schließlich sei auch bei der Abwägung nach § 20 Abs. 1 FrG auf den langen Zeitraum seit der letzten Bestrafung des Beschwerdeführers hinzuweisen.

4.2. Was die Eheschließung des Beschwerdeführers und die Geburt seines Kindes anlangt, so genügt der Hinweis darauf, daß die belangte Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auf diese Umstände aus zeitlichen Gründen nicht Bedacht nehmen konnte; sie stellen eine Neuerung dar, auf die einzugehen dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt ist (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Dem Aufenthalt zahlreicher naher und weniger naher Verwandter des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kommt keine entscheidende Bedeutung zu: Zum einen sind Schwester, Onkel, Tanten und Cousinen - sie leben nach den Beschwerdeausführungen nicht gemeinsam mit dem Beschwerdeführer - nicht vom Schutzbereich des § 20 Abs. 1 FrG ("seiner Familie"; "seiner Familienangehörigen") umfaßt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0491); zum anderen ist das Gewicht der - in diesen Schutzbereich fallenden - Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater dadurch erheblich relativiert, daß der Beschwerdeführer bereits erwachsen ist und im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides auch schon längere Zeit (mit seiner Lebensgefährtin) ein eigenständiges Leben geführt hatte. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit dem Jahr 1989 sowie seine Bindungen zu seiner Lebensgefährtin wurden von der belangten Behörde erkennbar zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt. Daß die Interessenabwägung dennoch zuungunsten des Beschwerdeführers ausging, kann auch dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde das aus der langjährigen legalen Beschäftigung des Beschwerdeführers ableitbare Ausmaß seiner Integration nicht entsprechend gewürdigt und "sonstige Bindungen" (die vorerwähnten Verwandten, "großer Freundeskreis") des Beschwerdeführers sowie die Integration seiner Lebensgefährtin vernachlässigt haben sollte, bringt doch die Vielzahl sowie die geradezu regelmäßige und beharrliche Begehung schwerwiegender Gesetzesverstöße sehr deutlich das große Gewicht der hier maßgeblichen öffentlichen Interessen zum Ausdruck (daß der Beschwerdeführer seit ca. zehn Monaten nicht mehr einschlägig straffällig geworden war, ist aus der Sicht des Beschwerdefalles von durchaus untergeordneter Bedeutung). Die belangte Behörde hat demnach unter den Gesichtspunkten des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Hintanhaltung strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zutreffend als schwerer wiegend erachtet als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie.

5. Dem Beschwerdeeinwand, die Dauer des Aufenthaltsverbotes sei mit fünf Jahren "als wesentlich zu lang und als sachlich nicht berechtigt zu werten", ist zu entgegnen, daß nach der hg. Rechtsprechung - unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 FrG - ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit zu erlassen ist, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Wenn sich die belangte Behörde im Beschwerdefall nicht imstande sah, den Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes vor Verstreichen von fünf Jahren anzunehmen, so begegnet dies auf dem Boden der dargestellten Rechtslage keinem Einwand - dies ungeachtet dessen, daß, anders als die belangte Behörde meint, im gegebenen Zusammenhang der Tilgungsfrist des § 55 Abs. 1 VStG keine Bedeutung zukommt (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 93/18/0474).

6. Die Rüge, wonach die bekämpfte Entscheidung in Ansehung der zu § 20 Abs. 1 FrG vorgesehenen Interessenabwägung keine ausreichende Begründung enthalte, ist unter Zugrundelegung der Ausführungen unter II.4.2. jedenfalls insoweit unberechtigt, als der belangten Behörde kein relevanter Verfahrensmangel vorwerfbar ist.

7. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

8. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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