Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 22. April 1993 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) gemäß § 54 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, fest, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, in Nigeria gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 leg. cit. bedroht sei.
Der Beschwerdeführer, dessen Asylantrag vom 21. Oktober 1991 rechtskräftig abgewiesen worden sei, habe im (aufgrund seines Feststellungsantrages vom 7. April 1993 in Gang gesetzten) Verfahren vor der Erstbehörde vorgebracht, Baptist zu sein und der politischen Partei "SPP" (Socialist Peoples Party) anzugehören. Da in seinem Heimatland die Moslems sehr fanatisch seien, würde der Beschwerdeführer von deren Anführer, dem Emir von Kaduna, verfolgt. Am 17. September 1991 sei er als Fahrgast eines Taxis in eine Demonstration der fanatischen Moslems geraten und in weiterer Folge über Auftrag des Emirs festgenommen worden. Schließlich sei ihm am 23. September 1991 mit Hilfe eines Freundes die Flucht aus dem Gefängnis geglückt. Er habe aber anschließend sein Heimatland verlassen müssen, da der Emir geschworen hätte, den Beschwerdeführer töten zu lassen. Hiezu sei festzuhalten, daß diese Ausführungen in eklatantem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylantrag stünden. Zum damaligen Zeitpunkt habe er weder seine Inhaftierung noch seine Mitgliedschaft zu der obgenannten Partei erwähnt. Er habe lediglich seine Befürchtungen zum Ausdruck gebracht, daß ihn die fanatischen Moslems einmal zusammenschlagen oder töten würden. Auch der Vorfall, der dann zur angeblichen Verhaftung des Beschwerdeführers geführt habe, sei von ihm in seinem Asylantrag wesentlich anders dargestellt worden. Danach sei er am 4. Oktober 1991 als Taxilenker in eine Demonstration der Moslems geraten, habe dann versucht der Menschenmenge zu entkommen und dabei einige Personen mit dem Fahrzeug verletzt. In weiterer Folge wäre zwar sein Taxi demoliert worden, er selbst sei aber unverletzt geblieben.
Wenn der Beschwerdeführer nunmehr diese widersprüchlichen Ausführungen damit zu erklären versuche, daß seine Ersteinvernahme unrichtig und unvollständig protokolliert worden sei, müsse ihm entgegengehalten werden, daß ihm die erstinstanzliche Niederschrift in englischer Sprache vorgelesen worden sei und er mit der eigenhändigen Beifügung seines Namens bestätigt habe, daß er alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe. Sein diesbezügliches Vorbringen, er habe sich aus Furcht vor jeder staatlichen Behörde nicht getraut, die Unterschrift zu verweigern, könne in diesem Zusammenhang nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Sein Hinweis, er sei sich der Reichweite der von ihm geleisteten Unterschrift zum damaligen Zeitpunkt nicht bewußt gewesen, könne jedenfalls nicht zu dem Ergebnis führen, daß deshalb sein späteres Vorbringen richtig sein müsse. Abgesehen davon seien auch die späteren Angaben zu allgemein gehalten, um als stichhaltig bezeichnet werden zu können. Nicht unbeachtlich sei dabei auch, daß der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Flucht mit einem Reisedokument auf dem Luftweg völlig legal aus seinem Heimatland habe ausreisen können, ohne in irgendeiner Weise behelligt worden zu sein. Die Erstbehörde habe daher zurecht festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, der Beschwerdeführer werde in seinem Heimatstaat gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht.
2. Mit der vorliegenden Beschwerde wird dieser Bescheid "als rechtswidrig" bekämpft und dessen Aufhebung begehrt.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 54 Abs. 1 FrG hat die Behörde auf Antrag eines Fremden mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 bedroht ist.
Nach § 37 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß er Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zufolge des § 37 Abs. 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).
2. Der Beschwerdevorwurf, die Begründung des angefochtenen Bescheides reiche nicht aus, um seine Richtigkeit überprüfen zu können, ist nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist der Bescheidbegründung in ihrer Gesamtheit (oben I.1.) unschwer zu entnehmen, daß die belangte Behörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht ihrer Entscheidung die Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren (vgl. die Niederschrift vom 25. Oktober 1991 über seine Einvernahme vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich) - u.a. auf diese Angaben hatte sich der Beschwerdeführer in seinem auf § 54 Abs. 1 FrG gestützten Antrag vom 7. April 1993 bezogen - zugrunde legte und diese - in der rechtlichen Schlußfolgerung - als nicht stichhaltig i.S. des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG wertete. Darüber hinaus ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, wenn auch knapp, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung gegen den negativen Feststellungsbescheid der Erstbehörde vom 8. April 1993 ein und sprach auch diesen "späteren Angaben", da zu allgemein gehalten, die Stichhaltigkeit i.S. der vorgenannten fremdengesetzlichen Bestimmungen ab. Es erweist sich damit auch der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben, "seine Geschichte vollständig und abschließend darzustellen und allfällige Mißverständnisse ... aufzuklären bzw. zu beseitigen", als unzutreffend. Auf welche "im Zuge des Verwaltungsverfahrens hervorgekommene Beweisergebnisse nur unzureichend" eingegangen worden sei, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt und ist nach der Aktenlage nicht erkennbar.
3. Was die materiell-rechtliche Seite der angefochtenen Entscheidung anlangt, so kann der rechtlichen Beurteilung seitens der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegengetreten werden. Dies auch dann, wenn man, wie die Beschwerde, nicht die Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner Vernehmung im Asylverfahren, sondern allein sein Vorbringen in dem gemäß § 54 Abs. 1 FrG gestellten Antrag und in der in diesem Verfahren gegen den Bescheid vom 8. April 1993 erhobenen Berufung als für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes als bedeutsam erachtet. Dieses Vorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer in seinem Heimatland der Socialist Peoples Party angehört habe, Baptist sei und vom "Chef der Moslems in Kaduna" und dessen Sicherheitskräften gesucht werde; im Zuge einer Demonstration im September 1991 sei der Beschwerdeführer im Auftrag des Emirs für fünf Tage gefangen genommen worden und anschließend mit Hilfe eines Freundes geflüchtet; der Emir habe "geschworen", daß er den Beschwerdeführer töten lassen werde.
Der Gerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, daß diese Angaben "zu allgemein gehalten (sind), um als stichhaltig bezeichnet werden zu können". Die in den Abs. 1 und 2 des § 37 FrG gebrauchte Wendung "wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen", bringt zum Ausdruck, daß die dort näher umschriebene Gefahr bzw. Bedrohung aufgrund konkreter Angaben des Fremden objektivierbar sein muß. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde (aufgrund bestimmter Vorfälle) vom "Chef der Moslems in Kaduna und dessen Sicherheitskräften gesucht" und der Genannte habe "geschworen, daß er mich töten lassen werde", ist nicht mehr als eine Vermutung, deren Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die religiös motivierten Auseinandersetzungen, in die der Beschwerdeführer seiner Schilderung nach involviert gewesen war, nicht ohne weiteres anzunehmen ist. Konkrete Hinweise darauf aber, daß er in Nigeria tatsächlich von der staatlichen Autorität oder doch mit deren Billigung "gesucht" werde und der besagte Moslemführer (als staatlicher Machtträger) tatsächlich gedroht habe, ihn töten zu lassen, ist der Beschwerdeführer schuldig geblieben. Wenngleich insoweit nicht die Führung eines Beweises verlangt werden kann, so bedarf es doch der Glaubhaftmachung. Dies ist dem Beschwerdeführer mit den besagten (bloßen) Behauptungen - auch unter Berücksichtigung der Vorfälle, die den Beschwerdeführer angeblich zu einer Flucht aus seiner Heimat veranlaßt hatten (s. oben I.1.) - nicht gelungen.
4. Da nach dem Gesagten von der belangten Behörde im Instanzenzug nicht zu Unrecht die bekämpfte negative Feststellung getroffen wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
6. Angesichts der Entscheidung in der Hauptsache erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)