VwGH 93/15/0069

VwGH93/15/006924.4.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der Dr. C in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. Februar 1993, GA 5 - 1556/93, betreffend Jahresausgleich für 1991, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §20 Abs1 Z2 impl;
EStG 1972 §4 Abs4 impl;
EStG §16 Abs1;
EStG §20 Abs1 Z2 lita;
EStG §20 Abs1;
EStG §4 Abs4;
RDG §70 Abs5;
RDG AmtskleidV 1962 §1 Abs5;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2 impl;
EStG 1972 §4 Abs4 impl;
EStG §16 Abs1;
EStG §20 Abs1 Z2 lita;
EStG §20 Abs1;
EStG §4 Abs4;
RDG §70 Abs5;
RDG AmtskleidV 1962 §1 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Richterin, machte in ihrem Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches 1991 ua Aufwendungen für die Anschaffung sechs weißer Blusen, eines schwarzen Kostüms, eines schwarzen Rocks, dreier schwarzer Paar Schuhe sowie für die Reinigung der weißen Blusen im Gesamtbetrag von 22.786 S als Werbungskosten geltend. Die Aufwendungen für eine Spanienreise sah sie als Fortbildungskosten an und machte diese ebenfalls im Gesamtbetrag von 14.400 S als Werbungskosten geltend.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde die steuerliche Berücksichtigung der eben erwähnten Aufwendungen unter Hinweis auf die hg Rechtsprechung im wesentlichen mit der Begründung, Aufwendungen für die Anschaffung bürgerlicher Kleidung seien selbst dann nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn diese Kleidung bei der Berufsausübung getragen werde. Dies gelte auch für die von Richtern in Ausübung ihres Amtes getragene Kleidung. Die für die Reinigung der weißen Blusen geltend gemachten Beträge stellten daher ebenfalls keine Werbungskosten dar. Nach dem vorliegenden Programm sei im Zug der Spanienreise insofern ein typisches Mischprogramm absolviert worden, als der Besichtigung allgemein bedeutungsvoller Kulturgüter ein nicht unwesentlicher Zeitraum eingeräumt worden sei. Aufwendungen für eine derartige Reise stellten keine Fortbildungskosten und somit keine Werbungskosten dar.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

  1. 1. Anschaffung und Reinigung von bürgerlicher Dienstkleidung (weiße Blusen, schwarzes Kostüm, schwarzer Rock, schwarze Schuhe)

    Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. Juni 1995, 93/15/0104, mwA, ausgeführt hat, führen Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung handelt, die von Arbeitnehmern überdies privat benützt werden kann, selbst dann nicht zu Werbungskosten, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird. Dies gilt auch für solche Fälle, in denen Aufwendungen auf Grund gesetzlicher Kleidungsvorschriften, zB für Richter nach § 1 Abs 5 der auf § 70 Abs 5 RDG beruhenden Verordnung vom 9 Mai 1962 über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter, BGBl Nr 133/1962, erwachsen. Lediglich Aufwendungen für Berufskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließenden Uniformcharakter können als Werbungskosten anerkannt werden.

    Da es sich auch bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen ausschließlich um solche für die Anschaffung und Reinigung von BÜRGERLICHER Kleidung handelt, erweist sich die Beschwerde - ohne daß auf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage der ausschließlich beruflichen Nutzung der Kleidung noch eingegangen werden bräuchte - in diesem Punkt als unberechtigt.

2. Spanienreise

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 16. Juli 1996, 92/14/0133, mwA), stellen Aufwendungen für eine Auslandsreise (Studienreise) grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dar, es sei denn, es liegen folgende Voraussetzungen kumulativ vor:

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

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