VwGH 93/15/0066

VwGH93/15/006624.4.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Mizner, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der Dr. M, Rechtsanwältin in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark, Berufungssenat, vom 11. Dezember 1992, B 70-5/89, betreffend Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1980, 1. Jänner 1983 und 1. Jänner 1986, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1478;
BewG 1955 §14 Abs1;
BewG 1955 §14 Abs2;
VwRallg;
ABGB §1478;
BewG 1955 §14 Abs1;
BewG 1955 §14 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Rechtsanwältin, ist neben anderen Personen Erbin nach ihrem am 30. Mai 1974 ohne letztwillige Anordnung verstorbenen Vater, der Alleininhaber eines nichtprotokollierten Maurermeisterbetriebes war.

Im Zug eines am 15. Dezember 1975 zwischen der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihren Geschwistern abgeschlossenen Erbteilungsübereinkommens wurde vereinbart, die Beschwerdeführerin werde von ihrer Mutter und ihrem Bruder Johann (in der Folge nur: Mutter bzw Bruder) 846.020 S erhalten. Dieser Betrag sei bis zur Fälligkeit zwar unverzinslich, jedoch werde er nach dem Verbraucherpreisindex 1966 wertgesichert. Eine grundbücherliche Sicherstellung erfolge nicht. Die Zahlungsbedingungen würden außergerichtlich festgelegt.

Entgegen der Ankündigung im Erbteilungsübereinkommen wurden zwischen der Beschwerdeführerin, der Mutter und dem Bruder keine Zahlungsbedingungen festgelegt. Während der Bruder überhaupt keine Zahlungen leistete, erhielt die Beschwerdeführerin von der Mutter bis Dezember 1984 185.000 S.

In einer am 27. Dezember 1984 zwischen der Beschwerdeführerin, der Mutter und dem Bruder abgeschlossenen Vereinbarung wurde zunächst festgehalten, die Forderung der Beschwerdeführerin aus dem Erbteilungsübereinkommen betrage infolge der schlagend gewordenen Wertsicherung 1,271.218 S. Anstatt des nach dem Erbteilungsübereinkommen aushaftenden Betrages bräuchten die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin lediglich 656.000 S zu zahlen. Dieser Betrag werde in Raten entrichtet, wobei jeweils 6 % Zinsen per anno vom fallenden Kapital zu leisten seien. Auf einer der Mutter allein gehörenden Liegenschaft werde zu Gunsten der Beschwerdeführerin ein Pfandrecht von 656.000 S samt 6 % Zinsen per anno einverleibt. Es sei beabsichtigt, die der Mutter allein gehörende Liegenschaft dem Bruder zu übereignen, weswegen der Bruder den nunmehr vereinbarten Betrag samt Zinsen zur Berichtigung übernehme. Der Bruder werde den vereinbarten Betrag in monatlichen Raten von 5.000 S berichtigen. Die jeweilige Rate umfasse auch den Zinsendienst. Sollten die Raten durch drei Monate nicht entrichtet werden, trete Terminverlust ein und sei die Beschwerdeführerin berechtigt, den gesamten aushaftenden Betrag samt Zinsen einzufordern.

Mit Wirkung ab dem 1. Jänner 1982 wurde der Beschwerdeführerin ein Anteil an einem Mietwohngrundstück (Eigentumswohnung) zugerechnet. Die Errichtung des Hauses erfolgte unter Inanspruchnahme zweier im Jahr 1975 gewährter Darlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz sowie einem Darlehen einer Sparkasse. Der auf die Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin entfallende Anteil der Darlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz betrug 422.465 S, wobei diese Darlehen nach von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigungen der Immobilienverwaltung des Mietwohngrundstückes mit 0,5 % per anno verzinst werden und eine Laufzeit von 50 Jahren haben. Der auf die Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin entfallende Anteil des Darlehens einer Sparkasse betrug 190.077 S, wobei dieses Darlehen im Streitzeitraum mit 9,25 % bis 11,5 % per anno verzinst wurde und eine Laufzeit von 25 Jahren hat.

Die Beschwerdeführerin reichte zum 1. Jänner 1980 keine Vermögensteuererklärung ein. Zum 1. Jänner 1983 erklärte sie ua als sonstiges Vermögen eine Forderung an den Bruder von 656.000 S sowie Darlehensschulden für ihre Eigentumswohnung laut einer beiliegenden Bestätigung der Immobilienverwaltung des Mietwohngrundstückes. Zum 1. Jänner 1986 erklärte sie ua als sonstiges Vermögen eine Forderung an den Bruder von 590.000 S sowie Darlehensschulden für ihre Eigentumswohnung laut einer beiliegenden Bestätigung der Immobilienverwaltung des Mietwohngrundstückes.

In den Vermögensteuerbescheiden ab dem 1. Jänner 1980 und 1. Jänner 1983 brachte das Finanzamt die Forderung der Beschwerdeführerin an den Bruder als sonstiges Vermögen mit 656.000 S und im Vermögensteuerbescheid ab dem 1. Jänner 1986 ebenfalls als sonstiges Vermögen mit 590.000 S zum Ansatz. Es zinste den auf die Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin entfallenden Anteil der Darlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz ab, wobei es den jeweiligen Gegenwartswert mit 19,19 % des (anteilig) gewährten Betrages ermittelte. Den so ermittelten Betrag berücksichtigte es unter den Abzügen in den Vermögensteuerbescheiden ab dem 1. Jänner 1983 und 1. Jänner 1986. Den auf die Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin entfallenden Anteil des Darlehens einer Sparkasse berücksichtigte es unter den Abzügen mit dem an den jeweiligen Stichtagen aushaftenden Nominale in den zuletzt erwähnten Vermögensteuerbescheiden. Die Berechnung der Abzüge wurde in den zuletzt erwähnten Vermögensteuerbescheiden dargestellt.

Mit Berufung wandte die Beschwerdeführerin ein, obwohl der Bruder seinen Verpflichtungen aus der am 27. Dezember 1984 abgeschlossenen Vereinbarung nachkomme, müsse diese Forderung mit einem niedrigeren Wert zum Ansatz gebracht werden, weil die Vermögensteuer "in die Substanz des Vermögens eingreife" und sie so wenig verdiene, daß sie kaum ihren Lebensunterhalt bestreiten könne. Überdies befinde sich der Bruder in einer desolaten finanziellen Situation, weswegen höhere als die vereinbarten Zahlungen nicht zu erwarten seien.

In einem ergänzenden Schriftsatz vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, es sei inkonsequent, ihre Schulden für die Eigentumswohnung im Gegensatz zu ihrer Forderung an den Bruder abzuzinsen. Es sei daher auf Grund der abzuzinsenden Forderung an den Bruder überhaupt keine Vermögensteuer vorzuschreiben.

In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt der Beschwerdeführerin vor, nach § 14 Abs 1 BewG seien Kapitalforderungen, die nicht im § 13 leg cit bezeichnet seien, und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründeten. Besondere Umstände seien solche, die vom Normalfall - gemessen an den im Wirtschaftsleben durchschnittlich geltenden Konditionen - erheblich abwichen. Mit den Ausführungen, die Vermögensteuer greife in die Substanz des Vermögens ein sowie, der Bruder befinde sich in einer desolaten finanziellen Situation, werde nicht dargetan, daß besondere Umstände vorlägen, um die Forderung an den Bruder mit einem niedrigeren Wert zum Ansatz zu bringen. Denn einerseits werde mit der Vermögensteuer der Stamm des Vermögens besteuert, weswegen es unerheblich sei, ob das so besteuerte Vermögen Erträgnisse abwerfe, anderseits komme der Bruder der ihm auferlegten Verpflichtung, eine mit 6 % per anno verzinsliche Verbindlichkeit zu bedienen, nach. Das Wohnhauswiederaufbaudarlehen (gemeint wohl: die Darlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz) werde mit 0,5 % per anno verzinst und habe eine Laufzeit von 50 Jahren. Es sei daher abzuzinsen, wobei der jeweilige Gegenwartswert 19,19 % der ursprünglichen Darlehenssumme betrage.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, daß die Forderung an den Bruder verzinst werde. Der aushaftende Betrag könne jedoch nur realisiert werden, falls der Bruder seinen Ratenverpflichtungen nicht nachkomme. Richtig sei, daß Wohnhauswiederaufbaudarlehen infolge ihrer langen Laufzeit sowie der äußerst geringen Verzinsung zu den unverzinslichen Forderungen und Schulden zählten. Allerdings habe das Finanzamt das für die Errichtung der Eigentumswohnung gewährte verzinsliche Darlehen einer Sparkasse nicht unter den Abzügen berücksichtigt.

Die belangte Behörde hielt der Beschwerdeführerin ua vor, der Gegenwartswert der Wohnbauförderungsdarlehen betrage zum 1. Jänner 1983 und zum 1. Jänner 1986 nicht - wie vom Finanzamt angenommen - 19,19 % des (anteilig) gewährten Betrages, sondern zum 1. Jänner 1983 14 % und zum 1. Jänner 1986 17,37 %. Das von einer Sparkasse gewährte verzinsliche Darlehen sei mit dem an den jeweiligen Stichtagen aushaftenden Nominale unter den Abzügen berücksichtigt worden.

In Beantwortung dieses Vorhaltes führte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Situation ihrer Familie nach dem Tod des Vaters aus, die finanzielle Situation des Bruders sei schlecht gewesen, weswegen sich ihr Vermögen trotz des Erbteilungsübereinkommens und der am 27. Dezember 1984 abgeschlossenen Vereinbarung nicht vermehrt habe. Sie habe die gegen den Bruder bestehende Forderung auch niemals gerichtlich geltend gemacht.

In der Folge hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor, nach dem Verlaßakt des Vaters sei ein erhebliches Vermögen vorhanden gewesen, worauf die Beschwerdeführerin bekanntgab, ihre Forderung aus dem Erbteilungsübereinkommen sei mit Wirkung ab dem 31. Mai 1977 verjährt. Mangels steuerpflichtigen Vermögens seien die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.

Ohne die der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Unrichtigkeiten in den vom Finanzamt erlassenen Vermögensteuerbescheiden ab dem 1. Jänner 1983 und 1. Jänner 1986 zu korrigieren, wies die belangte Behörde die Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ab, wobei sie zur Begründung unter Hinweis auf § 14 BewG und der hiezu ergangenen hg Rechtsprechung im wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe ihren gesetzlichen Erbteil, nicht jedoch einen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht. Der Bruder leiste überdies die ihm auf Grund der Vereinbarung vom 27. Dezember 1984 auferlegten Zahlungen. Es könne daher von einer Verjährung der Nachlaßforderung bzw der Forderung an den Bruder keine Rede sein. Unter Berücksichtigung der Zahlungen der Mutter bis Dezember 1984 sei daher davon auszugehen, daß die zunächst bestehende Forderung aus dem Erbteilungsübereinkommen zumindest ab dem 27. Dezember 1984 mit 656.000 S grundbücherlich besichert bestanden habe und angemessen verzinst worden sei. Es werde daher angenommen, die Forderung der Beschwerdeführerin aus dem Erbübereinkommen habe auch zum 1. Jänner 1980 und 1. Jänner 1983 zumindest mit 656.000 S bestanden. Durch die Zahlungen des Bruders habe sich diese Forderung bis zum 1. Jänner 1986 auf 590.000 S verringert. Die Beschwerdeführerin habe die Abzinsung der Darlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz als richtig anerkannt, weswegen sich weitere Ausführungen erübrigten. Das Darlehen einer Sparkasse werde in üblicher Höhe verzinst, weswegen es - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - bereits vom Finanzamt mit dem an den jeweiligen Stichtagen aushaftenden Nominale unter den Abzügen berücksichtigt worden sei.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Auffassung der Beschwerdeführerin, ihre auf Grund des Erbteilungsübereinkommens entstandene Forderung sei verjährt, weswegen auch die auf Grund der Vereinbarung vom 27. Dezember 1984 gegen den Bruder entstandene Forderung von 656.000 S verjährt sei, entspricht nicht der Rechtslage. Ein Fall der kurzen Verjährung iSd §§ 1486 bis 1491 ABGB liegt nicht vor. Vielmehr richtet sich die Verjährung der grundbücherlich sichergestellten, auf ein Erbteilungsübereinkommen zurückgehenden Forderung der Beschwerdeführerin nach § 1478 ABGB (vgl Schubert in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu § 1478). Im Hinblick auf die laufenden Zahlungen des Bruders kann auch vom "Nichtgebrauch des Rechtes" (vgl §§ 1478 und 1480 ABGB) bzw einer Verjährung rückständiger Annuitäten nach § 1480 ABGB keine Rede sein.

Gemäß § 14 Abs 1 BewG sind Kapitalforderungen, die nicht im § 13 leg cit bezeichnet sind, und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Nach § 14 Abs 2 BewG bleiben Forderungen, die uneinbringlich sind, außer Ansatz. Bei Forderungen oder Schulden ist daher die Bewertung mit dem Nennwert die Regel, von der nur in Ausnahmsfällen - nämlich wenn besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen - eine Abweichung zulässig ist. Als besondere Umstände sind solche anzusehen, die vom Normalfall - gemessen an den im Wirtschaftsleben durchschnittlich geltenden Konditionen - erheblich abweichen. Solche besondere Umstände liegen ua vor, wenn eine Forderung besonders hoch oder besonders niedrig verzinst wird (vgl das hg Erkenntnis vom 12. Oktober 1989, 88/16/0050, mwA).

Hinsichtlich der Forderung an den Bruder liegen keine derart besonderen Umstände vor. Diese Forderung ist mit 6 % per anno verzinst und kommt der Bruder seinen Verpflichtungen aus der am 27. Dezember 1984 abgeschlossenen Vereinbarung nach. Bei diesem unbestrittenen Sachverhalt ist die Beschwerdeführerin in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt worden, wenn die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Forderung aus dem Erbteilungsübereinkommen am 15. Dezember 1975 einen Wert von 846.020 S hatte, der infolge der schlagend gewordenen Wertsicherung am 27. Dezember 1984 1,271.218 S betrug, die Forderung ab dem 1. Jänner 1980 und ab dem 1. Jänner 1983 mit 656.000 S und ab dem 1. Jänner 1986 mit dem von der Beschwerdeführerin erklärten Nennwert von 590.000 S als sonstiges Vermögen zum Ansatz gebracht hat. Daß der Bruder wegen seiner desolaten finanziellen Situation die vereinbarten Zahlungen nur unter Schwierigkeiten leisten kann und keinesfalls in der Lage ist, höhere Zahlungen zu leisten, stellt keinen besonderen Umstand dar, die Forderung der Beschwerdeführerin an den Bruder - ungeachtet der sonstigen Ausführungen der Beschwerdeführerin (steuerpolitische Probleme der Vermögensteuer, volkswirtschaftlicher Nutzen einer niedrigeren Bewertung der Forderung, Substanzbesteuerung des Vermögens etc) - abweichend vom Nennwert anzusetzen.

Die Beschwerdeführerin behauptet, die belangte Behörde hätte die Darlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz als unverzinslich angesehen und sie als Wohnhauswiederaufbaudarlehen bezeichnet, woraus sich eine unrichtige Abzinsung ergebe. Diese Behauptung ist aktenwidrig. Abgesehen davon, daß die belangte Behörde stets von mit 0,5 % per anno verzinsten Wohnbauförderungsdarlehen ausgegangen ist, hat die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ausgeführt, "richtig ist auch, daß die Wohnhauswiederaufbaudarlehen infolge ihrer langen Laufzeit, sowie der äußerst geringen Verzinsung zu den unverzinslichen Kapitalforderungen und Schulden zählen," was im angefochtenen Bescheid bloß wiedergegeben wird.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Zinssatz der Wohnbauförderungsdarlehen würde nach Tilgung des Stützungsdarlehens der Sparkasse (nach 25-jähriger Laufzeit) erhöht werden, weswegen der abgezinste Betrag unrichtig sei, stellt eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung dar.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie ungeachtet des dem Finanzamt unterlaufenen Fehlers bei der Bewertung der Darlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz deren jeweiligen Gegenwartswert mit 19,19 % des (anteilig) gewährten Betrages unter den Abzügen berücksichtigt hat. Denn die Beschwerdeführerin wurde durch diese Vorgangsweise in keinen Rechten verletzt.

Was schließlich die Behauptung der Beschwerdeführerin betrifft, ihr stehe ab dem 1. Jänner 1986 ein weiterer Freibetrag von 150.000 S zu, weil sie am 26. April 1986 geheiratet habe, genügt es, auf die Bestimmung des § 5 Abs 4 VStG hinzuweisen, wonach für die Gewährung der Freibeträge die Verhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt maßgebend sind. Da die Beschwerdeführerin im Hauptveranlagungszeitpunkt zum 1. Jänner 1986 noch nicht verheiratet war, hat die belangte Behörde zu Recht keinen weiteren Freibetrag iSd § 5 Abs 1 Z 2 VStG gewährt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

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