Normen
ASVG §262 Abs1;
BAO §289 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
EStG §3 Abs1 Z7;
EStG §57 Abs2;
EStG §73 Abs1;
FamLAG 1967 §27 Abs1;
StGG Art2;
ASVG §262 Abs1;
BAO §289 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
EStG §3 Abs1 Z7;
EStG §57 Abs2;
EStG §73 Abs1;
FamLAG 1967 §27 Abs1;
StGG Art2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr nur Einkünfte aus einer Invaliditätspension der PVA der Arbeiter, in der drei Kinderzuschüsse (§ 262 Abs. 1 ASVG) enthalten waren. Er berief gegen den Jahresausgleichsbescheid mit der Begründung, der Kinderzuschuß hätte steuerfrei gelassen und der Verkehrsabsetzbetrag berücksichtigt werden müssen. Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde an Hand der Akten der Familienbeihilfenstelle festgestellt, daß im Jahresausgleichsbescheid zu Unrecht noch der Alleinverdienerabsetzbetrag und drei Kinderzuschläge berücksichtigt worden seien, weil der Beschwerdeführer bereits seit Dezember 1989 von seiner Ehegattin und den Kindern getrennt gelebt habe. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich zu dieser Tatsache zu äußern. Er machte hievon keinen Gebrauch.
Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab und verminderte die Gutschrift von S 9.406,-- auf S 6,--. Sie berücksichtigte den Alleinverdienerabsetzbetrag und die drei Kinderzuschläge nicht mehr, weil der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 1990 nicht mehr Alleinverdiener im Sinne des § 57 Abs. 2 EStG 1988 gewesen sei, habe er doch seit Dezember 1989 getrennt von seiner Ehegattin und den Kindern gelebt. Die Kinderzuschüsse nach ASVG seien in der vollständigen Aufzählung steuerfreier Beträge des § 3 EStG 1988 nicht enthalten. Bei den Kinderzuschüssen handle es sich daher um einen steuerpflichtigen Teil der Pension. Da der Beschwerdeführer seine Einkünfte nicht aus einem bestehenden Dienstverhältnis bezogen habe, stünde ihm gemäß § 57 Abs. 3 EStG 1988 auch der Verkehrsabsetzbetrag nicht zu.
Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid angerufene Verfassungsgerichtshof stellte mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1992, B 145/92-21, fest, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei, wies die Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber ab, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sei.
Der Beschwerdeführer erklärt sich vor dem Verwaltungsgerichtshof durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Gewährung eines "steuerfreien Kinderzuschlages" für drei Kinder sowie in seinem Recht auf Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages samt Kinderzuschlägen für das Streitjahr verletzt. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb Bescheidaufhebung.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer meint, der angefochtene Bescheid mißachte den Umstand, daß der Bescheid des Finanzamtes in der Frage der Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und der Kinderzuschläge als unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Da der Verfahrensgegenstand insofern teilbar sei, hätte die belangte Behörde in den erwähnten Punkten nicht in die Rechtskraft des Bescheides erster Instanz eingreifen dürfen.
Die Rüge ist unberechtigt. Gemäß § 73 Abs. 1 EStG 1988 ist bei Durchführung des Jahresausgleiches die Lohnsteuer neu zu berechnen. Gegenstand des Verfahrens ist daher die Neuberechnung der Lohnsteuer. Bei dieser stellen die Absetzbeträge und Kinderzuschläge des § 57 Abs. 2 EStG 1988 nur ein Berechnungselement dar. Dieses Berechnungselement ist nicht Gegenstand eines selbständigen Abspruches in einem Bescheid. Die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und der Kinderzuschläge kann daher nicht als selbständiger Bescheidpunkt in Rechtskraft erwachsen.
Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers war daher Entscheidungsgegenstand vor der belangten Behörde die Neuberechnung der Lohnsteuer für 1990 gemäß § 73 Abs. 1 EStG 1988, und zwar ohne jede sonstige Einschränkung. Die belangte Behörde hatte daher gemäß § 289 Abs. 2 BAO nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, den vor ihr angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung hin auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz zu überprüfen und allenfalls entsprechend abzuändern.
Der Beschwerdeführer bestreitet vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht, daß 1990 die gesetzlichen Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag und die drei Kinderzuschläge fehlten. Der angefochtene Bescheid steht daher mit dem Gesetz im Einklang. Die behauptete Rechtswidrigkeit haftet ihm nicht an.
Der Beschwerdeführer meint weiters, die Kinderzuschüsse nach ASVG zur Invaliditätspension - von ihm irrtümlich als "Kinderzuschlag" bezeichnet - seien mit den gemäß § 3 Abs. 1 Z. 7 EStG 1988 (und § 27 Abs. 1 FLAG) steuerfreien Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 zweckgleich. Es werde daher ein Normprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes an den Verfassungsgerichtshof angeregt.
Zweckgleichheit der Familienbeihilfe mit Kinderzuschüssen zu Bezügen (Pensionen) im Sinne der Erleichterung der Unterhaltslast zeigt allein eine unsachliche und damit gleichheitswidrige Differenzierung zur Steuerfreiheit der Familienbeihilfe nicht auf. Diese steht nämlich unter den Bedingungen des Familienlastenausgleichsgesetzes den betreffenden Berechtigten unabhängig vom Bestehen einer Einkunftsquelle zu. Kinderzuschüsse eines Dienstgebers oder eines zu Pensionsleistungen Verpflichteten gebühren aber aus Dienst- oder Pensionsverhältnissen, die derartige Leistungen unter den dort normierten Voraussetzungen vorsehen. Es besteht kein sachlicher Grund, derartige Bezüge mit Familienbeihilfen steuerlich gleich zu behandeln. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher zu einem Normprüfungsantrag nicht veranlaßt.
Da der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wird, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
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