§ 27.
(1) Die Familienbeihilfen sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge.
(2) Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist gemäß § 290 Abs. 1 Z 9 der Exekutionsordnung nicht pfändbar.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12095392
alte Dokumentnummer
N6196723106L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)