Normen
FamLAG 1967;
GehG 1956 §4 Abs5 Z5;
JWG 1989 §21;
JWG 1989 §32;
JWG 1989 §33;
JWG NÖ 1991 §28 Abs1;
JWG NÖ 1991 §28 Abs4;
JWG NÖ 1991 §28;
JWG NÖ 1991 §48;
JWG PflegebeitragsV NÖ 1991 §4;
UVG §2 Abs2 Z2;
FamLAG 1967;
GehG 1956 §4 Abs5 Z5;
JWG 1989 §21;
JWG 1989 §32;
JWG 1989 §33;
JWG NÖ 1991 §28 Abs1;
JWG NÖ 1991 §28 Abs4;
JWG NÖ 1991 §28;
JWG NÖ 1991 §48;
JWG PflegebeitragsV NÖ 1991 §4;
UVG §2 Abs2 Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Korpskommandos III vom 19. März 1993, Zl. 11.799-3110/10/93 (hinsichtlich Sandra C) auch für vor dem 1. Jänner 1993 gelegene Zeiträume abgewiesen hat; im übrigen wird die Beschwerde jedoch als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist beim Korpskommando III.
Mit Beschluß vom 12. Oktober 1992 sowie vom 11. November 1992 nahm das Bezirksgericht St. Pölten dem Vater Andreas C. die Obsorge für seine Töchter Sandra (geboren 1981) und Beatrix (geboren 1982) ab und übertrug sie dem Beschwerdeführer und seiner Frau als Pflegeeltern.
Mit Schreiben vom 3. November 1992 (eingelangt beim Korpskommando III am 6. November 1992) beantragte der Beschwerdeführer, ihm für sein Pflegekind Sandra den Steigerungsbetrag nach § 4 Abs. 5 Z. 5 GG zuzuerkennen; eine Erledigung dieses Antrages unterblieb vorerst.
Hingegen erkannte das Korpskommando III (Dienstbehörde erster Instanz) dem Beschwerdeführer über seinen Antrag mit Bescheid vom 10. Dezember 1992 für das Kind Beatrix den Steigerungsbetrag zu.
Mit Bescheid vom 22. Jänner 1993 gewährte der Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten dem Beschwerdeführer für beide Kinder ab 1. Jänner 1993 einen monatlichen Pflegebeitrag von S 3.900,-- je Kind nach §§ 26 und 28 des Niederösterreichischen Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991 (NÖ JWG 1991), LGBl. 9270/0, in Verbindung mit der NÖ Pflegebeitragsverordnung, LGBl. 9270/1. Außerdem wurde für die Monate März, Juli und November zusätzlich eine Beihilfe für die Bekleidung der Pflegekinder in gleicher Höhe zuerkannt.
Der Beschwerdeführer meldete diesen Umstand seiner Dienstbehörde erster Instanz mit Schreiben vom 25. Jänner 1993 und gab außerdem bekannt, daß die Unterhaltsvorschüsse (die für die Unterhaltsverpflichtung der leiblichen Mutter in der Höhe von jeweils S 1.600,-- nach dem Unterhaltsvorschußgesetz an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden waren) "gem. tel. Auskunft OLG Wien (Hr. P) eingestellt" würden.
Mit Bescheid vom 19. März 1993 stellte die Dienstbehörde erster Instanz zum Antrag des Beschwerdeführers vom
6. (richtig: 3.) November 1992 gemäß § 4 Abs. 5 Z. 5 GG fest, ein Anspruch auf den Steigerungsbetrag stünde dem Beschwerdeführer für das mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Pflegekind Sandra nicht zu.
Mit Bescheid vom gleichen Tag stellte die Dienstbehörde erster Instanz ferner fest, es bestehe ab 1. Jänner 1993 kein Anspruch des Beschwerdeführers auf den mit Bescheid des Korpskommandos III vom 10. Dezember 1992 zuerkannten Steigerungsbetrag für das im gemeinsamen Haushalt lebende Pflegekind Beatrix.
Beide Bescheide wurden im wesentlichen gleichlautend damit begründet, es mangle an dem zusätzlichen Erfordernis nach § 4 Abs. 5 Z. 5 GG (überwiegendes Aufkommen des Beamten für die Kosten des Unterhaltes). Die Dienstbehörde gehe davon aus, die Kosten des Unterhaltes machten jeweils die Hälfte des Anfanggehaltes der Verwendungsgruppe C aus (somit ab 1. Jänner 1993: S 6.253,--). Überwiegend komme ein Beamter für die Kosten des Unterhaltes dann auf, wenn er dazu mehr als die Hälfte aus eigenen Mitteln beitrage. Auf Grund des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 22. Jänner 1993 verbleibe jedem Kind (unter Einbeziehung der Beihilfe für Bekleidung) ein monatliches Einkommen in der Höhe von S 4.725,--. Damit seien aber die Kosten des Unterhaltes für Fremde nicht überwiegend abgedeckt, trage doch der Beschwerdeführer mit S 1.528,-- pro Kind weniger als die Hälfte der gesamten Unterhaltskosten.
In seinen beiden (gleichlautenden) Berufungen machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, gemäß § 28 NÖ JWG 1991 erhielten die Pflegeeltern einen Pflegebeitrag zur Erleichterung der mit der vollen Erziehung verbundenen Lasten. Diese Beträge gingen im Vermögen der Pflegeeltern auf. Die Behörde erster Instanz spreche daher unrichtigerweise von einem monatlichen Einkommen der Kinder. Vielmehr komme der Beschwerdeführer überwiegend aus eigenen Mitteln für den Unterhalt seiner beiden Pflegekinder auf. Die Zuerkennung von Beihilfen nach dem NÖ JWG 1991 schließe daher den Steigerungsbetrag nach § 4 GG nicht aus. Ferner erblicke der Beschwerdeführer in der Behandlung der ihm nach dem NÖ JWG 1991 zuerkannten Bekleidungshilfe im Vergleich zum Kleidergeld nach dem Zivildienstgesetz und dessen Behandlung im § 5 Abs. 2 Z. 6 GG einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Die belangte Behörde verband beide Verfahren und wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 1993 beide Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit gleichlautender Begründung ab. Sie begründete ihre Entscheidung - nach Wiedergabe des § 4 Abs. 5 Z. 5 GG - damit, die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, der Pflegebeitrag gehe im Vermögen der Pflegeeltern auf und sei nicht zu den Fremdmitteln zuzurechnen, sei unzutreffend. Ebenso könne der Argumentation zur unsachlichen Differenzierung und Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung nicht gefolgt werden. Die Gleichstellung des Kleidergeldes nach dem Zivildienstgesetz mit einer Beihilfe für die Bekleidung der Pflegekinder (nach dem NÖ JWG 1991) sei unzulässig. Von den für jedes Kind jeweils pro Monat bezogenen Beträgen nach dem NÖ JWG 1991 in der Höhe von S 4.875,-- seien gemäß § 5 Abs. 3 GG jeweils S 150,-- als volle Pauschalbeträge für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 abzuziehen. Somit bleibe für jedes Kind an Fremdmittel ein Betrag von S 4.725,-- pro Monat. Hiebei sei die vom Beschwerdeführer zusätzlich bezogene Familienbeihilfe, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr zu den Fremdmitteln zu rechnen sei, nicht mehr berücksichtigt worden. Eine Anfrage beim Bezirksgericht St. Pölten habe ergeben, daß eine Versorgung eines elf- bzw. zwölfjährigen Kindes derzeit bei einem Betrag von S 6.500,-- gegeben sei. Davon ausgehend habe der Beschwerdeführer für jedes Pflegekind aus eigenen Mitteln monatlich S 1.775,-- aufzubringen, damit aber weniger als die Hälfte der Kosten des Unterhaltes.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 4 Abs. 1 GG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Art. I Z. 1 der 32. GG-Novelle, BGBl. Nr. 345/1978, besteht die Haushaltszulage aus dem Grundbetrag und den Steigerungsbeträgen.
Nach Abs. 5 dieser Bestimmung gebührt ein Steigerungsbetrag von S 150,-- monatlich - soweit in den Abs. 6 bis 12 nichts anderes bestimmt ist (das trifft für den Beschwerdefall nicht zu) für jedes der folgenden Kinder:
- 1. Eheliche Kinder,
- 2. legitimierte Kinder,
- 3. Wahlkinder,
- 4. uneheliche Kinder,
- 5. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
Aus der Sicht des Beschwerdefalles sind die nachstehenden Grundsatzbestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. März 1989, Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 - JWG, BGBl. Nr. 61, von Bedeutung.
§ 21 JWG sieht vor, daß die Landesgesetzgebung das Pflegegeld, das Pflegeeltern (Pflegepersonen) auf ihren Antrag zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten erhalten, zu regeln hat. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse und die Unterhaltskosten zu berücksichtigen.
Gemäß § 28 Abs. 1 JWG gehören zur "vollen" Erziehung Pflege und Erziehung des Minderjährigen in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung (§ 12 Abs. 1 Z. 5).
Nach § 32 Abs. 1 leg. cit. hat unbeschadet der Pflicht zum Tragen und Ersetzen der Kosten von Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt zunächst für diese der Jugendwohlfahrtsträger aufzukommen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung darf die Landesgesetzgebung andere, durch Landesgesetz geregelte, Rechtsträger zum vorläufigen Tragen der Kosten von Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt bestimmen. Es muß jedoch gewährleistet sein, daß im Einzelfall die zweckmäßigste Maßnahme ohne Verzögerung ausgewählt und durchgeführt werden kann.
Nach § 33 JWG haben die Kosten der vollen Erziehung der Minderjährige und seine Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht zu tragen, gegebenenfalls rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind. Die Unterhaltspflichtigen haben die Kosten auch insoweit zu ersetzen, als sie nach ihren Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der vollen Erziehung dazu imstande gewesen sind.
§ 34 JWG regelt die Übertragung von Rechtsansprüchen (Legalzession der Forderungen des Minderjährigen auf wiederkehrende Leistungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs bis zur Höhe der Ersatzforderungen auf den die volle Erziehung gewährenden Jugendwohlfahrtsträger).
In Ausführung des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 wurden im NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 (NÖ JWG 1991), LGBl. 9270-0, die näheren Ausführungsbestimmungen getroffen.
§ 28, der den Pflegebeitrag regelt, lautet:
(1) Die Pflegeeltern (-personen) erhalten vom Land auf Antrag zur Erleichterung der mit der Durchführung der vollen Erziehung verbundenen Lasten einen monatlichen Pflegebeitrag. Über diesen Antrag entscheidet mit Bescheid die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich die Pflegeeltern (-personen) ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
(2) Der Antrag auf Pflegebeitrag ist zu bewilligen, wenn
- 1. eine Pflegebewilligung (§ 21) erteilt wurde oder
- 2. das Pflegeverhältnis durch die Bezirksverwaltungsbehörde begründet wurde oder
- 3. das Gericht den Pflegeeltern (-personen) das Erziehungsrecht übertragen hat.
(3) Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 und 3 gelten sinngemäß, wenn der Minderjährige von Personen, die mit ihm bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, oder vom Vormund in volle Erziehung übernommen wurde.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des monatlichen Pflegebeitrages sowie die weiteren Leistungen festzusetzen. Dabei ist auf den bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen laufend erforderlichen Lebensunterhalt Bedacht zu nehmen."
Nach § 44 Abs. 1 NÖ JWG 1991 ist volle Erziehung die Herausnahme des Minderjährigen aus dem Verband seiner bisherigen Erziehungsberechtigten und seine Pflege und Erziehung durch Pflegeeltern (-personen) oder in einem Kinder- und Jugendheim oder einer sonstigen Einrichtung.
§ 48 (Kostenersatzpflicht) leg. cit. lautet:
"(1) Die Kosten für Maßnahmen der vollen Erziehung sind vom Minderjährigen und seinen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind.
(2) Von der Kostenersatzpflicht des Minderjährigen ist abzusehen, wenn sie für ihn eine Härte bedeutet oder den Erfolg der Maßnahme gefährdet.
(3) Die Unterhaltspflichtigen haben die Kosten auch rückwirkend für drei Jahre so weit zu ersetzen, als sie nach ihren Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der vollen Erziehung dazu imstande gewesen sind.
(4) Großeltern dürfen nicht zum Kostenersatz herangezogen werden."
In der NÖ Pflegebeitragsverordnung, LGBl. 9270/1, sind jeweils die Höhe des Pflegebeitrages (§ 1) sowie die Bekleidungshilfe (§ 3) und der Sonderbedarf (§ 4) geregelt.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Steigerungsbetrag zur Haushaltszulage nach § 4 Abs. 5 Z. 5 GG durch unrichtige Anwendung dieser Norm in Verbindung mit § 28 NÖ JWG 1991 verletzt. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes führt der Beschwerdeführer aus, unbestritten sei das monatliche Gesamterfordernis je Kind in der Höhe von S 6.500,--. Auf die im Verwaltungsverfahren geltend gemachten gleichheitsrechtlichen Bedenken (Bekleidungshilfe nach NÖ JWG 1991 - Kleidergeld nach dem Zivildienstgesetz) erübrige sich ein näheres Eingehen, weil dieser Posten rein rechnerisch nicht den Ausschlag gebe. Entscheidend sei daher allein, ob das Pflegegeld nach dem NÖ JWG 1991 sinngemäß als ein von dritter Seite gewährter Unterhaltsbeitrag zu werten sei (so die Auffassung der belangten Behörde) oder nicht. Die belangte Behörde sei seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer und nicht die Kinder seien (anders als bei Unterhaltszahlungen) Anspruchsberechtigte des Pflegegeldes, nicht entgegengetreten. Sei aber das Pflegegeld dem Beschwerdeführer zuzurechnen, zähle es zu jenen "eigenen Mitteln", aus denen der Beschwerdeführer für den Kindesunterhalt aufkäme. Eine schlüssige Begründung für ihre gegenteilige Auffassung habe die belangte Behörde nicht gegeben. Mittelbar werde die Auffassung des Beschwerdeführers auch durch das die Familienbeihilfe betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1991, 90/12/0104, bestätigt. Wenn die Familienbeihilfe nicht als ein Unterhaltsbeitrag von dritter Seite angesehen werden könnte, so müsse das auch für das Pflegegeld nach dem NÖ JWG 1991 gelten. Dafür spreche auch die Terminologie des § 28 leg. cit., der vom "PFLEGEbeitrag" spreche. Dabei handle es sich nicht um einen Unterhaltsbeitrag, sondern um Zahlungen, die in Ansehung der ERZIEHUNG der Kinder durch die Pflegekinder geleistet würden. Diese Gelder würden ihnen dafür zugebilligt, daß sie die Last der Pflege und Erziehung zu tragen hätten, weshalb auch nur sie - und nicht die Kinder - anspruchsberechtigt seien. Auch die Höhe dieser Geldleistungen beruhe in Wahrheit darauf, daß ihnen damit nur der geringere Teil der von ihnen erbrachten Betreuungsleistungen ohne jede Berücksichtigung von Unterhaltskosten abgegolten werde. Der Gesetzgeber habe das Pflegegeld nicht als Unterhaltsbeitrag konstruiert; er könne auch nicht für Belange des GG so verstanden werden. Da sich die öffentliche Hand nicht der Aufgabe entziehen dürfte, sich ansonst unversorgter Kinder anzunehmen, sei die Übernahme der Obsorge durch die Pflegeeltern für die Kinder gegen den relativ geringfügigen Pflegebeitrag eine in jeder Hinsicht (speziell auch finanziell) für die Gebietskörperschaften positive Variante.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Schon nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 NÖ JWG 1991 (insbesondere auch wegen des Erfordernisses der Antragstellung der Pflegeeltern als einer notwendigen Voraussetzung für die Bewilligung des Pflegebeitrages) kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der Pflegebeitrag eine öffentlich-rechtliche Geldleistung ist, die den Pflegeeltern (-personen) zusteht.
Dies allein reicht jedoch nicht dafür aus, die im Beschwerdefall strittige Frage (Anrechenbarkeit des Pflegebeitrages nach dem NÖ JWG 1991 auf die vom Beamten geleisteten Kosten im Sinne des § 4 Abs. 5 Z. 5 GG) abschließend zu beantworten. Vielmehr ist dabei auf den Zweck des Pflegebeitrages und alle damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen des NÖ JWG 1991 Bedacht zu nehmen.
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß der Zweck des Pflegebeitrages (Erleichterung der mit der Durchführung der vollen Erziehung verbundenen Lasten) bei einer isolierten Betrachtung mehrere Deutungen zuläßt. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ist aber auch die Verordnungsermächtigung nach § 28 Abs. 4 leg. cit. zu beachten, der bei der Festsetzung der Höhe des Pflegebeitrages die Bedachtnahme auf den bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen laufend erforderlichen Lebensunterhalt vorschreibt (vgl. auch § 21 letzter Satz der Grundsatzbestimmung des JWG). Dies schließt es aber aus, im Pflegebeitrag ein vom Unterhalt losgelöstes Entgelt für die Erbringung der Erziehungsleistungen der Pflegeeltern (gleichsam eine Art "Pflegeelternentlohnung") zu sehen. Die für die Höhe des Pflegebeitrages maßgebende Verknüpfung mit dem laufenden erforderlichen Durchschnittslebensunterhalt stellt vielmehr unmißverständlich klar, daß der Jugendwohlfahrtsträger den Pflegeeltern damit jene Mittel zur Verfügung stellt, wie sie typischerweise vom Unterhalt erfaßt sind (vgl. dazu auch die EB zur RV zum JWG, 171 Blg. Sten. Prot, XVII. GP zu § 21 auf Seite 22, linke Spalte). Dies bestätigt auch die NÖ. Pflegebeitragsverordnung, die in ihrem § 4 zur Bedeckung des Sonderbedarfes eines Pflegekindes zusätzliche Geld- und Sachleistungen vorsieht.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die im hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1991, 90/12/0104, zur Familienbeihilfe im Zusammenhang mit § 4 Abs. 5 Z. 5 aufgestellten Grundsätze wegen der inhaltlich unterschiedlichen die jeweiligen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen regelnden Rechtsvorschriften (Familienlastenausgleichsgesetz einerseits, NÖ JWG 1991 andererseits) NICHT auf den Pflegebeitrag nach § 28 NÖ JWG 1991 zu übertragen. Zum Unterschied vom FLAG soll der Pflegebeitrag nach § 28 Abs. 4 NÖ JWG 1991 wegen des Kostenersatzanspruches (des Trägers der Jugendwohlfahrt) gegenüber dem Minderjährigen und seinen Unterhaltspflichtigen (vgl. § 28 NÖ JWG 1991) - grundsätzlich - nicht endgültig von der öffentlichen Hand getragen werden. Wie dies die Grundsatzbestimmung des § 32 JWG klar zum Ausdruck bringt, hat offenkundig im Interesse der notwendigen und rasch durchzuführenden Maßnahmen im Sinne des öffentlichen Jugendwohlfahrtsrechtes zunächst der Träger der Jugendwohlfahrt für die Kosten aufzukommen, und zwar auch dann, wenn zu deren endgültiger Kostentragung im Falle der vollen Erziehung - ein solcher Fall liegt aber bei der Gewährung von Pflegebeitrag vor - andere verpflichtet sind, ja selbst dann, wenn Dritte diese Kosten tragen (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 2 Abs. 2 Z. 2 des Unterhaltsvorschußgesetzes 1985, BGBl. Nr. 451, wonach ein Anspruch auf Vorschüsse (auf Unterhalt) nicht besteht, wenn u.a. auf Grund einer Maßnahme der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht das Kind in einer Pflegefamilie untergebracht ist). Unter Berücksichtigung dieser Systematik kommt damit dem Pflegebeitrag aber grundsätzlich der Charakter einer Art "Vorfinanzierung" zu, der allerdings nach der Lage des Einzelfalles auch endgültig den Träger der Jugendwohlfahrt belasten kann, wenn die Heranziehung eines Kostenersatzpflichtigen nach dem Gesetz nicht in Betracht kommt. Ob dies nach der Lage des Einzelfalles zutrifft oder nicht, ist für die im Beschwerdefall entscheidende Frage (Anrechenbarkeit des Pflegebeitrages auf die Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers) aber ohne rechtserhebliche Bedeutung, weil auf das grundsätzliche Regelungsmodell - losgelöst von den Zufälligkeiten des Einzelfalles - abzustellen ist.
Es war daher im Ergebnis nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Hinblick auf den Charakter des Pflegebeitrages nach § 28 des NÖ JWG 1991 davon ausging, daß der dem Beschwerdeführer für die beiden Kinder ab 1. Jänner 1993 nach diesem Gesetz zuerkannte Pflegebeitrag keinen Unterhalt darstellt, den der Beamte im Sinne des § 4 Abs. 5 Z. 5 GG leistet.
Die belangte Behörde hat allerdings übersehen, daß die Dienstbehörde erster Instanz (anders als im Fall des Kindes Beatrix) den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich des Steigerungsbetrages für das Kind Sandra vom 6. November 1992 schlechthin und damit auch für Zeiträume, die VOR dem 1. Jänner 1993 (Gewährung des Pflegebeitrages nach § 28 NÖ JWG 1991) gelegen sind, unter Hinweis auf den (erst ab 1. Jänner 1993 zuerkannten) Pflegebeitrag abgelehnt hat. Sie hat daher ihren angefochtenen Bescheid, soweit damit auch die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 19. März 1993 bezüglich des Steigerungsbeitrages für das Kind Sandra für VOR dem 1. Jänner 1993 gelegene Zeiträume abgewiesen wurde, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben; im übrigen jedoch war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 und 50 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
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