Normen
AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WehrG 1990 §35 Abs1 Z1 idF 1992/690;
WehrG 1990 §35 idF 1992/690;
AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WehrG 1990 §35 Abs1 Z1 idF 1992/690;
WehrG 1990 §35 idF 1992/690;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die belangte Behörde sprach mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Dezember 1993 folgendes aus:
"Der Einberufungsbefehl ST/60/05/03/35 vom 3. August 1993 wird von Amts wegen abgeändert: Sie haben den Grundwehrdienst am 3. Jänner 1994 bis spätestens 11.00 Uhr beim StbKp/Militärkommando Steiermark in 8052 Graz - Belgierkaserne anzutreten. Sie sind nach Beendigung der allgemeinen Grundausbildung für eine Verwendung bei ---- vorgesehen.
Rechtsgrundlage: § 68 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51".
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 35 Abs. 1 Z. 1 des Wehrgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 690/1992 (WG) ist der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstag zuzustellen. Diese Frist darf nach Maßgabe militärischer Erfordernisse verkürzt werden. Auf die Einhaltung dieser Frist besteht ein subjektives Recht des Wehrpflichtigen (vgl. u.a. das zur vergleichbaren Bestimmung des § 36 Abs. 1 dritter Satz des Wehrgesetzes 1978 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. April 1990, Zl. 89/11/0152, mit weiteren Judikaturhinweisen). Der vorliegende Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, wie aus dem im Original dem Verwaltungsakt angeschlossenen Rückschein ersichtlich ist, am 14. Dezember 1993 zugestellt. Die Einberufung des Beschwerdeführers zum Termin 3. Jänner 1994 war somit rechtswidrig.
Insoweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ins Treffen führt, daß es sich bei dem angefochtenen Bescheid nicht um einen Einberufungsbefehl, sondern um einen Abänderungsbescheid zu einem bereits existierenden Einberufungsbefehl handle, welcher in Entsprechung der gemäß § 35 Abs. 1 WG normierten vierwöchigen Frist zugestellt worden war, ist ihr zu entgegnen, daß der normative Gehalt eines Einberufungsbefehls in der Begründung der Verpflichtung liegt, den Präsenzdienst (hier in Form des Grundwehrdienstes) zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort anzutreten (vgl. u. a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1993, Zl. 93/11/0169). Dem entspricht auch der vorliegende Bescheid, in dem zum Ausdruck gebracht wurde, daß der Beschwerdeführer seinen Grundwehrdienst am 3. Jänner 1994 in einer bestimmten Kaserne bei einer näher bezeichneten Einheit anzutreten habe. Auch beim vorliegenden Bescheid handelt es sich somit materiell um einen Einberufungsbefehl, für den die Bestimmungen des § 35 Abs. 1 WG gelten.
Da somit die vierwöchige Frist des § 35 Abs. 1 WG unterschritten wurde und militärische Erfordernisse, die eine Verkürzung dieser Frist gerechtfertigt hätten, im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt wurden, ist dieser mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das übrige Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den überhöht verzeichneten Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand sowie den Stempelgebührenaufwand für Beilagen, zumal diesbezüglich lediglich S 30,-- für die einfach vorzulegende, aus einem Bogen bestehende Kopie des angefochtenen Bescheides zuzusprechen waren.
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