Normen
KonservierungsmittelV 1977 §5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
KonservierungsmittelV 1977 §5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - in Bestätigung des Straferkenntnisses der BH Hallein - vorgeworfen, er habe es "als gemäß § 9 VStG für das Inverkehrsetzen von Fleisch- und Wurstwaren für die Firma S mit Sitz in X, T-Weg 4, verantwortliche Person zu verantworten", daß am 6. März 1991 um 08.00 Uhr in der Filiale P Nr. 28 ein Becher zu 257 g "Wurstmayonnaise" zum Verkauf bereitgehalten worden sei, welche einen pH-Wert von 5,3 aufgewiesen habe, obwohl es verboten sei, Mayonnaisen mit einem höheren pH-Wert als 4,5 in Verkehr zu bringen. Er habe dadurch § 74 des Lebensmittelgesetzes 1975 in Verbindung mit § 5 der Konservierungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 429/1977, übertreten, weshalb über ihn gemäß § 74 Abs. 4 Z. 1 LMG 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden) verhängt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, ihn treffe an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kein wie immer geartetes Verschulden. Er habe auf die objektiv unrichtige, nicht den Regeln der Kunst entsprechende Zubereitung der Mayonnaise keinen Einfluß gehabt und auch nicht haben können, da es sich um ein offensichtliches - entschuldbares - Versehen der Filialleiterin gehandelt habe. Die Mitarbeiter des Unternehmens des Beschwerdeführers würden laufend entsprechend geschult und entweder durch ihn selbst oder durch seine Beauftragten stichprobenartig überprüft. Es sei für ihn unmöglich, gleichzeitig jeden seiner 800 Mitarbeiter über die Schulter zu blicken, ob dieser ein Fehlleistung begehe.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es dem Arbeitgeber zwar zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf das Setzen von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Zu diesen Maßnahmen gehört auch eine angemessene Kontrolle, die bloße Erteilung von Weisungen reicht allerdings nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgte (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 23. Mai 1989, Zl. 88/08/0141). "Kurzfristige, stichprobenartige" Kontrollen genügen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, daß es die tatsächliche Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherstellt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Jänner 1988, Zl. 87/08/0230). Das Bestehen eines entsprechenden Kontrollsystems im Betrieb des Beschwerdeführers ist von diesem nicht behauptet worden.
Dem Beschwerdeführer, der im gesamten Verwaltungsverfahren anwaltlich vertreten war, kann auch nicht gefolgt werden, daß sich aus seinem Vorbringen in der Berufung, er habe (allein für das Land Salzburg) zwei Angestellte beschäftigt, die sich um die Einhaltung der Gesetze zu kümmern hätten, ergebe, daß diese als verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG anzusehen seien, und die belangte Behörde diesbezüglich nähere Feststellungen hätte treffen müssen. Wenn etwa im Rahmen der Umschreibung der Aufgaben eines Filialleiters allgemein von der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen die Rede ist, so liegt darin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten. In jedem zielstrebig geführten Unternehmen werden den einzelnen Mitarbeitern Aufgaben übertragen, ohne daß diese jeweils die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten beinhaltet (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 91/19/0134, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, daß von ihm verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden sind.
Wenn der Beschwerdeführer allerdings rügt, im Spruch des angefochtenen Bescheides komme nicht hinlänglich zum Ausdruck, aus welcher Stellung des Beschwerdeführers zum Unternehmen sich seine Verantwortlichkeit ergebe, so kommt dem Berechtigung zu.
Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG bestraft, so erfordert es § 44a Z. 1 VStG, daß im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, der zufolge der Täter "zur Vertretung nach außen berufen ist" eindeutig angeführt wird (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 93/09/0491). Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe es "als gemäß § 9 VStG für das Inverkehrsetzen von Fleisch- und Wurstwaren für die Firma ..., verantwortliche Person zu verantworten, ...", wird diesen Anforderungen nicht gerecht, zumal nach Lage der Verwaltungsakten der Beschwerdeführer als verantwortliche Person der S-VERTRIEBSGESELLSCHAFT MBH bestraft worden ist (vgl. das im Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft unter der Ordnungszahl 15 erliegende Schreiben).
Aufgrund dieser Erwägungen belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Stempelgebühren konnten neben den Beschwerdeausfertigungen nur für den in einer Ausfertigung vorzulegenden angefochtenen Bescheid zugesprochen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)