VwGH 93/09/0332

VwGH93/09/033219.10.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers

Mag. Simetzberger, in der Beschwerdesache des G in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 26. Mai 1992, Zl. 25/6-DOK/92, betreffend Suspendierung, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer steht auf Grund des Bescheides des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 11. November 1992 seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund; seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.

Mit Verfügung der Dienstbehörde des Beschwerdeführers vom 7. Februar 1992 war dieser vorläufig vom Dienst gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 suspendiert worden.

Das dagegen beim Verwaltungsgerichtshof unter

Zl. 92/09/0040 erhobene Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluß vom 25. Juni 1992 eingestellt, weil mit Verfügung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vom 12. März 1992 - gemeinsam mit dem Einleitungsbeschluß hinsichtlich eines Disziplinarverfahrens - die Suspendierung gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 verhängt worden war.

Die vom Beschwerdeführer gegen den Einleitungsbeschluß erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof führte zum Erkenntnis vom 16. Juli 1992, Zl. 92/09/0120, und zur Aufhebung des Einleitungsbeschlusses wegen Unzuständigkeit der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.

Über die vom Beschwerdeführer gegen die Suspendierung erhobene Berufung hatte zu diesem Zeitpunkt bereits die belangte Behörde mit dem angefochtenen, die Suspendierung der Disziplinarbehörde erster Instanz bestätigenden Bescheid vom 26. Mai 1992, also abweisend, entschieden.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer vorerst an den Verfassungsgerichtshof, der aber die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 14. Juni 1993 ablehnte und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde mit 23. Juli 1993 die Beschwerdeergänzung verfügt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 1994 wurde wie folgt entschieden:

"Der Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vom 12.3.1992, GZ. 1/1-DK/92, wird gemäß § 68 Abs. 4 Ziff. 1 AVG im Zusammenhalt mit § 105 BDG 1979 als nichtig erklärt.

Damit verliert auch der Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 26.5.1992, GZ. 25/6-DOK/92, insoweit er den oben genannten Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten bestätigt, seine Rechtswirksamkeit."

Nach den im Zusammenhang mit anderen Verfahren des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgerichtshof befindlichen Akten war seitens der Dienstbehörde des Beschwerdeführers ausgeführt worden, auf Grund des vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Zl. 92/09/0120 aufgezeigten Mangels sei der erkennende Senat der Disziplinarkommission "naturgemäß auch zur Suspendierung" des Beschwerdeführers unzuständig gewesen "und sohin auch sein diesbezüglicher Beschluß gegenstandslos". Weil bis zum 6. August 1992 - also sechs Monate nach der vorläufigen Suspendierung - kein neuerlicher Beschluß der Disziplinarkommission des Inhaltes ergangen sei, daß der Beschwerdeführer suspendiert und gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde, sei gemäß § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 Verjährung eingetreten. Demnach verfügte die Dienstbehörde einerseits die Nachzahlung des infolge Suspendierung des Beschwerdeführers einbehaltenen Bezugsdrittels und forderte andererseits den Beschwerdeführer mit Erledigung vom 14. August 1992 zum unverzüglichen Dienstantritt an seinem Arbeitsplatz auf. Der Beschwerdeführer kam diesem Auftrag am 20. August 1992 ordnungsgemäß nach.

Schließlich teilte die Dienstbehörde des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgerichtshof mit, die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt habe mit Bescheid vom 31. Mai 1994 (der Spruch wurde bereits vorher wiedergegeben) den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten vom 12. März 1992 gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG in Verbindung mit § 105 BDG 1979 und den vorliegendenfalls angefochtenen Bescheid der Disziplinaroberkommission selbst vom 26. Mai 1992 für nichtig erklärt. Diese aufhebende Entscheidung sei dem Beschwerdeführer mit 17. Dezember 1994 zugestellt worden.

Mit Wirkung vom 31. Dezember 1992 war der Beschwerdeführer - wie bereits einleitend ausgeführt - in den Ruhestand versetzt worden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286).

Nach § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. Durch diese Regelung soll - dem Zweck des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Rechnung tragend - die meritorische Behandlung von praktisch bedeutungslos gewordenen Beschwerdefällen ausgeschlossen werden. Klaglosstellung im Sinne dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn entweder der angefochtene Bescheid rückwirkend mit dem Tag seiner Erlassung aufgehoben wurde und mit der Aufhebung aus dem Rechtsbestand so ausscheidet, daß weitere Rechtswirkungen von ihm nicht mehr ausgehen können (gleichgültig, ob damit auch der vom Beschwerdeführer angestrebte materielle Rechtszustand hergestellt ist) oder wenn eine Sach- und Rechtslage gegeben ist, die es mit sich bringt, daß der Beschwerdeführer durch die von ihm angestrebte Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich nicht günstiger gestellt sein könnte, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall ist (vgl. beispielsweise den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1949, Slg. Nr. 999/A).

Entsprechend § 33 Abs. 1 VwGG wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. August 1995 unter Bekanntgabe der dargestellten Sachlage und der rechtlichen Überlegungen Gelegenheit zur Äußerung gegeben, von der aber nicht Gebrauch gemacht wurde.

Ungeachtet der faktischen Vorgangsweise der Dienstbehörde des Beschwerdeführers und der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides der belangten Behörde vom 31. Mai 1994, dessen Zustellung mit 12. Dezember 1994 erfolgte und der in Rechtskraft erwachsen ist, wertet der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid, der die Unzuständigkeit der Disziplinarkommission erster Instanz zur Suspendierung ausspricht und im Spruch den angefochtenen Bescheid als rechtsunwirksam bezeichnet, als formelle Beseitigung des angefochtenen Bescheides und damit als formelle Klaglosstellung des Beschwerdeführers. Da nach der obigen Darstellung auch die mit der Suspendierung verbundenen Rechtsnachteile (insbesondere die Drittelkürzung der Bezüge) nicht mehr bestehen, war im Hinblick auf die eingetretene Klaglosstellung daher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26. Mai 1992 gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

In der Kostenfrage war der Beschwerdeführer im Sinne des § 56 erster Satz VwGG so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGG gewesen wäre.

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