Normen
AVG §45 Abs2;
BDG 1979 §105;
BDG 1979 §118 Abs1 Z2;
BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs2;
BDG 1979 §48 Abs1;
DO Wr 1966 §20a Abs2;
DO Wr 1966 §20a;
DO Wr 1966 §23a;
DO Wr 1966 §57;
DO Wr 1966 §79 Abs1 Z2;
GO Mag Wr 1966 §12 Abs4;
GO Mag Wr 1966 §13 Abs3;
GO Mag Wr 1966 §35 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
AVG §45 Abs2;
BDG 1979 §105;
BDG 1979 §118 Abs1 Z2;
BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs2;
BDG 1979 §48 Abs1;
DO Wr 1966 §20a Abs2;
DO Wr 1966 §20a;
DO Wr 1966 §23a;
DO Wr 1966 §57;
DO Wr 1966 §79 Abs1 Z2;
GO Mag Wr 1966 §12 Abs4;
GO Mag Wr 1966 §13 Abs3;
GO Mag Wr 1966 §35 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand als Kanzleikommissär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien. Bis zu seiner mit Bescheid vom 30. Dezember 1991 gemäß § 76 Abs. 1 der Wiener Dienstordnung 1966 (DO 1966) erfolgten Suspendierung machte er als Beamter Dienst bei der Magistratsabteilung (MA) nn. Außerdem war er gewählter Personalvertreter.
Gegen den im Suspendierungsverfahren ergangenen letztinstanzlichen Bescheid vom 4. Februar 1992 hatte der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, die mit dem Erkenntnis vom 25. Juni 1992, 92/09/0084, als unbegründet abgewiesen worden ist.
Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer folgender Dienstpflichtverletzungen für schuldig erkannt:
- "a) Herr A hat am 1.10.1991 die festgesetzte Arbeitszeit nicht eingehalten, weil er unter dem Vorwand, als Personalvertreter zu einem Empfang beim Herrn Bürgermeister eingeladen zu sein, um 11.30 Uhr seine Dienststelle (MA nn, Warengruppe m) verlassen hat und erst um 14.45 Uhr an seine Dienststelle zurückgekehrt ist, obwohl an diesem Tag ein solcher Empfang weder geplant war noch stattgefunden hat (Erkenntnis der Disziplinarkommission-Senat 3 Teil II.,
1. Absatz - Pkt. 1 des Verhandlungsbeschlusses). Er hat dadurch die ihm durch §§ 19 Abs. 1 und 23 a Abs. 1 DO 1966 sowie 17 Abs. 1 Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien (GOM) auferlegten Dienstpflichten verletzt.
- b) Herr A hat am 1.10.1991 insofern nicht alles vermieden, was das Vertrauen, das seiner Stellung entgegengebracht wird, untergraben könnte, als er seinem Gruppenleiter, Herrn VOK E, gegenüber wahrheitswidrig behauptete, in einem Gespräch mit Herrn OSR Dr. P (Leiter der MA 1) erfahren zu haben, daß ein Bediensteter, der in der Funktion eines Personalvertreters unterwegs ist, den Ort seines Aufenthaltes im Absenzenbuch nicht eintragen muß (Erkenntnis der Disziplinarkommission-Senat 3 Teil II., 2. Absatz - Pkt. 2 des Verhandlungsbeschlusses). Er hat dadurch die ihm durch §§ 19 Abs. 2 DO 1966 und 17 Abs. 2 GOM auferlegten Dienstpflichten verletzt.
- c) Herr A hat am 1.10.1991 der ihm am 27.6.1990 von seinem Gruppenleiter, Herrn VOK E, schriftlich erteilen Weisung, wonach für den Fall, daß einem Referenten Beschwerden über Mängel bekannt werden, der Referent dies unverzüglich dem Gruppenleiter bekanntzugeben hat, und daß für Außenerhebungen grundsätzlich Werkmeister zuständig sind, dadurch zuwidergehandelt, daß er anstatt die ihm bekanntgewordenen Beschwerden über Mängel in der Schule in Wien 1100, X-Straße 14, seinem Gruppenleiter bekanntzugeben, eigenmächtige Außenerhebungen in dieser Schule vorgenommen hat (Erkenntnis der Disziplinarkommission-Senat 3 Teil II.,
3. Absatz - Pkt. 3 des Verhandlungsbeschlusses). Er hat dadurch die ihm durch §§ 20a Abs. 1 DO 1966 und 17 Abs. 2 GOM auferlegten Dienstpflichten verletzt.
- d) Herr A hat am 12.11.1991 seinem Abteilungsleiter zu Unrecht eine Dienstpflichtverletzung unterstellt, indem er gegenüber Herrn SR Dr. H, Herrn J und Frau KK U an diesem Tag wahrheitswidrig behauptet hat, zwischen ihm und seinem Abteilungsleiter hätte am Vortag, dem 11.11.1991, ein Raufhandel stattgefunden (Erkenntnis der Disziplinarkommission-Senat 3 Teil II.,
4. Absatz - Pkt. 5 des Verhandlungsbeschlusses). Er hat dadurch die ihm durch §§ 19 Abs. 1 DO 1966 und 17 Abs. 2 GOM auferlegten Dienstpflichten verletzt.
- e) Herr A hat am 14.11.1991 die ihm am 13.11.1991 von Herrn SR Dr. H mündlich erteilte Weisung, wonach er sich am 14. November 1991 um 7.30 Uhr im Zentrallager der MA nn zum Dienstantritt einzufinden hatte, nicht befolgt (Erkenntnis der Disziplinarkommission-Senat 3 Teil II., 6. Absatz - Pkt. 8 des Verhandlungsbeschlusses). Er hat dadurch die ihm durch §§ 20a Abs. 1 DO 1966 und 17 Abs. 2 GOM auferlegten Dienstpflichten verletzt.
- f) Herr A hat am 15.11.1991 die ihm an diesem Tag um
10.30 Uhr übergebene schriftliche Weisung des Herrn SR Dr. H vom 15. November 1991, wonach er sich um 13.00 Uhr des gleichen Tages im Zentrallager der MA nn einzufinden hatte, nicht befolgt (Erkenntnis der Disziplinarkommission-Senat 3 Teil II.,
7. Absatz - Pkt. 9 des Verhandlungsbeschlusses). Er hat dadurch die ihm durch §§ 20a Abs. 2 DO 1966 sowie 17 Abs. 2 GOM auferlegten Dienstpflichten verletzt.
- g) Herr A hat am 9.12.1991 der ihm am 13.11.1991 von Herrn SR Dr. H mündlich erteilten Weisung, wonach er ab 14.11.1991 seinen Dienst im Zentrallager der MA nn zu versehen hatte, insofern zuwidergehandelt, als er sich nach seinem Krankenstand am 9.12.1991 nicht im Zentrallager, sondern in der Warengruppe m2 der MA nn zum Dienstantritt eingefunden hat (Erkenntnis der Disziplinarkommission-Senat 3 Teil II.,
9. Absatz - Pkt. 14 des Verhandlungsbeschlusses). Er hat dadurch die ihm durch §§ 20a Abs. 2 DO 1966 sowie 17 Abs. 2 GOM auferlegten Dienstpflichten verletzt.
- h) Herr A hat am 16.12.1991 die festgesetzte Arbeitszeit nicht eingehalten, weil er an diesem Tag ab 13.30 Uhr unberechtigt an einer zweiten Teildienststellenversammlung teilgenommen, sich zu diesem Zweck um 12.30 Uhr von seinem Arbeitsplatz entfernt und bis zum Dienstschluß um 15.30 Uhr keinen Dienst verrichtet hat (Erkenntnis der Disziplinarkommission-Senat 3 Teil II.,
10. Absatz - Pkt. 15 des Verhandlungsbeschlusses). Er hat dadurch die ihm durch §§ 19 Abs. 1 und 23a Abs. 1 DO 1966 sowie § 17 Abs. 1 GOM auferlegten Dienstpflichten verletzt.
- i) Herr A hat in seiner Berufung vom 10.1.1992 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 vom 30.12.1991, Zl. MA 2/508138B, seinem Abteilungsleiter zu Unrecht eine Dienstpflichtverletzung unterstellt, indem er wahrheitswidrig behauptet hat, Herr SR Dr. W hätte nachweislich Bedienstete, welche anläßlich der Personalvertretungswahlen eine Unterstützungserklärung für ihn abgeben wollten, dadurch eingeschüchtert, daß er diesen mit dem Verlust von Zulagen gedroht habe (Erkenntnis der Disziplinarkommission-Senat 3 Teil II., 11. Absatz - Pkt. 18 des Verhandlungsbeschlusses). Er hat dadurch die ihm durch §§ 19 Abs. 2 DO 1966 und 17 Abs. 2 GOM auferlegten Dienstpflichten verletzt.
- j) Herr A hat am 9.12.1991 insofern nicht alles vermieden, was das Vertrauen, das seiner Stellung entgegengebracht wird, untergraben könne, als er gegenüber Herrn Ing. K wahrheitswidrig behauptet hat, Herr OSR Dr. Pi hätte ihm gesagt, er müsse die Weisung des Herrn SR Dr. H betreffend seine Dienstzuteilung ins Zentrallager der MA nn nicht befolgen (Erkenntnis der Disziplinarkommission-Senat 3 Teil II.,
12. Absatz - Pkt. 19 des Verhandlungsbeschlusses). Er hat dadurch die ihm durch § 19 Abs. 2 DO 1966 auferlegte Dienstpflicht verletzt.
- k) Herr A hat in der Zeit vom 9.12.1991 bis zu seiner Suspendierung am 30.12.1991 die ihm zugeteilte Arbeit im Zentrallager der MA nn verweigert - ausgenommen am 16.12.1991 bis 12.30 Uhr (erste Teildienststellenversammlung) - und sich statt dessen in der Warengruppe m2 der MA nn aufgehalten (Erkenntnis der Disziplinarkommission-Senat 3 Teil II.,
13. Absatz - Pkt. 20 des Verhandlungsbeschlusses). Er hat dadurch die ihm durch §§ 19 Abs. 1 und 20a Abs. 1 DO 1966 sowie 17 Abs. 1 GOM auferlegten Dienstpflichten verletzt."
Mit dem angefochtenem Bescheid bestätigte die belangte Behörde gemäß §§ 72 Abs. 1 und 85 Abs. 5 DO 1966 i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG die durch die Behörde erster Instanz (Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien-Senat 3 vom 19. Oktober 1992) verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung (§ 58 Abs. 1 Z. 6 DO 1966).
Im Disziplinarerkenntnis erster Instanz ist ausdrücklich festgehalten, daß diese Behörde bei der Entscheidungsfindung gemäß § 85 Abs. 1 DO 1966 nur auf das Rücksicht genommen hat, "was in der mündlichen Verhandlung am 30.9.1992, 1.10.1992 und 2.10.1992 durch die Zeugenaussagen und die Beschuldigtenvernehmung vorgekommen ist". Die vom Magistrat im Rahmen der Anklageerhebung vorgelegten Schriftstücke sowie die zusätzlich in der Verhandlung übergebenen Schriften seien bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nicht als Urkunden i.S.d. § 47 AVG und §§ 292 ff ZPO herangezogen worden. Die Disziplinarbehörde erster Instanz sei vor allem deshalb zu diesem Entschluß gekommen, "weil die Verteidigung nicht zu Unrecht bei einigen dieser Schriften die Schlüssigkeit in Zweifel zog".
Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, sie habe als schwerste Dienstpflichtverletzung die Weigerung des Beschwerdeführers gewertet, die ihm zugeteilte Arbeit im Zentrallager der MA nn in der Zeit vom 9. Dezember 1991 bis zu seiner Suspendierung am 30. Dezember 1991 (mit Einschränkung hinsichtlich des 16. Dezember 1991, vormittags) zu versehen. Die übrigen Dienstpflichtverletzungen seien als erschwerend gewertet worden. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes könne die belangte Behörde nicht finden, daß die verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung nicht gerechtfertigt wäre. Die Disziplinarbehörde erster Instanz habe das Verhalten des Beschwerdeführers als Arbeitsverweigerung des Beamten gewertet. Da der Beschwerdeführer trotz entsprechender Belehrungen in seinem "widersetzlichen Verhalten" beharrt und dadurch das Vertrauen des Dienstgebers wesentlich beeinträchtigt habe, weiters auch kein Ansatz zu einer zukünftigen Änderung des störenden Verhaltens erkennbar gewesen sei, sei der Disziplinarbehörde erster Instanz trotz der bisher disziplinär unbescholtenen langjährigen Dienstleistung des Beschwerdeführers nichts anderes übrig geblieben, als die strengste in der Dienstordnung vorgesehene Strafe, nämlich die Entlassung, auszusprechen. Ein Beamter - so die belangte Behörde weiter in ihrer Begründung zur Strafbemessung -, der sich durch seinen Eintritt in den öffentlichen Dienst einem besonderen Gewaltverhältnis unterwerfe, müsse sich darüber im klaren sein, daß er sich auch hinsichtlich seiner Pflicht zum dienstlichen Gehorsam besondere Bindungen auferlege. Erteilte dienstliche Anordnungen des zuständigen Vorgesetzten seien - abgesehen von den gesetzlich normierten Ausnahmen, die jedoch hier in keinem Fall vorgelegen seien - auszuführen, widrigenfalls der Beamte eine erhebliche Dienstpflichtverletzung begehe. Bei Bestimmung der Disziplinarstrafe sei u.a. auch auf die aus der Schwere des Dienstvergehens entstandenen Nachteile Rücksicht zu nehmen. Seien diese so, daß der Gesetzesbefehl, hierauf Rücksicht zu nehmen, nur durch Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung befolgt werden könne, könnten andere Gründe für die Frage der Strafbemessung nicht mehr ausschlaggebend sein. Das Disziplinarrecht sei das einzige Mittel des Dienstgebers, das ansonsten nicht mehr lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden, wenn der Beamte durch eigene Schuld untragbar geworden ist. Vor allem die Schwere der vorliegenden Dienstpflichtverletzungen lasse, da dienstliche Interessen als schwerstens beeinträchtigt zu bezeichnen seien, die Entlassung des Beschwerdeführers als gerechtfertigt erscheinen, um das Funktionieren der Verwaltung sicherzustellen.
Zum Antrag des Beschwerdeführers, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wies die belangte Behörde darauf hin, daß gemäß § 85 Abs. 5 DO 1966 die Disziplinaroberkommission über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheide. Im übrigen sei der Sachverhalt klar, weitere Erhebungen bzw. Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens seien daher ebenfalls nicht als notwendig erschienen.
In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer "in dem gesetzlich gewährleisteten Recht nicht disziplinär bestraft zu werden".
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 57 der im Beschwerdefall anzuwendbaren DO 1966 (LGBl. Nr. 37/1967) ist ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach den Bestimmungen dieses Abschnittes (des Abschnittes VII der DO 1966) zur Verantwortung zu ziehen.
Gemäß § 19 Abs. 1 DO 1966 (i.d.F. LGBl. Nr. 26/1979) hat der Beamte die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
Gemäß § 19 Abs. 2 DO 1966 hat der Beamte gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, das seiner Stellung entgegengebracht wird, untergraben könnte.
Nach § 20a DO 1966 (i.d.F. LGBl. Nr. 26/1979) hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Der Beamte kann nach Abs. 2 dieser Bestimmung die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält der Beamte eine Weisung aus einem anderen Grund für gesetzwidrig, so kann er gemäß § 20a Abs. 3 leg. cit., bevor er die Weisung befolgt, seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen. Bestätigt jedoch der Vorgesetzte diese Weisung schriftlich, so hat der Beamte die Weisung zu befolgen.
Gemäß § 23a Abs. 1 DO 1966 (i.d.F. LGBl. Nr. 46/1985) hat der Beamte die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten.
§ 17 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien (GOM - Entschließung des Bürgermeisters, mit der gemäß § 91 Abs. 4 Wiener Stadtverfassung mit Genehmigung des Gemeinderates die Geschäftsordnung für den Magistrat erlassen wird; Entschließung vom 31. Oktober 1966, ABl 1966/98, in der für den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung auf Grund der Entschließung zuletzt vom 22. Juli 1992, ABl 1992/29) verpflichtet alle Bediensteten, die ihnen übertragenen Geschäfte unter Beobachtung der Gesetze und sonstigen Vorschriften gewissenhaft und ohne Ansehung der Person zu besorgen. Sie haben sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Nach § 17 Abs. 2 GOM haben alle Bediensteten im Verkehr mit den Parteien (Kunden, anderen Personen und Stellen) ein höfliches, freundliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen, den Anordnungen der Vorgesetzten in Dienstsachen unverzüglich Folge zu leisten, den Vorgesetzten und Mitarbeitern mit Anstand und Achtung zu begegnen und das Standesansehen in und außer Dienst zu wahren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die gemäß § 45 Abs. 2 AVG (i.V.m. § 72 Abs. 1 DO 1966) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, welche Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, vom Verwaltungsgerichtshof daraufhin zu prüfen, ob der Denkvorgang zu einem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechenden Ergebnis geführt hat, bzw. daraufhin, ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurde (siehe dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 548 ff angeführte Judikatur). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt auch im Disziplinarverfahren, wobei hier nach dem weiteren Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. § 79 Abs. 1 Z. 2 DO 1966) der Beamte nicht zu bestrafen ist, wenn die schuldhafte Begehung einer Dienstpflichtverletzung nicht nachgewiesen werden kann (vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S. 482).
Die Begründungserfordernisse für einen Bescheid gemäß § 58 Abs. 2 AVG (i.V.m. § 72 Abs. 1 DO 1966) schließen auch die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen wurde. Die Disziplinarbehörden müssen sohin überprüfbar, schlüssig und zureichend begründen, welche Umstände zur Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer tatsächlichen Behauptung geführt haben (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1989, 89/09/0076). Wesentliche Widersprüche zwischen Spruch und Begründung sowie innerhalb der Begründung führen ebenfalls zur Rechtswidrigkeit eines Bescheides (vgl. Dolp, a.a.O. S. 606).
Zur folgenden Darstellung ist darauf hinzuweisen, daß die Schuldvorwürfe e), f), g), j) und k) - als zusammengehörender Komplex - gesondert behandelt werden.
Zum Vorwurf a) ("Empfang beim Bürgermeister"):
Im Spruch des angefochtenen Bescheides ist dazu angegeben, der Beschwerdeführer habe die festgesetzte Arbeitszeit nicht eingehalten, weil er unter dem Vorwand, als Personalvertreter zu einem Empfang beim Herrn Bürgermeister eingeladen zu sein, um 11.30 Uhr seine Dienststelle verlassen habe und erst um
14.45 Uhr zurückgekehrt sei, obwohl an diesem Tag ein solcher Empfang weder geplant war noch stattgefunden habe.
Mit diesem Vorwurf steht die im angefochtenen Bescheid gegebene Begründung nicht im Einklang.
Nach den Ausführungen in der Begründung habe der Beschwerdeführer nämlich dadurch seine im § 23a Abs. 1 DO 1966 "festgelegten Dienstpflichten" erheblich verletzt, daß er innerhalb der festgesetzten Arbeitszeit ohne Erlaubnis seines Vorgesetzten die Dienststelle für Zwecke verlassen habe, die weder in seiner Tätigkeit als Mitarbeiter der MA nn (was im übrigen vom Beschwerdeführer ohnedies nie behauptet worden sei) noch in seiner Funktion als Personalvertreter begründet gewesen seien.
Diese Begründung ist aber widersprüchlich zum im Spruchpunkt a) enthaltenen Vorwurf, zu dem auch die Gegenschrift davon ausgeht, daß es dabei NICHT DARUM gehe, ob der Personalvertreter angeben müsse, wohin er gehe, wenn er die Dienststelle verlasse, SONDERN DARUM, daß der Beschwerdeführer dazu eine BEWUßT FALSCHE ANGABE gemacht habe.
Da damit bereits die Begründung des angefochtenen Bescheides in diesem Punkt den Spruch nicht zu tragen vermag, kann die Frage der vom Beschwerdeführer bestrittenen Behauptung des Empfanges beim Herrn Bürgermeister für die Begründung seiner Abwesenheit als Personalvertreter dahingestellt bleiben.
Zum Vorwurf b) ("falsche Information des Vorgesetzten"):
Zu diesem Faktum wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, die Disziplinarbehörde erster Instanz habe sich dazu bei ihrer Entscheidung auf die Aussagen der Zeugen E, S und Dr. P gestützt. Die belangte Behörde sehe entgegen den Ausführungen in der Berufung keinen Anlaß, an der Aussage von E Zweifel zu hegen. Die in der Berufung als Begründung für die mangelnde Glaubwürdigkeit herangezogene "Widersprüchlichkeit" (Anführungszeichen im Original) der Zeugenaussagen - der eine Zeuge spreche vom Ort des Aufenthaltes, der andere hingegen vom Grund der Abwesenheit - allein sei für die belangte Behörde kein ausreichender Grund, die Richtigkeit der Aussage von E anzuzweifeln. Die Angelegenheit liege bereits einige Zeit zurück und es könne nicht erwartet werden, daß die Zeugen die seinerzeit geführten Gespräche wörtlich wiedergeben könnten. Aufgrund des zeitlichen Abstandes entspreche es vielmehr den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß Darstellungen von Zeugen über ihre Wahrnehmungen hinsichtlich desselben Vorfalles "gewisse Unterschiede" aufwiesen. Auch die Berufungsausführungen des Beschwerdeführers, daß er z.B. kein Motiv dafür gehabt habe, eine derartige Auskunft zu erfinden und gegenüber seinem Vorgesetzten derartiges zu behaupten, könnten nicht überzeugen. Im Gegenteil, es erscheine der belangten Behörde "bei nicht gänzlich weltfremder Betrachtung" wesentlich wahrscheinlicher, daß der Beschuldigte durch Hinweis auf Auskünfte und Aussagen quasi einer "höheren Instanz" (Anführungszeichen im Original) versucht habe, die Situation am 1. Oktober 1991 zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Denn selbst eine "notorisch bekannte Vereinbarung" (Anführungszeichen im Original) zwischen der Personalvertretung und der Gemeinde Wien, welche Eintragungen im Absenzenbuch vorzunehmen seien, würde nach Ansicht der belangten Behörde den Beschuldigten nicht von seiner Verpflichtung entbinden, dann, wenn seine Funktion als Personalvertreter eine Abwesenheit vom Dienst erfordere, diese unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf den Dienstbetrieb und nach Rücksprache mit seinem Vorgesetzten in Anspruch zu nehmen. Ein Beamter, der in diesem Zusammenhang die von ihm geforderte Vorgangsweise durch bewußt unrichtige Angaben zu umgehen suche, begehe ohne Zweifel eine Dienstpflichtverletzung.
Auch in diesem Punkt erscheint die Begründung des angefochtenen Bescheides widersprüchlich zum spruchgemäßen Vorwurf der Dienstpflichtverletzung:
Ist im Spruch allein von einer wahrheitswidrigen Behauptung gegenüber dem Gruppenleiter E die Rede, wird in der Begründung "ohne Zweifel" eine Dienstpflichtverletzung darin gesehen, wenn ein Beamter die nach Ansicht der belangten Behörde bei Inanspruchnahme einer Abwesenheit vom Dienst als Personalvertreter GEFORDERTE VORGANGSWEISE durch bewußt unrichtige Angaben ZU UMGEHEN suche.
Weiters ist zum Nachweis der "wahrheitswidrigen Behauptung" die Begründung nicht schlüssig:
Der Zeuge E hat in seiner Aussage vor der Disziplinarbehörde erster Instanz am 30. September 1992 angegeben, der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber am 1. Oktober 1991 behauptet, mit Dr. P gesprochen zu haben und dieser habe ihm ausdrücklich gesagt, daß er den Ort seines Aufenthaltes nicht im Absenzenbuch eintragen müsse. S gab wiederum in seiner Zeugenaussage zu diesem Punkt (ebenfalls am 30. September 1992) an, er habe das Gespräch zwischen E und dem Beschwerdeführer gehört (E habe ihn gebeten, bei diesem Gespräch als Zeuge dabei zu sein) und der Beschwerdeführer habe dabei zu Herrn E gesagt, er müsse die Zeit, aber nicht den Grund eintragen, wenn er als Personalvertreter unterwegs sei (daß sich dabei der Beschwerdeführer auf eine Auskunft von Dr. P berufen hätte, ist im übrigen dieser Zeugenaussage nicht zu entnehmen). Dr. P hat bei seiner Zeugenaussage vom 1. Oktober 1992 gesagt, er habe gelegentlich mit dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Personalvertreter "zu tun gehabt". "Bei diesem Gespräch" sei das Thema Absenzenbuch nicht zur Sprache gekommen. Die Gespräche hätten seines Wissens im November/Dezember 1990 stattgefunden.
Der angefochtene Bescheid begründet nunmehr nicht schlüssig, warum die belangte Behörde unter Hinweis auf den "zeitlichen Abstand" einerseits davon ausgeht, es könne nicht erwartet werden, daß die Zeugen die seinerzeit geführten Gespräche wörtlich wiedergeben könnten, und andererseits doch die wörtliche Aussage des Zeugen E zum Inhalt ihres Disziplinarvorwurfes macht. Überlegungen zur Wahrscheinlichkeit der vorgeworfenen Behauptung im Hinblick auf die Beeinflussung einer (im angefochtenen Bescheid auch nicht näher beschriebenen) Situation am 1. Oktober 1991 vermögen die Nachweispflicht für eine Dienstpflichtverletzung nicht zu ersetzen.
Zum Vorwurf c) ("Außenerhebung in einer Schule"):
Im angefochtenen Bescheid wird dazu ausgeführt, es sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer am betreffenden Tag in der genannten Schule anwesend gewesen sei. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei zufällig dort gewesen, und nicht, - wie vorgeworfen - um weisungswidrig Außenerhebungen durchzuführen, werde - wie auch die Disziplinarbehörde erster Instanz festgestellt habe - durch die Aussagen der Zeugen Dr. H, U und J widerlegt. Die Angaben dieser Zeugen, wonach sich der Beschwerdeführer am darauffolgenden Tag über entsprechenden Vorhalt damit gerechtfertigt habe, es hätte Mängel gegeben und er hätte als Personalvertreter i.S. des wirtschaftlichen Mitbestimmungsrechtes entsprechende Erhebungen durchzuführen gehabt, könnten durch die Ausführungen in der Berufung in ihrer Glaubwürdigkeit nicht erschüttert werden. Darüber hinaus seien auch die Aussagen des Beschwerdeführers selbst zu diesem Punkt keinesweges widerspruchsfrei. Genauso wie er in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung zunächst das Vorhandensein bzw. die Kenntnis der betreffenden Weisung abgestritten habe, auf intensiveres Befragen aber dann doch zugeben habe müssen, daß eine solche Weisung existiert haben könnte, habe sich auch hinsichtlich der Frage der zufälligen Abwesenheit bei "weiterem Befragen plötzlich" gezeigt, daß es doch Mängel gegeben haben könnte. Bei Würdigung all dieser Umstände könne die belangte Behörde zu keinem anderen Ergebnis als die Disziplinarbehörde erster Instanz kommen, sodaß auch in diesem Punkt der Berufung ein Erfolg versagt bleibe.
Die Begründung des Disziplinarerkenntnisses erster Instanz führte zu diesem Faktum aus, aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen von E, Dr. H, U und J sowie dem Teilgeständnis des Beschwerdeführers komme der Senat zur Auffassung, daß in der MA nn bereits seit vielen Jahren die Weisung bestehe, wonach für technische Erhebungen außerhalb der Dienststelle die Werkmeister und nicht die Referenten zuständig seien. Dem Beschwerdeführer, der als Referent in der MA nn damals in der Warengruppe m tätig gewesen sei, sei diese Weisung am 26. Juni 1990 außerdem schriftlich erteilt worden; weiters sei er gleichzeitig am 26. Juni 1990 angewiesen worden, in Zukunft Beschwerden über bekanntgewordene Mängel seinem Gruppenleiter bekanntzugeben. Der Senat sei zur Überzeugung gekommen, daß der Beschwerdeführer am 1. Oktober 1991 nicht zufällig in der Schule 1100 Wien, X-Straße, anwesend gewesen sei, sondern vermeint habe, in einem Klassenzimmer nachsehen zu müssen, ob Mängel an dem von der MA nn beschafften Inventar bestünden, obwohl er seinem Vorgesetzten das Bestehen solcher Mängel weder vor noch nach dem 1. Oktober 1991 gemeldet habe. Der Beschwerdeführer habe daher am 1. Oktober 1991 die ihm allgemein bekannte und zusätzlich am 27. Juni 1990 erteilte Weisung unbeachtet gelassen und dadurch § 20a Abs. 1 DO 1966 zuwidergehandelt.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist insofern nicht schlüssig, als sie zur Widerlegung der Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei zufällig in der Schule gewesen, und nicht um weisungswidrig Außenerhebungen durchzuführen, auf die Aussagen der Zeugen Dr. H, U und J verweist - "WIE AUCH SEITENS DER DISZIPLINARBEHÖRDE ERSTER INSTANZ FESTGESTELLT". Dazu ist aber dem erstinstanzlichen Bescheid eine Bezugnahme auf diese Zeugenaussagen NUR dahingehend zu entnehmen, daß bezüglich technischer Erhebungen außerhalb der Dienststelle und der Meldung von Mängel eine Weisung bestand (der Inhalt dieser Weisung wird im angefochtenen Bescheid im übrigen nicht weiter festgestellt).
Weiters enthält die Begründung des angefochtenen Bescheides keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem - doch substantiiert vorgetragenen - Berufungsvorbringen, wonach der Beschwerdeführer in der genannten Schule keine wie immer gearteten Außenerhebungen durchgeführt habe und der Inhalt der Weisung vom 26. Juni 1990 dahingehend zu verstehen gewesen sei, daß nur bekanntgewordene Mängel dem Vorgesetzten gemeldet werden müßten. Eine nachvollziehbare Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung zu diesem Punkt wäre um so mehr notwendig gewesen, als die Zeugen Dr. H, U und J keine unmittelbaren Wahrnehmungen über die angeblichen Außenerhebungen gemacht hatten und beispielsweise der Zeuge Dr. H (Abteilungsleiterstellvertreter der MA nn) bei seiner Einvernahme am 30. September 1992 teilweise wiederum nur Schlußfolgerungen von einer seinerseits erfolgten Einvernahme des Beschwerdeführers am 11. November 1991 wiedergab, sich ansonsten jedoch über konkrete Mängel und dergleichen bzw. den genauen Inhalt der Weisung uninformiert zeigte. Der Zeuge E hat in seiner Einvernahme am 30. September 1992 zwar eine Außenerhebung dahingehend definiert, daß es sich dabei um eine Dienstverrichtung an einem Ort außerhalb der Dienststelle handle, die mit der Sache kausal im Zusammenhang stehe, in derselben Aussage jedoch auch ausgeführt, die Außendiensttätigkeit des Beschwerdeführers sei darin gelegen gewesen, "daß er in dieser Schule war" (was er dort gemacht habe, wisse er nicht; laut Aktenvermerk des Werkmeisters habe der Beschwerdeführer "in eine Klasse geschaut").
Der Disziplinarvorwurf betreffend "Außenerhebung in einer Schule" erweist sich damit insgesamt als mit wesentlichen Verfahrensmängeln belastet.
Zum Vorwurf d) ("Raufhandel"):
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird dazu ausgeführt, die Disziplinarbehörde erster Instanz sei aufgrund der Zeugenaussagen von U und Dr. H zur Auffassung gelangt, daß der Beschwerdeführer diese Behauptung aufgestellt habe. Die Ausführungen in der Berufung hiezu könnten nicht überzeugen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer seine Aussage zu diesem Faktum in der mündlichen Verhandlung mit den Worten "ja, ich habe das behauptet" begonnen. Erst auf ausdrückliches Befragen durch seinen Anwalt habe er diese Aussage relativiert und erklärt, er "glaube sich zu erinnern" (Anführungszeichen im Original), nur den Vorfall selbst geschildert und nicht das Wort "Raufhandel" verwendet zu haben. Die Disziplinarbehörde erster Instanz sei daher völlig zu Recht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer seinen Vorgesetzten wahrheitswidrig eines Verhaltens bezichtigt habe, das der gemäß § 17 Abs. 2 GOM gebotenen Begegnung mit Anstand und Achtung sowie der Wahrung des Standesansehens nicht entspreche, und damit selbst die gemäß § 17 Abs. 2 GOM gebotene Pflicht, dem Vorgesetzten mit Anstand und Achtung zu begegnen, verletzt habe.
Die Begründung der Disziplinarbehörde erster Instanz zu diesem Punkt lautet dahingehend, der Senat sei aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen von U und Dr. H zur Auffassung gekommen, daß der Beschwerdeführer am 12. November 1991 zumindest diesen Zeugen gegenüber behauptet habe, daß zwischen ihm und Dr. W am 11. November 1991 ein Raufhandel stattgefunden habe. Der Senat sei der Ansicht, daß ein Beamter, der seinen Vorgesetzten wahrheitswidrig eines Verhaltens bezichtige, das nicht der gemäß § 17 Abs. 2 GOM gebotenen Begegnung mit Anstand und Achtung sowie der Wahrung des Standesansehens in und außer Dienst entspreche, selbst den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 GOM zuwiderhandle. Da der Beschwerdeführer am 12. November 1991 vor mehreren Personen seinen Vorgesetzten Dr. W wahrheitswidrig eines ihm gegenüber am 11. November 1991 gesetzten Verhaltens bezichtigt habe, das der gemäß § 17 Abs. 2 GOM gebotenen Begegnung mit Achtung und Anstand sowie der Wahrung des Standesansehens in und außer Dienst nicht entspreche, habe der Beschwerdeführer die gemäß § 17 Abs. 2 gebotene Pflicht, dem Vorgesetzten mit Anstand und Achtung zu begegnen, verletzt. Der Senat komme aber in diesem Zusammenhang zur Auffassung, daß die fälschliche Qualifikation der Vorkommnisse vom 11. November 1991 durch den Beschwerdeführer als strafmildernd anzusehen wäre.
Vorweg ist festzuhalten, daß der im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltene Verstoß gegen die (allgemeine) Dienstpflicht des § 19 Abs. 1 DO 1966 im angefochtenen Bescheid (und auch im Disziplinarerkenntnis erster Instanz) nicht begründet wird.
Auch in diesem Punkt entspricht der angefochtene Bescheid nicht den Erfordernissen an eine klare und übersichtliche Darstellung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen. So wird im angefochtenen Bescheid im wesentlichen nur auf die von der Disziplinarbehörde erster Instanz als glaubhaft beurteilten Zeugenaussagen der U und des Dr. H hingewiesen und festgestellt, die Ausführungen in der Berufung hiezu könnten "nicht überzeugen". Mit Recht rügt die Beschwerde hiezu ein fehlendes Eingehen auf weitere Beweisergebnisse und eine fehlende Darstellung der am 11. November 1991 stattgefundenen Ereignisse. Es fehlt beispielsweise jede Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen, wonach etwa aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers über seine Verweisung aus einer Dienststellenversammlung durch den Abteilungsleiter Dr. W die Zeugen U und Dr. H selbst geschlossen haben könnten, daß es sich dabei um einen "Raufhandel" gehandelt habe. Auch sind etwa die in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen,
"... Unabhängig davon, ob ich das Wort "Raufhandel" gebraucht habe, oder die Ereignisse am 11.11.1991 "relativiert" habe, steht fest, daß es eine tätliche Auseinandersetzung zwischen mir und SR Dr. W gegeben hat. Grundsätzlich ist festzustellen, daß überwiegend die Zeugen zu diesem Thema nichts gesehen haben - wollen - , weil sich die Auseinandersetzung "hinter uns" abgespielt hat (Zeuge Sch, S 23 des Protokolls; SR Dr. H S 1 des Prot.; M S 10 des Prot.).
Die Zeugen Sch, Dr. H, Ing. Ur gaben aber übereinstimmend an, "das W lautstark schrie, - es zu einer Berührung kam, - A am Revers berührt wurde, ferner vom Chef eine Art Wegtauchen erfolgt, eine Hand habe ich gesehen, - ich will Sie nicht mehr sehen, raus, raus" ausdrücklich gehört und/oder gesehen haben.
..."
durchaus zutreffende Hinweise auf einen Verstoß gegen die der belangten Behörde betreffend den Disziplinarvorwurf der wahrheitswidrigen Behauptung obliegende Begründungspflicht.
Mit der Schilderung eines Vorfalls als "Raufhandel" könnte außerdem für sich allein noch nicht schlüssig eine seitens des Beschwerdeführers QUALIFIZIERTE Unterstellung einer Dienstpflichtverletzung abgeleitet werden.
Zum Vorwurf h) ("Teilnahme an der Teildienststellenversammlung"):
Der Schuldspruch im Disziplinarerkenntnis erster Instanz wird damit begründet, für den Senat sei amtsbekannt, daß am 16. Dezember 1991 ab 9.00 Uhr in der Zentrale der MA nn (und damit für die Warengruppe m2) eine Teildienststellenversammlung gemäß § 6 Abs. 5 und 7 W-PVG stattgefunden habe und ab
13.30 Uhr eine zweite Teildienststellenversammlung im Zentrallager. Im Sinne des § 6 Abs. 7 W-PVG seien alle Dienstnehmer einer solchen Dienststelle von Dienstleistungen zu befreien, damit sie an einer dieser Dienststellenversammlungen teilnehmen können. Der Beschwerdeführer habe an der Teildienststellenversammlung in der Zentrale teilgenommen, weshalb die Teilnahme an der Teildienststellenversammlung im Zentrallager keinen Befreiungsgrund hinsichtlich der Erbrinung der Dienstleistungen darstelle. Aufgrund der zu diesem Punkt glaubhaften Zeugenaussage von Ing. G sei der Senat zur Auffassung gekommen, daß der Beschwerdeführer am 16. Dezember 1991 zwischen 12.30 Uhr und 13.30 im Zentrallager erschienen sei, jedoch nicht um zu arbeiten, sondern um lediglich an der Teildienststellenversammlung teilzunehmen. Daß der Beschwerdeführer ohne Erlaubnis an einer Dienststellenteilversammlung habe teilnehmen wollen, die in der von ihm außerdienstlich frequentierten Warengruppe m2 stattgefunden habe, sei ihm nicht als Verletzung einer Dienstpflicht anzulasten, jedoch habe er durch die Weigerung ab
13.30 Uhr bis Dienstschluß (15.30 Uhr) die im Zentrallager mit seinem Dienstposten verbundene Arbeit zu leisten, die in den §§ 19 Abs. 2 und 20a Abs. 1 DO 1966 sowie im § 19 Abs. 2 GOM (richtig wohl § 17 Abs. 2 GOM) normierten Dienstpflichten schuldhaft verletzt.
Im angefochtenen Bescheid wird hiezu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme die ihm vorgeworfene Teilnahme an der zweiten Teildienststellenversammlung keineswegs bestritten, sondern zur Rechtfertigung gesagt, daß er an dieser zweiten Dienststellenversammlung habe teilnehmen wollen, um Fragen über die Zeit seiner Personalvertreterschaft zu beantworten. Die Begründung sei - so die weiteren Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - nicht zielführend, weil ungeachtet der übrigen dem Schutze und der Förderung der Ausübung der Funktion von Personalvertretern dienenden Regelungen auch ein amtierender Personalvertreter nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeit befreit sei. Vielmehr werde von ihm erwartet, daß er diese Funktion unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf den Dienstbetrieb ausübe (arg.: "... freie Zeit zu gewähren" im § 35 Abs. 4 W-PVG) und Dienstbefreiung dafür nur nach Rücksprache mit seinem Vorgesetzten in Anspruch nehme. Dies sei umsomehr für den Fall zu verlangen, daß ein Beamter nach Ablauf seiner Funktionsperiode dennoch in diesem Zusammenhang freie Zeit in Anspruch nehmen möchte. Die Disziplinarkommission erster Instanz sei hier ebenfalls zu Recht von einer Verletzung von Dienstpflichten ausgegangen.
Zu diesem Spruchpunkt spricht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon, die Disziplinarkommission erster Instanz sei hier "ebenfalls völlig zu Recht von einer Verletzung von Dienstpflichten ausgegangen". Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch offensichtlich, daß sich der vorgeworfene Verstoß gegen Dienstpflichten im erstinstanzlichen Bescheid nicht mit dem diesbezüglichen Pflichtenverstoß im angefochtenen Bescheid deckt. Während die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides auf einen Vorwurf der Verletzung der Dienstpflichten nach den §§ 19 Abs. 2 und 20a Abs. 1 DO 1966 sowie - offenbar - § 17 Abs. 2 GOM hinausläuft, ist demgegenüber im Spruch des angefochtenen Bescheides von Dienstpflichtverletzungen nach den §§ 19 Abs. 1 und 23a Abs. 1 DO 1966 sowie § 17 Abs. 1 GOM die Rede.
Vom Sachverhalt her wurde dem Beschwerdeführer - siehe die Bescheidbegründung des erstinstanzlichen Bescheides - nicht die "ohne Erlaubnis" erfolgte Teilnahme an der Teildienststellenversammlung in der von ihm "außerdienstlich frequentierten Warengruppe m2" zur Last gelegt, sondern die Teilnahme an der Teildienststellenversammlung im Zentrallager, dem er nach Ansicht der Behörde zum damaligen Zeitpunkt auch zur Dienstleistung zugeteilt war (vgl. dazu etwa die Spruchpunkte e), f) und g). Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist dazu zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer damit die festgesetzte Dienstzeit nicht eingehalten haben soll. Dazu ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer mit seiner Teilnahme an der Teildienststellenversammlung im Zentrallager offenkundig nicht von seiner Dienststelle abwesend war bzw. wurde dies jedenfalls nicht festgestellt. Hat er allenfalls weisungswidrig (so offenbar noch der Vorwurf der Dienstpflichtverletzung der Disziplinarbehörde erster Instanz entsprechend der Zeugenaussage des Ing. G vom 1. Oktober 1992) nicht die an der Dienststelle zugewiesene Arbeit ausgeübt, begründet dies keinen Verstoß gegen die Arbeitszeitregelung des § 23a DO 1966 (Einhaltung der Arbeitszeit von grundsätzlich 40 Stunden wöchentlich). Da darüber hinaus die Verletzung der (allgemeinen) Dienstpflichten der § 19 Abs. 1 DO 1966 (und § 17 Abs. 1 GOM) im angefochtenen Bescheid nicht weiter begründet wird (auch zu einer Umqualifizierung gegenüber der Disziplinarbehörde erster Instanz nicht Stellung genommen wird), besteht der Vorwurf der zum Spruchpunkt h) vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht zu Recht. Es erübrigt sich daher auf das dazu erstattete Beschwerdevorbringen, das im wesentlichen nochmals die Teilnahme an der Teildienststellenversammlung mit der ehemaligen Tätigkeit als Personalvertreter zu rechtfertigen sucht, weiter einzugehen.
Zum Vorwurf i) ("Personalvertretungswahlen"):
Die Begründung im Disziplinarerkenntnis erster Instanz zu diesem Punkt lautet wie folgt:
"Nach Ansicht des Senates ist grundsätzlich davon auszugehen, daß das von einem Rechtsanwalt Vorgebrachte ihm vorher von seinem Mandaten dargelegt worden ist; demgemäß sind solche Äußerungen nicht dem Rechtsanwalt sondern dem von ihm Vertretenen zuzurechnen.
Amtsbekannt hat der Rechtsanwalt des A im Schriftsatz vom 10.1.1992 behauptet, Dr. W habe in seiner Funktion als Dienststellenleiter Bedienstete, welche im Rahmen der MA nn zur Personalvertretungswahl wahlberechtigt waren und den für sich wahlwerbenden A unterstützen wollten, eingeschüchtert, indem er ihnen mit dem Verlust von Zulagen gedroht habe. Wie der Beschuldigte selbst während der Verhandlung sagte, habe er für die Behauptung Zeugen, insbesondere L, weshalb er vor dem 10.1.1992 dies auch seinem Rechtsvertreter mitgeteilt habe.
Bringt ein Vorgesetzter gegenüber seinen Mitarbeitern zum Ausdruck, er werde ihnen bei Unterstützung eines bestimmten Wahlwerbers Dienstzulagen entziehen, ist dies zumindest als Verletzung des gebotenen höflichen und hilfsbereiten Verhaltens anzusehen.
Der von der Verteidigung als Zeuge genannte L gab nach zusätzlicher ausdrücklicher Belehrung über die strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage zu diesem Punkt an, daß ihm persönlich nicht mit dem Verlust von Zulagen gedroht worden sei; ob Dr. W anderen Beamten mit dem Verlust von deren Zulagen gedroht habe, wisse er nicht mehr.
Nach zusätzlicher ausdrücklicher Belehrung über die strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage gab Ing. Ur zu diesem Punkt an, Dr. W habe ihm gegenüber sinngemäß erklärt: "Überlegt euch gut, ob ihr A als Personalvertreter wollt"; dies habe er weder als Drohung noch als Weisung des Dr. W ihm gegenüber empfunden.
Nach zusätzlich ausdrücklicher Belehrung über die strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage gab Ing. Sch zu diesem Punkt an, daß Dr. W und Dr. H - im zeitlichen Bereich vor der Personalvertretungswahl - von Gruppe zu Gruppe gegangen seien. Die beiden haben ihn damals gefragt, ob er zufrieden sei, ob es Beschwerden gäbe etc.; in diesem Zusammenhang sei auch das Gespräch auf die Personalvertretungswahl gekommen. Dabei habe Dr. W sinngemäß erklärt: "Überlegt euch gut, ob ihr A als Personalvertreter wollt". Dr. W habe ihm gegenüber nicht gedroht, daß ihm Zulagen entzogen wüden.
Der Zeuge S gab zu diesem Punkt an, daß Dr. W ihm gegenüber für den Fall einer Unterstützung des Wahlwerbers A nicht mit dem Verlust von Zulagen gedroht hat; er habe auch von anderen Mitarbeitern darüber nichts gehört.
Der Zeuge G gab zu diesem Punkt an, daß es seines Wissens nach keine Weisung des Dr. W gegeben habe, wonach Sorge zu tragen sei, daß A nicht Personalvertreter würde.
Der Zeuge Dr. H kann sich trotz eindinglicher Vorhalte der Verteidigung nicht mehr detailliert an Geschehnisse im Zeitraum vor der Personalvertretungswahl erinnern.
Der Zeuge Dr. W verneint die Frage, ob er Bediensteten der MA nn anläßlich der Personalvertretungswahl mit dem Verlust von Zulagen gedroht habe, wenn sie den Wahlwerber A unterstützten, gab jedoch offen zu, daß er gemeinsam mit Dr. H durch die Abteilung gegangen wäre - wie er dies mehrmals im Jahr mache - um Anregungen und Beschwerden entgegenzunehmen. Wenn er auf die bevorstehende Personalvertretungswahl und die Person des A angesprochen worden war, sei es aus seiner heutigen Erinnerung nicht ausgeschlossen, daß er sinngemäß die von den Zeugen Sch und Ur zitierte Meinung geäußert habe.
Aufgrund dieser Zeugenaussagen kam der Senat zur Auffassung, daß Dr. W anläßlich der Personalvertretungwahl im Frühjahr 1990 gegenüber Beamten der MA nn zwar seine Meinung über den Wahlwerber A dargelegt habe, aber eine von ihm als Dienststellenleiter ausgesprochene Drohung, er werde Bediensteten, die Unterstützungserklärungen für A abgeben wollten, Zulagen entziehen bzw. dafür sorgen, daß sie bestehende Zulagen verlieren, nicht als erwiesen angesehen werden kann.
A hat daher durch die im Schreiben vom 10.1.1992 dargelegte, wahrheitswidrige Behauptung, Dr. W habe als Dienststellenleiter Beamte der MA nn, die A bei seinem Bestreben, zum Personalvertreter gewählt zu werden, unterstützen wollten, im Frühjar 1990 dadurch eingeschüchtert, daß er ihnen mit dem Entzug von Zulagen gedroht hat, die gemäß § 19 Abs. 2 DO normierte Verpflichtung zu höflichem und hilfsbereiten Verhalten verletzt.
Soweit in der Verhandlung erkennbar, hat Dr. W hinsichtlich des Wahlwerbers A gegenüber den Beamten der MA nn lediglich seine Meinung als ebenfalls zur Personalvertretung Wahlberechtigter zum Ausdruck gebracht. Die Möglichkeit des Austausches von Meinungen zwischen Wahlberechtigten über Kandidaten ist aber eine der Grundvoraussetzungen für die Meinungsbildung vor einer demokratischen Abstimmung. Ob dabei Dr. W dazu seine Stellung als Argumentationsplattform benützt hat - wie dies von der Verteidigung behauptet wurde - und inwieweit ein solches Verhalten rechtswidrig ist, war nicht Gegenstand der Anklage und erschien dem Senat auch nicht geeignet, für die Tat des A schuldbefreiend zu wirken."
In der Berufungsschrift vom 18. November 1992 brachte der Beschwerdeführer dazu unter anderem folgendes vor:
"Die Ansicht der Disziplinarbehörde I. Instanz kann im Hinblick auf die bei der Verhandlung zu Tage getretenen Verhältnisse bei der MA nn nicht geteilt werden. Wenn ein Leiter einer Magistratsabteilung auch nur "überlegt"s euch gut, ob ihr den A dazu macht" zu dienstlich nachgeordneten Beamten sagt, so stellt dies jedenfalls eine Aufforderung dar, über die Konsequenzen eines bestimmten Verhaltens nachzudenken.
Eine mögliche Konsequenz ist selbstverständlich auch der Entzug von Dienstzulagen.
Aufgrund des Eindruckes, den der Zeuge Dr. W vor der Disziplinarbehörde I. Instanz gemacht hat, der ja im übrigen selbst zugegeben hat, nicht ausschließen zu können, ob er die obzitierten Worte verwendet hat, hat dieser nicht wie die Disziplinarbehörde I. Instanz schüchtern vermeint, zur Meinungsbildung vor einer demokratischen Abstimmung beitragen, sondern im Gegenteil offenbar eine Meinungsbildung selbst formen wollen.
Der erkennende Senat hat gerade in diesem Punkt bzw. im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen Sch jegliche Gesetze einer unmittelbaren Beweiswürdigung mit Füßen getreten. Der Zeuge Sch hat, nachdem er bereits zum Thema, nämlich in welcher Form sich der sehr geehrte Herr Dr. W betreffend Verhinderung einer Wahl meiner Person zum Personalvertreter geäußert hat, erklärt weitere Fragen nicht mehr beantworten zu wollen. Dem Senat sind insoferne Erinnerungslücken in diesem Zusammenhang vorzuwerfen, da einvernehmlich und zwar sowohl in Übereinstimmung zwischen den Mitgliedern des Senates und dem Disziplinarsenat einerseits, aber auch in Übereinstimmung mit meiner Verteidigung, auf eine weitere Befragung des Zeugen zu diesem Thema verzichtet wurde, da dieser erklärt hat, bei der wahrheitsgemäßen Beantwortung der ihm von der Verteidigung gestellten Fragen, mit größten Schwierigkeiten rechnen zu müssen, und er von seinem Entschlagungsrecht aus diesem Grund Gebrauch machte. Der Senat hat zu erkennen gegeben, gerade diese Aussage werten zu wollen bzw. anzuerkennen, daß die von mir behaupteten Äußerungen des Dr. W tatsächlich in der einen oder anderen Form von Dr. W gemacht wurden. In diesem Zusammenhang wurde ferner mit dem Zeugen Sch erörtert, daß z.B. einer der Nachteile, die freimütigen Zeugen erwachsen könnten, in der Kürzung von Überstunden liegen könnten. Dies muß Beweis genug sein für das "vorbildliche Verhalten" des Dr. W in seinen Bestrebungen, mich los zu werden. Das Stillschweigen der Zeugen und der einverständliche Verzicht auf eine weitere intensive Befragung durch die Verteidigung unter beifälligem Nicken des Vertreters des Zentralausschusses der Personalvertretung zu meinem Nachteil zu werten, ist gegenüber der Verteidigung unfair und im Rahmen der gesamten Beweiswürdigung kühn.
Wie noch in der Rechtsrüge auszuführen sein wird, habe ich diese Behauptung jedenfalls im guten Glauben und im Hinblick auf die obigen Ausführungen berechtigterweise getan, sodaß darin jedenfalls keine Dienstpflichtverletzung zu erblicken ist."
Im angefochtenen Bescheid wird die Abweisung der Berufung damit begründet, es stehe fest, daß die Behauptung, Dr. W habe Bedienstete entsprechend eingeschüchtert, in der Berufung enthalten sei, eine derartige Behauptung sei weiters, wenn sie wahrheitswidrig erhoben werde, geeignet, die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung darzustellen. Allein diese Frage sei im gegenständlichen Disziplinarverfahren zu prüfen, keinesfalls, wie der Beschwerdeführer zu meinen scheine, die Frage, ob sich der Zeuge Dr. W in diesem Zusammenhang richtig verhalten habe. Auch die weiteren Ausführungen in der Berufung vermöchten die belangte Behörde nicht davon zu überzeugen, daß die Disziplinarbehörde erster Instanz zu Unrecht den Aussagen der Zeugen gefolgt wäre, wonach Dr. W keineswegs mit dem Verlust von Zulagen gedroht habe. Gerade der vom Beschwerdeführer selbst als Zeuge für diese Drohung genannte L hätte, da er bereits im Ruhestand sei, keineswegs die vom Beschwerdeführer als Ursache für die erwähnten Aussagen der Zeugen angedeuteten Befürchtungen hinsichtlich allfälliger Nachteile im Dienst haben müssen. Es sei daher davon auszugehen, daß die in der zitierten Berufung aufgestellte Behauptung wahrheitswidrig und dadurch dem Abteilungsleiter der MA nn zu Unrecht eine Dienstpflichtverletzung unterstellt worden sei. Durch diese schriftliche - und daher auch mit strengeren Maßstäben als eine mündliche Aussage zu messende - Behauptung sei das vom Beamten geforderte entsprechende Verhalten gegenüber den Vorgesetzten nicht eingehalten.
Auch hier ist der angefochtene Bescheid - ähnlich wie zum Spruchpunkt d) - mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet. Abgesehen davon, daß die Qualifikation der vorgeworfenen wahrheitswidrigen Behauptung als Unterstellung einer Dienstpflichtverletzung auch erst durch die Wertung seitens der Disziplinarbehörde erfolgt ist (die Drohung mit dem Verlust der Dienstzulagen sei "zumindest als Verletzung des gebotenen höflichen und hilfsbereiten Verhalten anzusehen"), fehlt im angefochtenen Bescheid insbesondere eine hinreichende Auseinandersetzung mit den die Beweiswürdigung der Disziplinarbehörde erster Instanz angreifenden Berufungsausführungen. Sind schon Wendungen wie "auch die weiteren Ausführungen in der Berufung vermöchten ... nicht zu überzeugen, daß ..." im Hinblick auf ihre Nachvollziehbarkeit zu wenig differenziert, so beantworten die damit im Zusammenhang getroffenen Aussagen zur Frage der Drohung mit Zulagenverlust seitens Dr. W nicht die subjektive Vorwerfbarkeit der in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen für den Beschwerdeführer (etwa allfällige Gutgläubigkeit laut Berufungsausführungen). Nicht zu Unrecht verweist hier die Beschwerde auch auf den Grundsatz des "in dubio pro reo", der gerade bei nicht eindeutigen Feststellungen (so wird in der Begründung der Disziplinarbehörde erster Instanz die dem Dienststellenleiter vorgeworfene Drohung des Zulagenentzuges nach den Zeugenaussagen nur als "nicht erwiesen" bezeichnet) eine eingehende Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen erfordert.
Zu den Vorwürfen e), f), g), j) und k) ("Nichtantritt des Dienstes im Zentrallager"):
Bei diesen Vorwürfen wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt,
er habe entgegen der mündlich erteilten Weisung vom 13. November 1991 am 14. November 1991 den Dienst im Zentrallager am 14. November 1991 nicht angetreten (Vorwurf e);
er habe weiters die ihm am 15. November 1991 schriftlich übergebene Weisung des Dr. H nicht befolgt, an diesem Tag seinen Dienst im Zentrallager anzutreten (Vorwurf f);
er habe der ihm am 13. November 1991 von Dr. H mündlich erteilten Weisung, wonach er ab 11. November 1991 seinen Dienst im Zentrallager zu versehen habe, insofern zuwidergehandelt, als er sich nach seinem Krankenstand am 9. Dezember 1991 nicht im Zentrallager, sondern in der Warengruppe m2 der MA nn eingefunden habe (Vorwurf g);
er habe gegenüber Ing. K wahrheitswidrig behauptet, OSR Dr. Pi hätte ihm gesagt, er müsse die Weisung des SR Dr. H betreffend seine Dienstzuteilung ins Zentrallager der MA nn nicht befolgen und der Beschwerdeführer habe durch diese wahrheitswidrige Behauptung "nicht alles vermieden, was das Vertrauen, das seiner Stellung entgegengebracht wird, untergraben könne" (Vorwurf j);
er habe in der Zeit vom 9. Dezember 1991 bis zu seiner Suspendierung am 30. Dezember 1991 die ihm zugeteilte Arbeit im Zentrallager der MA nn verweigert und sich stattdessen in der Warengruppe m2 der MA nn aufgehalten (Vorwurf k).
Zum Punkt e) führte die Disziplinarkommission erster Instanz in ihrer Entscheidung aus, aufgrund der Bestimmung des § 12 Abs. 4 GOM stehe für den Senat fest, daß Dr. W als Dienststellenleiter der MA nn das Weisungsrecht gegenüber allen der MA nn zugeteilten Beamten zustehe. Der Senat sei weiterhin der Auffassung, daß § 12 Abs. 6 GOM dahingehend zu verstehen sei, daß ein Bediensteter der MA nn nur von solchen Personen Weisungen entgegennehmen müsse, die im § 12 GOM genannt seien oder denen einer dieser Personen ihr Weisungsrecht übertragen habe. Die Ansicht, ein Dienststellenleiter dürfe sich bei der Erteilung von Weisungen in Personalangelegenheiten nur dann durch eine andere Person vertreten lassen, wenn er selbst vom Dienstort abwesend sei, lasse sich aus den bestehenden Vorschriften weder erhärten noch nachvollziehen. Aufgrund der zu diesem Punkt glaubhaften Zeugenaussagen von Dr. W und Dr. H sei der Senat zur Auffassung gekommen, daß Dr. W bereits vor dem 13. November 1991 alle den Beschwerdeführer betreffenden Agenden, und damit auch das Weisungsrecht diesem gegenüber, an Dr. H übertragen habe. Dieser sei demnach am 13. November 1991 berechtigt gewesen, dem Beschwerdeführer im Namen des Dienststellenleiters Weisungen zu erteilen. Aufgrund der zu diesem Punkt glaubhaften Zeugenaussagen von Dr. W und Dr. H sei der Senat auch zur Auffassung gelangt, daß dieses auf Dr. H übertragene Weisungsrecht durch Dr. W nicht eingeschränkt gewesen sei und damit auch die "Transferierung" des Beschwerdeführers von einem Dienstposten auf einen anderen innerhalb der MA nn umfaßt habe. Für den Senat sei "amtsbekannt" und es bedürfe daher gemäß § 45 Abs. 1 AVG keines Beweises, daß § 37 Abs. 1 W-PVG kraft der im § 30 Abs. 2 Z. 4 W-PVG getroffenen Regelungen für Versetzungen von einem Dienstposten auf einen anderen innerhalb derselben Magistratsabteilung nicht anzuwenden sei. Dessen völlig ungeachtet "erhelle" Art. 20 B-VG die Pflicht des Beamten, zuerst die vom zuständigen Organ erteilte Weisung zu befolgen, selbst wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften (ausgenommen strafgesetzliche) verstoßen sollte. Demgemäß gehe auch aus § 20a Abs. 3 DO 1966 hervor, daß selbst gesetzwidrige Weisungen zu befolgen seien, wenn sie schriftlich bestätigt würden. Aufgrund der zu diesem Punkt glaubhaften Zeugenaussagen von Dr. H, Ing. Sch und Ing. K komme der Senat zur Auffassung, daß Dr. H dem Beschwerdeführer am 13. November 1991 mündlich die Weisung erteilt habe, seinen Dienst am 14. November 1991 nicht mehr in der Warengruppe m2, sondern im Zentrallager anzutreten, der Beschwerdeführer dieser Anordnung jedoch nicht nachgekommen sei. Der erkennende Senat sehe in Anbetracht des Art. 20 B-VG keinen gesetzlich anerkannten Grund, der den Beschwerdeführer schuldbefreiend berechtigt hätte, die Befolgung dieser Weisung abzulehnen, weshalb er die in den §§ 19 Abs. 2 und 20a Abs. 1 DO 1966 sowie im § 17 Abs. 2 GOM normierte Dienstpflicht zur unverzüglichen Befolgung von Weisungen verletzt habe. Von der im § 20a Abs. 3 DO 1966 genannten Möglichkeit, eine schriftliche Bestätigung der erteilten mündlichen Weisung zu verlangen, habe der Beschwerdeführer am 13. November 1991 nicht Gebrauch gemacht, weshalb die Weisung auch ohne Aufschub zu befolgen gewesen wäre.
Zu Punkt f) führte die Disziplinarbehörde erster Instanz aus, aufgrund der "zu diesem Punkt glaubhaften Zeugenaussagen von Dr. W und Dr. H" komme der Senat zur Auffassung, daß Dr. H am 13. November 1991 dem Beschwerdeführer rechtsgültig die Weisung mündlich erteilt habe, seinen Dienst am 14. November 1991 nicht mehr in der Warengruppe m2, sondern im Zentrallager zu leisten und diese bereits gültig erteilte Weisung am 15. November 1991 durch Dr. H nur schriftlich ausgefertigt worden sei. Auch hier sehe der erkennende Senat keinen gesetzlich anerkannten Grund, der den Beschwerdeführer schuldbefreiend berechtigt hätte, die Befolgung dieser Weisung abzulehnen. Wegen der zu diesem Punkt glaubhaften Zeugenaussagen von Dr. H, Ing. Sch, Ing. K und dem Teilgeständnis des Beschwerdeführers komme der Senat zur Auffassung, daß der Beschwerdeführer auch am 15. November 1991 an den ihm zugewiesenen Dienstplatz im Zentrallager nicht erschienen sei und daher die ihm angeordnete Dienstleistung nicht erbracht habe, weshalb er die in den §§ 19 Abs. 2 und 20a Abs. 1 DO 1966 sowie im § 17 Abs. 2 GOM normierte Dienstpflicht zur unverzüglichen Befolgung von Weisungen verletzt habe.
Zum Schuldspruch im Punkt g) wird im erstinstanzlichen Erkenntnis ausgeführt, aufgrund der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers komme der Senat zur Auffassung, daß der Beschwerdeführer zumindest von Montag, dem 18. November 1991, bis zumindest inkl. Freitag, dem 6. Dezember 1991, krank und daher verhindert gewesen ist, den ihm angewiesenen Dienstplatz im Zentrallager einzunehmen. Aufgrund der zu diesem Punkt glaubhaften Zeugenaussagen von Dr. H, Ing. Dr. Sch, Ing. K und dem Teilgeständnis des Beschuldigten komme der Senat zur Auffassung, daß der Beschwerdeführer am Montag, dem 9. Dezember 1991, nicht an dem ihm zugewiesenen Dienstplatz im Zentrallager erschienen sei, sondern sich weisungswidrig in der Warengruppe m2 aufgehalten habe und daher die ihm angeordnete Dienstleistung nicht erbracht habe, weshalb er die in den §§ 19 Abs. 2 und 20a Abs. 1 DO 1966 sowie im § 17 Abs. 2 GOM normierte Dienstpflicht zur unverzüglichen Befolgung von Weisungen verletzt habe.
Den Schuldspruch zu Punkt k) begründete die Disziplinarbehörde erster Instanz damit, daß der Senat aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen von Dr. H und Ing. K sowie der Aussage des Beschwerdeführers zur Auffassung gekommen sei, der Beschwerdeführer habe tatsächlich vom 9. Dezember 1991 bis 30. Dezember 1991 den Dienst im Zentrallager nicht angetreten, wobei seine kurzfristige Anwesenheit im Zentrallager am 16. Dezember 1991 nicht zur Dienstverrichtung habe dienen sollen, sondern lediglich zum Besuch einer Dienststellenteilversammlung. Der Beschwerdeführer habe durch die Weigerung, sich zum Zweck der angeordneten Dienstverrichtung im Zentrallager einzufinden, nicht nur beharrlich Weisungen vom 13. und 15. November 1991 nicht erfüllt, sondern auch die damit verbundenen Dienstleistungen nicht erbracht, weshalb er die in den §§ 19 Abs. 2 und 20a Abs. 1 DO 1966 sowie im § 17 Abs. 2 GOM normierten Dienstpflichten verletzt habe. Die vom Beschwerdeführer als Begründung seines Verhaltens gegebenen Erklärungen, nämlich die Weisungen vom 13. und 15. Dezember (richtig wohl: November) 1991 wären im Hinblick auf das W-PVG verboten gewesen, vom unzuständigen Organ erteilt und im übrigen durch Dr. Pi aufgehoben worden, gingen rechtlich ins Leere und wirkten nicht schuldbefreiend.
Zum Punkt j) vertrat die Disziplinarbehörde erster Instanz wegen der "glaubhaften Zeugenaussage" von Dr. Pi die Auffassung, daß "weit vor" dem 13. November 1991 ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer, Dr. Pi, und einem weiteren Bediensteten der Magistratsdirektion stattgefunden habe. Die Aussage des Dr. Pi erscheine dem Senat durchaus glaubhaft, wonach dieser vom Herrn Magistratsdirektor weder bevollmächtigt gewesen sei, in bezug auf den Beschwerdeführer Weisungen zu erteilen, die darauf abzielen sollten, bestehende oder künftige Weisungen des Dienststellenleiters der MA nn abzuändern, noch "er solche Weisungen aus eigenem heraus getätigt hat". Aufgrund der glaubhaften Zeugenaussage von Ing. K komme der Senat zur Auffassung, daß der Beschwerdeführer Herrn Ing. K gegenüber am 9. Dezember 1991 ausdrücklich erklärt habe, Dr. Pi habe ihm gesagt, er müsse die Weisung - nämlich anstelle in der Warengruppe m2 im Zentrallager seinen Dienst zu versehen - nicht befolgen. Der Senat gehe bei seiner Beurteilung davon aus, daß der Beschwerdeführer am 9. Dezember 1991 bereits dem Zentrallager zum Dienst zugeteilt gewesen sei und daher zu diesem Zeitpunkt Ing. K als Leiter der Warengruppe m2 nicht mehr sein Vorgesetzter gewesen sei, jedoch davon ungeachtet Ing. K als Beamter und Mitarbeiter der MA nn qualifiziert werden müsse. Erteile ein Beamter gegenüber einen anderen Beamten bewußt unwahre Auskünfte, um diesen irrezuführen, so untergrabe er damit das ihm entgegengebrachte Vertrauen. Der Beschwerdeführer habe am 9. Dezember 1991 gegenüber Ing. K durch die bewußt unwahre Erklärung, Dr. Pi hätte ihm gesagt, die Weisungen des Dr. H vom 13. und 15. November 1991 nicht befolgen zu müssen, die seiner Stellung als Beamter entgegengebrachte Achtung sowie das entgegengebrachte Vertrauen untergraben und damit die im § 19 Abs. 2 DO 1966 normierte Dienstpflicht verletzt.
Die Bescheidbegründung der belangten Behörde zu den Punkten e), f) und g), die im angefochtenen Bescheid wegen des "gegebenen Zusammenhanges" unter einem behandelt werden, lautet wie folgt:
"Der Berufungswerber hat hiezu nicht die tatsächliche Seite der gegen ihn erhobenen Vorwüfe bestritten, sondern mehrere Gründe zu seiner Rechtfertigung angeführt: Die Weisung sei nicht unmittelbar vom Abteilungsleiter selbst an ihn ergangen, überdies habe er von Herrn OSR Dr. Pi die Zusicherung bekommen, daß er nicht mehr versetzt werde; schließlich sei er als Personalvertreter berechtigt gewesen, diese Weisung deshalb nicht zu befolgen, weil sie der Bestimmung des § 37 W-PVG widerspreche bzw. nicht in der dort vorgeschriebenen Form zustande gekommen sei.
Aufgrund der die Fakten gar nicht bestreitenden Angaben des Beschuldigten und auch der Zeugenaussagen steht fest, daß A die zitierten Weisungen erteilt wurden und daß er sie nicht befolgt hat.
Gem. § 20a Abs. 1 DO 1966 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgeseztlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen. Der Beamte kann gemäß Abs. 2 leg. cit. die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist, oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen würde (diese Bestimmung entspricht dem letzten Satz des Art. 20
Abs. 1 B-VG). Hält der Beamte eine Weisung aus einem anderen Grunde für gesetzwidrig, so kann er gemäß § 20a Abs. 3 DO 1966, bevor er die Weisung befolgt, seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen. Bestätigt jedoch der Vorgesetzte diese Weisung schriftlich, so hat der Beamte die Weisung zu befolgen.
Im Hinblick auf diese Rechtslage ist nunmehr die Verantwortung des Beschuldigten zu diesen Punkten zu prüfen. Dabei ist - da anderes auch vom Beschuldigten nicht behauptet wurde - ohne daß es weiterer Ausführungen bedarf, davon auszugehen, daß die Weisungen nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen haben.
Zur Frage der Zuständigkeit des die Weisung erteilenden Organes ist der Auffassung von A, die Weisungen seien vom Zeugen Dr. H im eigenen Namen erfolgt, und daher von einem unzuständigen Organ gekommen, folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 12 Abs. 4 GOM steht den Dienststellenleitern ein Weisungsrecht gegenüber den ihnen zugeteilten Bediensteten zu. Die Dienststellenleiter wiederum sind gemäß § 13 Abs. 3 GOM berechtigt und verpflichtet, zur pflichtgemäßen Erfüllung der ihnen aus ihrer Leitungstätigkeit und der Aufsicht erwachsenden Aufgaben jede geeignete Maßnahme zu treffen, was u.a. auch die Verteilung der Arbeit auf die ihnen zugeteilten Bediensteten sowie die innere Organisation des Dienstes mitumfaßt. Zu diesem Zwecke ist gemäß § 35 Abs. 2 GOM für die Zuständigkeit innerhalb einer Dienststelle eine Referatseinteilung zu erlassen. Dies berührt aber nicht das Recht des Dienststellenleiters, die Bearbeitung einer Angelegenheit auch einem anderen als dem nach der Referatseinteilung zuständigen Bearbeiter zu übertragen.
Nach den diesbezüglichen Feststellungen der Disziplinarkommission, von denen abzuweichen kein Grund gesehen werden kann, hat der Abteilungsleiter der MA nn im Hinblick auf die sz. Situation in durchaus sinnvoller Weise schon vor dem 13.11.1991 alle A betreffenden Agenden uneingeschränkt - also auch das damit verbundene Weisungsrecht - an den Zeugen Dr. H übertragen. Dieser war somit A gegenüber - auch wenn sich aus den generellen Organisationsvorschriften des inneren Dienstes der MA nn sonst etwas anderes ergeben sollte - berechtigt, Weisungen zu erteilen. Hätte der Beschuldigte zur Zeit der Erteilung der Weisungen Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit gehabt, so hätte er gleich und unmittelbar darauf aufmerksam zu machen gehabt. Daß er solche Bedenken vorgebracht hätte, wurde aber von A nicht behauptet. Es konnte daher zurecht davon ausgegangen werden, daß ihm damals klar war, wer ihm solche Anordnungen erteilen durfte. Es bestand sohin für den Berufungswerber keine Berechtigung, die Befolgung der Weisungen aus dem Grund abzulehnen, daß sie von einem unzuständigen Organ stammten.
Den Ausführungen in der Berufung, daß die Weisungen deshalb von einem unzuständigen Organ erfolgt seien, weil sie nicht den Bestimmungen des § 37 W-PVG entsprechend zustandegekommen wären, liegt eine grundlegende Verkennung der Rechtslage zugrunde: § 37 Abs. 1 W-PVG bestimmt, daß ein Personalvertreter während der Dauer seiner Funktion nur mit seiner Zustimmung in eine andere Dienststelle versetzt oder dienstzugeteilt werden darf. Was eine Dienststelle ist, wird vom W-PVG in § 4 eindeutig geregelt: Abs. 1 bestimmt, daß Dienststellen dienstliche Einrichtungen sind, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine räumliche, verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit darstellen. Nach Abs. 5 sind die Dienststellen vom Magistrat kundzumachen.
Laut Amtsblatt der Stadt Wien vom 15. Februar 1990, Seite 4 ff, gilt - mit Ausnahme des Bürgerdienstes, der aber im vorliegenden Fall nicht betroffen ist - die (gesamte) MA nn als Dienststelle im Sinne des W-PVG.
Eine Versetzung A"s von der MA nn in eine andere Dienststelle wäre daher ohne die im § 37 Abs. 1 W-PVG normierten Zustimmungen nicht zulässig gewesen. Andererseits stellt eine Änderung des Aufgabenbereiches innerhalb der MA nn - eine Zuteilung von der Warengruppe m2 (Baustoffe) zur Warengruppe m (Möbel, Schulbedarf, Skartierungen, Materialverwertung) oder ins Zentrallager der MA nn - keine Versetzung im Sinne des § 20 Abs. 2 DO 1966 bzw. des § 37 Abs. 1 W-PVG dar. Daran vermögen auch die seitenlangen Ausführungen des Berufungswerbers, Dienstzuteilungen oder Versetzungen müßten in der Form eines Bescheides ergehen, nichts zu ändern. Diese Rechtsansicht ist weder durch die gesetzlichen Bestimmungen noch die herrschende Judikatur gedeckt. So hat beispielsweise der VfGH mehrfach judiziert, daß die Anordnung einer Verwendungsänderung, sofern nichts anderes bestimmt ist, wie z.B. in der DO 1966 hinsichtlich von Beförderungen oder Ernennungen, im Wege einer innerdienstlichen Weisung zu ergehen hat (vgl. z.B. VfSlg. 3436/1958, 4737/1964, 5946/1969, 9420/1982).
Wenn nun in der Berufung dargelegt wird, A hätte aufgrund eines entschuldbaren Rechtsirrtumes die gegenständlichen Weisungen nicht befolgt, so kann dies im Hinblick auf die zuvor dargelegte Rechtslage nur dahingehend verstanden werden, daß er diese Weisungen deshalb nicht befolgt habe, weil er - fälschlich - meinte, sie würden gegen andere (als strafgesetzliche) Bestimmungen verstoßen, wobei offensichtlich neuerlich auf die bereits zuvor zitierte Bestimmung des § 37 W-PVG abgezielt wird.
Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen wäre es allerdings in einem solchen Fall erforderlich, diese Bedenken dem die Weisung erteilenden Vorgesetzten mitzuteilen und auf einer schriftlichen Weisung zu bestehen, wenn sich der Vorgesetzte den Bedenken nicht anschließt.
Daß er entsprechende Vorbringen seinem Vorgesetzten gegenüber gemacht habe, wird nicht einmal vom Beschuldigten selbst behauptet. Er verweist vielmehr auf ein Gespräch und die Einholung einer Auskunft in der Magistratsdirektion. Dabei sei ihm von OSR Dr. Pi erklärt worden, er müsse derartigen Weisungen nicht nachkommen.
Das vom Beschuldigten zitierte Gespräch in der Magistratsdirektion hat Ende Oktober 1991 stattgefunden - es gibt keinen Grund, an den diesbezüglichen Angaben des Zeugen Dr. Pi zu zweifeln. Die gegenständlichen Weisungen stammen hingegen vom 13. bzw. 15.11.1991. Ein unmittelbarer Zusammenhang des Gespräches mit Dr. Pi mit den gegenständlichen Weisungen ist daher nicht gegeben. Weiters ist durch die Aussage von Dr. Pi eindeutig klargestellt, daß dieser dem Beschuldigten keineswegs eine die von seinem unmittelbaren Vorgesetzten stammende Weisung aufhebende gegenteilige Weisung gegeben hat.
Selbst wenn man aber der Verantwortung des Beschuldigten, er habe auf eine entsprechende Aussage des Vertreters der Magistratsdirektion vertrauend die Befolgung der Weisung abgelehnt, folgt, ist im Hinblick auf die verstrichene Zeit - Gespräch mit Dr. Pi Ende Oktober 1991, Weisungen vom 13.11.1991, Rückkehr in den Dienst am 9.12.1991 - davon auszugehen, daß ein Beamter in einer derartigen Situation versucht, die für ihn unklar erscheinende rechtliche Lage zu klären, z.B. durch Rücksprache mit seinen Vorgesetzten in der MA nn bzw. auch in der Magistratsdirektion. Eine derartige Erwartung ist gerade auch gegenüber einem Beamten, der als Personalvertreter und somit auch in beratender Funktion für seine Kollegen tätig ist, zu erheben. Der Disziplinaroberkommission erscheint es im übrigen dabei irrelevant, ob A tatsächlich in gewissem Ausmaß rechtskundig ist, oder ob er anläßlich der mündlichen Verhandlung "bemüht war, diesen Eindruck zu erwecken". Das gesamte Vorbringen A"s zeigt vielmehr, daß die Verantwortung mit einem Rechtsirrtum erst im Zuge des Disziplinarverfahrens als Verteidigungslinie aufgebaut worden ist.
Selbst wenn man aber dennoch einen Rechtsirrtum A"s annimmt, so ist nach der herrschenden Judikatur auf dem Boden der Bestimmungen der Dienstordnung 1966 ein Rechtsirrtum eines Beamten über Inhalt oder Umfang seiner Amts- und Standespflichten mangels einer einschlägigen Regelung rechtlich unbeachtlich. Das selbe Ergebnis erhält man auch gemäß § 9 StGB, nach dem u.a. der Rechtsirrtum davon vorzuwerfen ist, wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre. Dies trifft - wie schon die Disziplinarbehörde
1. Instanz richtig und ausführlich dargestellt hat - auf den Beschwerdeführer zu (vgl. VwGH vom 21.5.1980, Zl. 1838/77 oder VfGH vom 28.6.1985, E2/84, Sammlung 10.510).
A hat daher durch seine Weigerung, am 14.11.1991 die ihm am 13.11.1991 mündlich erteilte Weisung zum Dienst im Zentrallager der MA nn bzw. die schriftliche Weisung vom 15.11.1991, sich am gleichen Tage im Zentrallager der MA nn einzufinden bzw. am 9.12.1991 die gleichlautende Weisung zu befolgen, die gemäß §§ 20a, Abs. 1 DO 1966 sowie 17 Abs. 2 GOM normierten Dienstpflichten zur unverzüglichen Befolgung von Weisungen verletzt."
Zu Spruchpunkt k) weist die Begründung des angefochtenen Bescheides darauf hin, dieser Sachverhalt werde durch die Zeugenaussagen bestätigt und im übrigen, was das tatsächliche Geschehen betreffe, auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Vielmehr werde dazu vom Beschwerdeführer dargelegt, daß seine Weigerung, die zugeteilte Arbeit zu verrichten, auf dem bereits zu anderen Punkten vorgebrachten entschuldbaren Rechtsirrtum beruhe.
Der referierten Begründung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses zu den Spruchpunkten e), f), g) und k) ist zu entnehmen, daß der jeweils dort vorgeworfene Weisungsverstoß als Dienstpflichtverletzung nach den §§ 19 Abs. 2 und 20a Abs. 1 DO 1966 sowie § 17 Abs. 2 GOM qualifiziert wurde. Demgegenüber wird im angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Vorwürfe e), f) und g) ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 19 Abs. 2 DO 1966 nicht mehr angelastet, hingegen zum Spruchpunkt k) eine Verletzung der Dienstpflichten des § 19 Abs. 1 und 17 Abs. 1 GOM vorgeworfen (zu den Spruchpunkten f) und g) sollte es laut den Ausführungen in der Begründung anstelle Verstoß nach § 20a Abs. 2 DO 1966 offensichtlich richtigerweise § 20a Abs. 1 DO 1966 heißen).
Die in den Spruchpunkten e), f), g) und k) zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen stellen sich im wesentlichen als die Folge der Nichtbefolgung ein- und derselben Weisung (nämlich den Dienst im Zentrallager der MA nn anzutreten) dar.
Der Beschwerdeführer ist bezüglich des den Punkten e), f),
g) und k) zugrundeliegenden Weisungsverstoßes bereits insofern im Recht, als er sich auf die Unzuständigkeit des weisungserteilenden Organes beruft.
Die Zuständigkeit zur Erteilung nicht-fachlicher (dienstlicher) Weisungen ergibt sich aus den jeweiligen Organisationsvorschriften (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Legalitätsprinzip und Weisungsgebundenheit des Beamten, in:
Walter/Jabloner, Strukturprobleme des öffentlichen Rechts, S. 88 f). Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach unter Zitierung der Bestimmungen der §§ 12 Abs. 4, 13 Abs. 3 und 35 Abs. 2 GOM zur Weisungserteilung betreffend Dienstverrichtung des Beschwerdeführers (anstelle in der Warengruppe m2 im Zentrallager) die Zuständigkeit des Abteilungsleiterstellvertreters Dr. H begründet werden soll, vermögen nicht zu überzeugen.
Gemäß § 12 Abs. 4 GOM steht den Dienststellenleitern ein Weisungsrecht gegenüber den ihnen zugeteilten Bediensteten zu. Außer den in den vorstehenden Bestimmungen (der Abs. 1 bis 5 leg. cit.) angeführten Personen und Dienststellen ist gegenüber den Bediensteten der Stadt Wien niemand unmittelbar zur Erteilung von Weisungen berechtigt (§ 12 Abs. 6 GOM).
Nach § 13 Abs. 1 GOM obliegt den Dienststellenleitern die Leitung ihrer Dienststelle und die Aufsicht über die zugeteilten Bediensteten. Die Dienststellenleiter sind für die gesetzmäßige, zweckmäßige, rasche, einfache und kostensparende Durchführung der Aufgaben verantwortlich. Gemäß § 13 Abs. 3 GOM sind die Dienststellenleiter berechtigt und verpflichtet, zur pflichtgemäßen Erfüllung der ihnen aus ihrer Leitungstätigkeit und der Aufsicht erwachsenden Aufgaben jede geeignete Maßnahme zu treffen. Sie sind insbesondere verpflichtet, für eine gerechte Verteilung der Arbeiten auf die ihnen zugeteilten Bediensteten zu sorgen und durch Veränderung in der Organisation des Dienstes oder durch Verringerung der Geschäfte entbehrlich werdende Kräfte unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Gemäß § 35 Abs. 2 GOM wird die Zuständigkeit innerhalb einer Dienststelle durch die Referatseinteilung geregelt. Die Referatseinteilung ist vom Dienststellenleiter schriftlich zu erlassen; eine Ausfertigung ist dem zuständigen amtsführenden Stadtrat, zwei Ausfertigungen sind der Magistratsdirektion zu übermitteln. Der Dienststellenleiter ist berechtigt, mit der Bearbeitung einer Angelegenheit auch einen anderen als den nach der Referatseinteilung zuständigen Bearbeiter zu betrauen.
Es ist nicht erkennbar, warum die Bestimmung des § 35 Abs. 2 GOM über die Zuständigkeit bei der Referatseinteilung eine Delegierung des dem Dienststellenleiter in Erfüllung seiner Führungsaufgaben gemäß § 12 Abs. 4 i.V.m. § 13 Abs. 3 GOM grundsätzlich selbst zukommenden Weisungsrechtes - ein Fall der Dienstverhinderung nach § 16 GOM lag unbestritten nicht vor - rechtfertigen könnte. § 35 Abs. 2 GOM regelt nur die Frage der Übertragung von Angelegenheiten seitens des Dienststellenleiters auf einen anderen als den nach der Referatseinteilung (somit UNTERHALB DER EBENE DES DIENSTSTELLENLEITERS) zuständigen Bearbeiter.
War aber der Abteilungsleiterstellvertreter Dr. H zur Erteilung der Weisung an den Beschwerdeführer, seine Arbeit innerhalb der MA nn nicht mehr in der Warengruppe m2, sondern im Zentrallager auszuüben, nicht zuständig, kann aus der Nichtbefolgung dieser Weisung durch den Beschwerdeführer kein disziplinarrechtlich verfolgbarer Verstoß i.S. der auf dieser Grundlage basierenden Dienstpflichtverletzungen der Punkte e), f), g) und k) abgeleitet werden. Das weitere Beschwerdevorbringen etwa zur Frage der Zulässigkeit der "Transferierung" des Beschwerdeführers ins Zentrallager unter dem Gesichtspunkt des § 37 Abs. 1 W-PVG oder zum Vorliegen eines Rechtsirrtums konnte damit dahingestellt bleiben.
Zum Vorwurf j) (wahrheitswidrige Behauptung gegenüber Ing. K) wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung bestritten, diese Aussage gemacht zu haben. In seiner Berufung hingegen werde die Tatsache einer solchen Behauptung gegenüber Ing. K als Bekräftigung für das Vorliegen des vom Beschwerdeführer als Rechtfertigung für die Nichtbefolgung der Weisungen vorgebrachten Rechtsirrtumes herangezogen. Wenn nun in der Berufung gerügt werde, die Disziplinarbehörde erster Instanz habe, ohne ihre diesbezüglichen Überlegungen darzulegen, die Aussagen des Zeugen Dr. Pi als glaubwürdiger beurteilt als die Aussagen des Beschwerdeführers, so könne sich dem die belangte Behörde nicht anschließen. Es werde in der Berufung nicht nachvollziehbar behauptet, daß dieser Zeuge nicht glaubwürdig gewesen sei. Andererseits sei dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmen, daß der Zeuge Ing. K, der offensichtlich in keinem näheren Verhältnis zum Beschwerdeführer - "auch nicht im negativen Sinne" - stehe, einen durchwegs objektiven Eindruck hinterlassen habe. Auch was die Aussage von Dr. Pi betreffe, könne kein Grund gesehen werden, deren Richtigkeit anzuzweifeln. Diese Aussagen machten im Zusammenhalt mit den in sich nicht widerspruchsfreien Aussagen des Beschwerdeführers deutlich, daß es sich bei seinen Ausführungen um Schutzbehauptungen handle. Die belangte Behörde könne daher - wie die Disziplinarbehörde erster Instanz - nur davon ausgehen, daß die vorgeworfene bewußt unwahre Behauptung durch den Beschwerdeführer erhoben worden sei, und er dadurch die im § 19 Abs. 2 DO 1966 normierten Dienstpflichten verletzt habe.
Dazu ist festzustellen, daß die dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt j) konkret vorgeworfene Behauptung, er habe wahrheitswidrig gesagt, er müsse die Weisung des Herrn SR Dr. H betreffend seine Dienstzuteilung ins Zentrallager der MA nn aufgrund einer Aussage des OSR Dr. Pi nicht befolgen, in dieser Form der Zeugenaussage des Ing. K vom 1. Oktober 1992 nicht zu entnehmen ist. Auf Vorhalt des entsprechenden Punktes im Verhandlungsbeschluß hat dieser Zeuge nämlich lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer habe dies nur SINNGEMÄß so gesagt. Berücksichtigt man dazu die Zeugenaussage des Dr. Pi (ebenfalls vom 1. Oktober 1992), wonach er dem Beschwerdeführer u. a. gesagt habe, er solle in seinem Tätigkeitsbereich (damals der Warengruppe m2) BLEIBEN, so erscheint der im Spruchpunkt j) enthaltene Vorwurf der wahrheitswidrigen Behauptung nicht mehr ausreichend schlüssig.
Weiters ist in diesem Zusammenhang zu beachten, daß die Disziplinarbehörde erster Instanz - und nach der Bescheidbegründung ihr folgend auch die belangte Behörde - die wahrheitswidrige Behauptung als Pflichtenverstoß i.S.d. § 19 Abs. 2 zweiter Satz DO 1966 wertete (Untergraben der Achtung und des Vertrauens, das der Stellung des Beamten entgegengebracht wird). Warum durch eine allenfalls wahrheitswidrige Äußerung gegenüber einem Mitarbeiter, dem laut Disziplinarerkenntnis erster Instanz auch keine Vorgesetztenfunktion gegenüber dem Beschwerdeführer mehr zukam, für sich allein ein i.S.d. § 19 Abs. 2 zweiter Satz DO 1966 als disziplinarrechtlich verfolgbarer Verstoß verwirklicht sein könnte, wird im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend begründet (vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S. 244 f betreffend die einschränkende Interpretation der Vorschriften zum Schutz des "Standesansehens").
Der angefochtene Bescheid ist damit insgesamt sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet.
Im übrigen ist auch völlig offen geblieben, ob § 37 Abs. 5 W-PVG in bezug auf die disziplinarrechtlichen Vorwürfe eingehalten worden ist.
Da die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes einer Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, war der angefochtene Bescheid im Umfang der Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft "Barauslagen" von S 60,--, weil außer der Vorlage des angefochtenen Bescheides die Beibringung weiterer Beilagen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war.
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