Normen
AVG §1;
AVG §39 Abs2;
AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §101 Abs1;
BDG 1979 §101 Abs4;
BDG 1979 §112 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
StGdBG OÖ 1956 §105 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §105 Abs2;
StGdBG OÖ 1956 §108;
StGdBG OÖ 1956 §72 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §73 Abs2;
StGdBG OÖ 1956 §76 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §77 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §77 Abs2;
StGdBG OÖ 1956 §77 Abs3;
VwRallg;
AVG §1;
AVG §39 Abs2;
AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §101 Abs1;
BDG 1979 §101 Abs4;
BDG 1979 §112 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
StGdBG OÖ 1956 §105 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §105 Abs2;
StGdBG OÖ 1956 §108;
StGdBG OÖ 1956 §72 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §73 Abs2;
StGdBG OÖ 1956 §76 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §77 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §77 Abs2;
StGdBG OÖ 1956 §77 Abs3;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1948 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner gemäß § 85 Abs. 4 des Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes, LGBl. Nr. 37/1956 (im folgenden StGBG) mit Rechtskraft des Urteiles des Landesgerichtes Linz vom 3. April 1990 (Verurteilung des Beschwerdeführers u.a. gemäß §§ 146, 147 Abs. 3 StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe, wobei gemäß Beschluß dieses Gerichtes vom 23. Mai 1990 auf das Vorsatzdelikt eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe entfiel) am 6. September 1990 kraft Gesetzes erfolgten Entlassung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz. Er war zuletzt als Brandmeister bei der Feuerwehr tätig (Verwendungsgruppe C).
Bereits zuvor hatte der Disziplinarsenat III des Magistrates der Landeshauptstadt Linz mit Beschluß vom 14. August 1987 - ausgefertigt am 26. August 1987 - gegen den Beschwerdeführer u.a. auch wegen des Verdachtes des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB (der später zur oben erwähnten rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers führte) das Disziplinarverfahren eingeleitet (Spruchabschnitt I) und ihn unter Herabsetzung seiner Bezüge um ein Drittel vom Dienst gemäß § 105 Abs. 1 StGBG enthoben (Spruchabschnitte IV und V). Die Behörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung zu IV und V damit, der Beschwerdeführer sei bereits mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 20. März 1986 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146 und 15 Abs. 1 StGB unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruches des Landesgerichtes Linz vom 3. Mai 1982 (Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Nunmehr sei der Beschwerdeführer zufolge des Beschlusses des Landesgerichtes Linz vom 4. Juni 1987 dringend verdächtig, im Jahr 1986 neuerlich das Vergehen der Urkundenfälschung sowie des schweren Betruges begangen zu haben. Dieser auf Grund von Ermittlungen (Hausdurchsuchung auf Grund richterlichen Befehls) als erwiesen anzusehenden Sachverhalt lasse den Schluß zu, der Beschwerdeführer wolle oder könne aus welchen Gründen auch immer nicht von der Begehung von auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Delikten, derentwegen er bereits einmal rechtskräftig verurteilt worden sei, ablassen. Das wiederholte Begehen solcher Handlungen stelle für sich allein schon eine als äußerst schwer zu qualifizierende Verletzung der Dienstpflicht dar. Dazu komme noch, daß der Beschwerdeführer als Bediensteter der Feuerwehr einer Einheit angehöre, die im Einsatzfall stets als erster am Einsatzort eintreffe. Es bestehe somit die Gefahr, der Beschwerdeführer werde sich wegen seiner Neigungen zu Handlungen gegen fremdes Vermögen die sich dabei ergebenden Gelegenheiten zunutze machen, weitere derartige Handlungen zu begehen. Mit Rücksicht auf die Art und die Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen erscheine daher seine gemäß § 105 Abs. 1 StGBG verfügte Enthebung vom Dienst als notwendig und angemessen.
Dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 13. September 1989 stellte der Beschwerdeführer mehrere Anträge, darunter auch den Antrag auf rückwirkende Aufhebung der Suspendierung. Auf Grund eines Dienstunfalles sei er seit Juni 1987 bis heute krank geschrieben; seine Dienstenthebung sei im September 1987 ausgesprochen worden. Er sei der Meinung, eine Suspendierung könne im Krankenstand nicht verfügt werden. Darüber hinaus müßte er nach einjährigem Krankenstand pensioniert werden. Bei seinem Leiden könne er als Brandmeister nicht mehr eingesetzt werden.
Mit Beschluß vom 9. November 1989 - ausgefertigt am 22. November 1989 - wies der Disziplinarsenat III des Magistrates der Landeshauptstadt Linz den Antrag auf rückwirkende Aufhebung der mit Bescheid des Disziplinarsenates vom 14. August 1987 verfügten Enthebung des Beschwerdeführers vom Dienst als unzulässig zurück. Die Behörde erster Instanz begründete dies damit, der Antrag des Beschwerdeführers sei schon deshalb als unzulässig anzusehen, weil in den für die rechtskräftig verfügte Dienstenthebung maßgeblichen Umständen zwischenzeitig keinerlei Änderung eingetreten sei. Der Antrag des Beschwerdeführers stütze sich nicht auf eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, weshalb er als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre.
In seiner Berufung rügte der Beschwerdeführer, der bekämpfte Bescheid beinhalte eine Zurückweisung ohne nähere Sachverhaltsprüfung. Er gehe auf sein Vorbringen überhaupt nicht weiter ein, sondern unterstelle schematisch, daß eine Änderung der Umstände seit seiner Suspendierung nicht mehr eingetreten sei. Außerdem werde unterstellt, der Disziplinargrund sei tatsächlich gegeben, obwohl gegen ihn in Wahrheit nur der Verdacht einer strafbaren Handlung bestehe. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei nur ein Indiz für einen Verdacht. Solange der Beschwerdeführer nicht verurteilt sei, könne er nicht als der Tat überwiesen angesehen werden. Außerdem seien in seinem Strafverfahren im Mai 1988 nach Durchführung einer Hauptverhandlung neue Beweisaufnahmen und Erhebungen angeordnet worden, die zum Ergebnis führen könnten und nach seiner Überzeugung auch führen würden, daß er sich der ihm angelasteten Tat gar nicht schuldig gemacht habe, wobei der Beschwerdeführer entsprechende Beweisanträge stellte. Abschließend wies er darauf hin, er habe es 1987 aus familiären Gründen verabsäumt, Einspruch gegen die Suspendierung zu erheben. Die Tatsache seiner Suspendierung beruhe daher auf einem Versäumnis. Er beantrage, den Bescheid dahingehend abzuändern, daß im Sinne seines Antrages vom 13. September 1989 entschieden werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (dessen Kopf lautet:
"Magistrat der Landeshauptstadt Linz - Berufungssenat III" und in dem alle an der am 14. Mai 1990 stattgefundenen Beschlußfassung mitwirkenden Organwalter namentlich genannt sind) der belangten Behörde vom 12. September 1990 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Die belangte Behörde begründete dies im wesentlichen damit, die Behörde erster Instanz habe zutreffend darauf hingewiesen, daß die Aufhebung der Enthebung vom Dienst zwingend voraussetze, daß die für die verfügte Enthebung maßgebenden Umstände zwischenzeitig weggefallen seien. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Aufhebung der Suspendierung nicht auf einen Wegfall der Umstände, durch die sie veranlaßt worden seien, sondern einzig und allein auf die Behauptung, eine Suspendierung im Krankenstand könne nicht ausgesprochen werden, gestützt habe, sei sein Antrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der jedoch deren Behandlung mit Beschluß vom 30. November 1992, B 1255/90, ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Beschwerdeführer macht in seiner über Aufforderung ergänzten Beschwerde Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 105 Abs. 1 des Statutargemeinden-Beamtengesetzes, LGBl. Nr. 37/1956 (StGBG) kann die Disziplinarkommission einen Beamten, gegen den ein strafgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, vom Dienst entheben, wenn dies mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Pflichtverletzung angemessen ist. Die Disziplinarkommission entscheidet hierüber ohne mündliche Verhandlung.
Gemäß § 105 Abs. 2 leg. cit. kann gegen die Verfügung der Disziplinarkommission binnen zwei Wochen nach Zustellung die Berufung an die Disziplinaroberkommission erhoben werden. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung der Disziplinaroberkommission ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Gemäß § 108 Abs. 1 leg. cit. ist die Enthebung vom Dienst aufzuheben, wenn die Umstände wegfallen, durch die sie veranlaßt wurde. Die Enthebung vom Dienst endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens (Abs. 2 der genannten Bestimmung).
Die §§ 72, 73, 74 Abs. 1 sowie 75 bis 77 (davon die §§ 72 Abs. 1, 73 Abs. 2 und 77 Abs. 3 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 28/1969) lauten:
"§ 72.
Bestellung und Zusammensetzung der
Disziplinarkommission.
(1) Die Disziplinarkommission ist vom Stadtsenat für eine dreijährige Funktionsdauer zu bestellen. Sie besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der zur Besetzung von Disziplinarsenaten (§ 73) erforderlichen Anzahl von Mitgliedern (Stellvertretern). Der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie die zur Besetzung der Senate erforderliche Anzahl von Mitgliedern (Stellvertretern) sind aus dem Kreis der Beamten der Städte mit eigenem Statut zu bestellen.
(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission müssen disziplinär unbescholten sein und wenigstens zehn Jahre im Dienste einer Gebietskörperschaft zurückgelegt haben.
(3) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
§ 73.
Disziplinarsenate.
(1) Die Disziplinarkommission verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und vier Beisitzern (Stellvertretern) bestehen. Zwei Beisitzer müssen rechtskundig sein, die anderen Beisitzer haben der Verwendungsgruppe des Beschuldigten anzugehören.
(2) Die Senate sind vom Stadtsenat für die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission zusammenzusetzen.
§ 74.
Beschlußfassung der Disziplinarsenate.
(1) Die Disziplinarkommission ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder (Stellvertreter) des Senates beschlußfähig. Der Senat faßt seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
...
§ 75.
Rechtszug.
Von der Disziplinarkommission geht der Rechtszug an die Disziplinaroberkommission.
§ 76.
Disziplinaroberkommission;
Bestellung und Zusammensetzung.
(1) Die Disziplinaroberkommission wird vom Gemeinderat für eine dreijährige Funktionsdauer bestellt. Sie besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der zur Bestellung der Berufungssenate (§ 77) erforderlichen Anzahl von Mitgliedern (Stellvertretern). Als Vorsitzender (Stellvertretern) fungiert der Bürgermeister bzw. als seine Stellvertreter die Bürgermeister-Stellvertreter. Die Mitglieder (Stellvertreter) sind aus dem Kreis der Stadträte und der Beamten der Städte mit eigenem Statut zu bestellen.
(2) Die beamteten Mitglieder der Disziplinaroberkommission müssen disziplinär unbescholten sein und wenigstens zehn Jahre im Dienste einer Gebietskörperschaft zurückgelegt haben.
(3) Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission dürfen der Disziplinarkommission nicht angehören; sie sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
§ 77.
Berufungssenate.
(1) Die Disziplinaroberkommission verhandelt und entscheidet in Berufungssenaten, die aus dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und sechs Beisitzern (Stellvertretern) bestehen. Zwei Beisitzer sind dem Kreis der Stadträte, die übrigen aus dem Stande der Beamten der Städte mit eigenem Statut zu entnehmen.
(2) Von den vier beamteten Beisitzern des Berufungssenates haben zwei rechtskundig zu sein, die übrigen haben der Verwendungsgruppe des Beschuldigten anzugehören.
(3) Die Berufungssenate sind vom Stadtsenat für eine dreijährige Funktionsdauer zusammenzusetzen.
(4) Hinsichtlich der Beschlußfassung gelten die Bestimmungen des § 74 sinngemäß."
Die Kundmachung der entsprechenden Beschlüsse der Gemeindeorgane betreffend die Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission sowie die Zusammensetzung der Disziplinarsenate und Berufungssenate erfolgte für die Funktionsdauer 1987 bis 1989 im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 1/1987 (in der Fassung der Abänderungen, kundgemacht im genannten Amtsblatt Nr. 18/1987 und Nr. 10/1988), für die Funktionsperiode 1990 bis 1992 im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 24 vom 27. Dezember 1989. Daraus ergibt sich jeweils die Zugehörigkeit der Mitglieder zu den verschiedenen Gruppen und die Besetzung des für Beamte der Verwendungsgruppe C jeweils zuständigen Disziplinarsenates III (der Disziplinarkommission) und des Berufungssenates III (der Disziplinaroberkommission).
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde sowie in seinem Recht auf Aufhebung seiner Enthebung vom Dienst gemäß § 108 StGBG verletzt.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, nach § 95 leg. cit. sei die Disziplinaroberkommission (DOK) als Berufungsbehörde für Rechtsmittel gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission (DK) zuständig; nach den ihre Einrichtung regelnden Bestimmungen (§§ 76, 77 StGBG) entscheide die DOK in Berufungssenaten. Daraus sei abzuleiten, daß ausschließlich der DOK, nicht aber den nach § 77 zusammengesetzten Berufungssenaten die rechtliche Qualifikation als "Berufungsbehörde" zukomme. Der angefochtene Bescheid enthalte keinen Hinweis, daß es sich dabei um eine Entscheidung der DOK handle. Er sei daher ausschließlich dem (im Kopf genannten) Berufungssenat III beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz zuzuordnen. Ungeachtet der Auffassung des Beschwerdeführers, daß die §§ 76 und 77 StGBG gegen Art. 18 B-VG verstießen, weil sich ihnen nicht genau entnehmen lasse, wie sich die DOK und die Berufungssenate der DOK zusammenzusetzen hätten, stehe auch nicht fest, ob der Berufungssenat III bei Erlassung des angefochtenen Beschlusses (= Bescheides) im Sinne der §§ 76 und 77 StGBG gehörig besetzt gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei keine Geschäftsverteilung zur Kenntnis gebracht worden, aus der sich die gehörige Zusammensetzung und Zuständigkeit (einschließlich der Qualifikation der Beisitzer) ergebe. Die belangte Behörde habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, ob der als Behörde erster Instanz eingeschrittene Disziplinarsenat III zur Entscheidung über seinen Antrag überhaupt zuständig und seine Besetzung korrekt gewesen sei. Die zur DOK gemachten Ausführungen gälten hier sinngemäß.
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß die für die Dienstenthebung gemäß § 105 Abs. 2 StGBG als Berufungsbehörde bezeichnete DOK im angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich genannt ist. Da jedoch die DOK (zum Unterschied von der DK) nach § 77 Abs. 1 leg. cit. in Berufungssenaten zu entscheiden hat, der angefochtene Bescheid (nach der Bezeichnung in seinem Kopf) von einem bestimmten Berufungssenat erlassen wurde und als entscheidende Organwalter dieses Spruchkörpers Personen genannt werden, die nach der oben zitierten Verlautbarung über die Bestellung der DOK, DK, Disziplinarsenate und Berufungssenate im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 24/1989, Seite 513 ff, bestellt wurden, diese Funktion auszuüben, bestehen keine Zweifel, den angefochtenen Bescheid der DOK zuzurechnen. Die aus der unterbliebenen Bezeichnung "DOK" abgeleitete Unzuständigkeit liegt daher nicht vor.
Zum Vorwurf der nichtgehörigen Zusammensetzung des im Beschwerdefall tätig gewordenen Berufungssenates III (der DOK) ist gleichfalls auf die obzitierte Verlautbarung im Amtsblatt hinzuweisen, die nicht nur die Bildung und Einrichtung (personelle Zusammensetzung) der jeweiligen Spruchkörper enthält, sondern auch die Verteilung der Geschäfte auf diese nach dem Prinzip der festen Geschäftsverteilung (hier:
Verteilung der Zuständigkeiten auf die verschiedenen Spruchkörper jeweils nach der Verwendungsgruppe des betroffenen Beamten im vorhinein, ohne daß die Zuständigkeit von einem Willensakt eines Organwalters abhinge) vornimmt. Auf Grund dieses Inhaltes sind daher die verlautbarten Beschlüsse als Verordnungen der entsprechenden Gemeindeorgane anzusehen (vgl. dazu das zum BDG 1979 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 1992, Zl. 92/09/0120). Die gesetzlichen Grundlagen hiefür finden sich in den §§ 76 Abs. 1 und 77 Abs. 3 StGBG, wobei das Geschäftsverteilungsprinzip nach der Verwendungsgruppenzugehörigkeit durch die Besetzungsvorschrift nach § 77 Abs. 2 leg. cit. vorgegeben ist. Die Verordnung findet daher nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Gesetz eine nach Art. 18 Abs. 2 B-VG hinreichend vorbestimmte (materielle und formelle) Grundlage. Der zitierten Verlautbarung ist auch zu entnehmen, daß die namentlich genannten Organe, die an der Willensbildung betreffend den angefochtenen Bescheid mitgewirkt haben, den Besetzungsvorschriften des § 77 Abs. 2 leg. cit. entsprechen und der Berufungssenat III wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Verwendungsgruppe C zuständig war. Eine gesetzliche Verpflichtung, die Mitglieder des entscheidenden Spruchkörpers im Verfahren betreffend eine Dienstenthebung (deren Aufhebung) dem betroffenen Beamten bekanntzugeben, sieht das StGBG nicht vor.
Diese Überlegungen gelten sinngemäß für die vom Beschwerdeführer in bezug auf die Entscheidung der Behörde erster Instanz wiederholten Darlegungen mit der Maßgabe, daß die §§ 72 und 73 StGBG und nach dem Zeitpunkt der Behörde erster Instanz die Verlautbarung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Nr. 1/1987, und deren erfolgte oben zitierte Abänderungen, als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen sind.
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die belangte Behörde habe sich nicht inhaltlich mit seinem Antrag auf Aufhebung der Suspendierung auseinandergesetzt, sondern ihn als unzulässig zurückgewiesen. Aus § 108 StGBG ergebe sich kein Hinweis darauf, daß eine Aufhebung der Enthebung vom Dienst lediglich auf Antrag des betroffenen Beamten zu erfolgen hätte. Sie sei auch von Amts wegen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu verfügen. Die Verwaltungsbehörde sei daher weder an den Antrag des Beamten gebunden noch sei ihre Befugnis durch einen solchen eingeschränkt. Deshalb sei die Zurückweisung seines Antrages auf Aufhebung der Suspendierung unzulässig gewesen. Sofern man in den Ausführungen der belangten Behörde auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinem Antrag (Berufung) erblicke, habe die belangte Behörde ihre (funktionelle) Zuständigkeit überschritten, weil sich der Verfahrensgegenstand des Berufungsverfahrens auf die Frage beschränkt habe, ob die Zurückweisung durch die Behörde erster Instanz zu Recht erfolgt sei oder nicht.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Es trifft zu, daß § 108 StGBG nicht einen Antrag des Beamten voraussetzt, die Aufhebung der Dienstenthebung zu verfügen; er schließt aber einen derartigen Antrag des betroffenen Beamten auch nicht aus. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hatte der Beamte nur im Rahmen eines derartigen von ihm gestellten Antrages einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Entscheidung; ein Recht auf amtswegiges Vorgehen steht ihm nicht zu.
Im Beschwerdefall ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Dienstenthebung, den er ausschließlich auf die - mangels jeglichen dafür sprechenden rechtlichen Anhaltspunktes - verfehlte Rechtsansicht stützte, eine Suspendierung während eines Krankenstandes (der vor der rechtskräftigen Verfügung seiner Dienstenthebung begonnen hat) sei nicht zulässig, von der Behörde erster Instanz mit der Begründung zurückgewiesen worden, im vorgebrachten Grund liege keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes in bezug auf die mit rechtskräftigem Bescheid der Behörde erster Instanz vom 14. August 1987 verfügte Dienstenthebung des Beschwerdeführers vor. Zutreffend hat der Beschwerdeführer erkannt, daß sich der Verfahrensgegenstand des Berufungsverfahrens (Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG) vor der belangten Behörde nur auf die Frage beschränkte, ob die Zurückweisung seines Antrages auf dem Boden seines Vorbringens (wegen entschiedener Sache) zu Recht erfolgte oder nicht. Entgegen seiner Auffassung hatte aber der Beschwerdeführer (jedenfalls in dieser Fallkonstellation) nur einen Anspruch auf die Entscheidung dieser Frage, nicht aber auch darauf, ob die Behörde erster Instanz es aus Anlaß des Antrages des Beschwerdeführers vom 13. September 1989 zu Unrecht unterlassen habe (aus anderen als vom Beschwerdeführer in seinem Antrag geltend gemachten Gründen) von Amts wegen nach § 108 StGBG vorzugehen. Der belangten Behörde kam auch nicht die Zuständigkeit zu, selbst (als Behörde erster Instanz) von Amts wegen die Aufhebung der Dienstenthebung des Beschwerdeführers nach § 108 StGBG zu verfügen; deshalb gehen auch alle Verfahrensrügen des Beschwerdeführers (insbesondere der Vorwurf eines Begründungsmangels, weshalb die Dienstenthebung weiter aufrechterhalten werde) ins Leere.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde auch nicht ihre funktionelle Zuständigkeit überschritten: Ihren Ausführungen zur Enthaftung des Beschwerdeführers kommt nämlich nicht die Wirkung einer tragenden Begründung zu. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich vielmehr unmißverständlich, daß die belangte Behörde die Ausführungen der Behörde erster Instanz, der Sachentscheidung über seinen Antrag stehe in bezug auf sein Vorbringen res iudicata entgegen, vollinhaltlich teilte.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
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