VwGH 93/08/0222

VwGH93/08/022217.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des W in G, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 4. August 1993, Zl. 121.064/5-7/93, betreffend Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, Dr. Karl-Renner-Promenade 14-16, 3100 St. Pölten; 2. Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien; 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien), zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §1 Abs1 Z1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §39 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AlVG 1977 §1 Abs1 Z1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §39 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das auf Ersatz von Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde in Stattgebung der Berufung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse und in Abänderung des Einspruchsbescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 6. Mai 1992 fest, daß der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit bei seinem Vater vom 13. Dezember 1989 bis 31. Dezember 1989 nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 Z. 1 lit. a AlVG pflichtversichert gewesen sei. Nach einer Darstellung des Verfahrensganges und Hinweisen auf die von der belangten Behörde angewendeten gesetzlichen Vorschriften und die darauf bezughabende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest:

Der Vater des Beschwerdeführers habe seine Gewerbeberechtigung für das Fleischergewerbe und für das Gastgewerbe in der Betriebsart Gasthaus im Standort G Nr. 4 sowie für das Gastgewerbe in der Betriebsart Pension im Standort G Nr. 44 mit Wirkung vom 31. Juli 1989 zurückgelegt. Der Beschwerdeführer sei ab 1. August 1989 zur Ausübung folgender Gewerbe berechtigt:

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