VwGH 93/07/0065

VwGH93/07/006518.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, in der Beschwerdesache 1) des JB und 2) der MB, beide in F, beide vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. April 1993, Zl. VI/3-F-103, betreffend Übergang der Entscheidungspflicht in einer Flurbereinigungssache, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §73 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §56;
VwGG §58;
VwRallg;
AVG §73 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §56;
VwGG §58;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit einem in verbücherungsfähiger Form abgeschlossenen Kaufvertrag vom 4. März 1992 erwarben die Beschwerdeführer von ihrem Vertragspartner je zur Hälfte eine Liegenschaft.

Mit Eingabe vom 14. Mai 1992 begehrten die Beschwerdeführer bei der NÖ Agrarbezirksbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides des Inhaltes, daß der Ankauf der erworbenen Liegenschaft unmittelbar zur Durchführung einer Bodenreformmaßnahme erforderlich sei, welches Begehren sie damit begründeten, daß der von ihnen je zur Hälfte erworbene Weingarten an einen ihnen bereits je zur Hälfte gehörenden anderen Weingarten angrenze.

Am 18. Dezember 1992 begehrten die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung nach § 73 Abs. 2 AVG.

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies die belangte Behörde den Devolutionsantrag der Beschwerdeführer mit der Begründung als unzulässig zurück, daß gemäß § 41 Z. 1 des NÖ Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG) das Flurbereinigungsverfahren von Amts wegen einzuleiten und abzuschließen sei, sodaß der von den Beschwerdeführern eingebrachte Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 42 FLG nur als Anregung zum amtswegigen Tätigwerden der Behörde angesehen werden könne; da die Bestimmung des § 73 Abs. 1 AVG eine Entscheidungspflicht nur über Anträge und Berufungen normiere, folge daraus die Unzulässigkeit des von den Beschwerdeführern erhobenen Devolutionsbegehrens.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, es aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; die Beschwerdeführer erklären sich ihrem Vorbringen nach durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem Anspruch auf meritorische Behandlung ihres Devolutionsbegehrens verletzt.

Die belangte Behörde hat, gemäß § 35 Abs. 2 VwGG zur Äußerung aufgefordert, an ihrer im angefochtenen Erkenntnis eingenommenen Auffassung festgehalten und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Schreiben vom 16. August 1993 hat die belangte Behörde mitgeteilt, daß die NÖ Agrarbezirksbehörde mit Bescheid vom 23. Juni 1993 festgestellt habe, daß der dem Beschwerdefall zugrundeliegende Kaufvertrag die Voraussetzungen des § 43 FLG nicht erfülle.

Die Beschwerdeführer haben, gemäß § 36 Abs. 8 VwGG zur Stellungnahme zu diesem Sachvorbringen der belangten Behörde aufgefordert, das von der belangten Behörde dargestellte Verwaltungsgeschehen als richtig zugestanden; sie vertreten allerdings die Auffassung, daß der von der Agrarbehörde erster Instanz erlassene Bescheid auf die Beschwerdesache ohne Einfluß sei, weil es der Agrarbehörde erster Instanz infolge des mit dem angefochtenen Erkenntnis in rechtswidriger Weise zurückgewiesenen Devolutionsantrages der Beschwerdeführer an der Zuständigkeit zur Bescheiderlassung gemangelt habe.

Mit dieser Auffassung sind die Beschwerdeführer nicht im Recht. Sie übersehen dabei nämlich, daß die Zurückweisung ihres Devolutionsantrages durch das nunmehr angefochtene Erkenntnis den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihren Antrag an die belangte Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG solange beseitigt und damit die Zuständigkeit der Agrarbehörde erster Instanz wiederhergestellt hatte, als das den Devolutionsantrag zurückweisende Erkenntnis dem Rechtsbestand angehörte. Mit der Erlassung des Bescheides der NÖ Agrarbezirksbehörde vom 23. Juni 1993 ist nun aber die Berechtigung der Beschwerdeführer zur Stellung eines Antrages nach § 73 Abs. 2 AVG weggefallen, weil die Behörde erster Instanz ihrer Entscheidungspflicht nachgekommen ist.

Dies nimmt den Beschwerdeführern nunmehr die Beschwerdelegitimation. Für diese ist allein ausschlaggebend, ob sie nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein können, was dann nicht der Fall ist, wenn sich die Rechtsstellung der Beschwerdeführer auch durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern könnte (vgl. dazu etwa den hg. Beschluß vom 19. Dezember 1989, 88/07/0038, mit weiterem Nachweis). Mag das angefochtene Erkenntnis auch unter mehreren Gesichtspunkten rechtswidrig sein, so ist doch bei der dargestellten Verfahrenslage für die Beschwerdeführer aus der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses eine Änderung ihrer Rechtsposition deswegen nicht zu gewinnen, weil zufolge nachträglichen Wegfalls des Devolutionsgrundes der Säumigkeit der Erstbehörde auch ein nach § 63 Abs. 1 VwGG zu erlassendes Ersatzerkenntnis nur in der Zurückweisung des seinerzeit gestellten Devolutionsantrages bestehen könnte.

Aus diesem Grund mußte die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt werden, welchen Beschluß der Verwaltungsgerichtshof in dem unter Bedachtnahme auf § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat zu fassen hatte.

Die Anträge der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuerkennung von Aufwandersatz waren abzuweisen, weil es beim vorliegenden Verfahrensergebnis an einer obsiegenden Partei im Sinne der §§ 47 Abs. 1 und 2 VwGG fehlt, die Zuerkennung eines Kostenersatzanspruches an die Beschwerdeführer wegen Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG i.V.m. den §§ 56 und 58 VwGG eine förmliche, tatsächlich aber nicht eingetretene Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorausgesetzt hätte (vgl. den hg. Beschluß vom 3. Oktober 1991, 91/07/0050-0055, mit weiteren Nachweisen).

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