Normen
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und den mitbeteiligten Parteien zusammen Aufwendungen von S 11.360,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligten Parteien (kurz: Bauwerber) hatten beim Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde ein Bauansuchen zur Errichtung eines näher beschriebenen Bauvorhabens eingebracht. Da der infolge sukzessiven Überganges der Zuständigkeit letztlich zur Entscheidung berufene Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde innerhalb von sechs Monaten (nach Übergang der Zuständigkeit) über das Bauansuchen nicht entschieden hatte, erhoben die Bauwerber die zur Zl. 92/06/0142 protokollierte Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.
Mit Verfügung vom 20. August 1992 leitete der Verwaltungsgerichtshof hierüber gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein und stellte die Beschwerde der dort belangten Behörde (dem Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde - kurz: Gemeinderat) am 2. September 1992 mit dem Auftrag zu, gemäß § 36 Abs. 2 VwGG innerhalb der Frist von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
In einem am 17. Dezember 1992 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte der Gemeinderat mit näherer Begründung, die Frist um weitere zwei Monate zu verlängern. In den Akten des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem Amtsvermerk vom 5. Februar 1993 festgehalten, daß der Antrag verspätet sei und die Gemeinde zur Kenntnis nehme, daß die Bewilligung nicht mehr möglich sei und auf formelle Abweisung verzichte.
Mit Bescheid vom 31. März 1993 wies der Gemeinderat das Bauansuchen ab; die Zustellungen an die - zahlreichen - Parteien des Bauverfahrens erfolgten nach den in den Verwaltungsakten befindlichen Übernahmsbestätigungen und Rückscheinen ab 1. April 1993 (an die Bauwerber am 2. April 1993).
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1993, Zl. 92/06/0142, wurde das Beschwerdeverfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingestellt, weil durch diesen nach Ablauf der gesetzten Frist erlassenen Bescheid die beschwerdeführenden Parteien (Bauwerber) nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG klaglos gestellt worden seien.
Die Bauwerber erhoben gegen den Bescheid des Gemeinderates vom 31. März 1993 Vorstellung, in der sie unter anderem geltend machten, daß der Gemeinderat zur Entscheidung infolge Ablaufes der vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Frist unzuständig gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos behoben. Sie teilte (mit näherer Begründung) die Wertung der Vorstellungswerber, daß der Gemeinderat infolge Fristablaufes zur Entscheidung nicht mehr zuständig war.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Gemeinde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt; sowohl die belangte Behörde, als auch die Bauwerber haben Gegenschriften erstattet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die beschwerdeführende Gemeinde zieht nicht in Zweifel, daß der Bescheid vom 31. März 1993 erst nach Ablauf der mit Verfügung vom 20. August 1992 eingeräumten Frist erlassen wurde, bringt aber vor, daß "nach ständiger Rechtsprechung" die Entscheidungsbefugnis einer säumigen Behörde auch dann aufrecht bleibe, wenn Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht werde, und zwar so lange, bis der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheide. Diese Meinung ist unzutreffend: Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkennt (siehe dazu die bei Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 534 ff wiedergegebene Judikatur), bleibt im Falle einer Säumnisbeschwerde die belangte Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides nur bis zum Ablauf der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG zuständig. Nach Ablauf der Frist ist sie nicht mehr zuständig, den versäumten Bescheid nachzuholen. Jedenfalls unzutreffend ist die Wertung der Beschwerdeführerin, daß ihre Rechtsansicht (wonach sie zur Bescheiderlassung zuständig gewesen sei) vom Verwaltungsgerichtshof geteilt und bereits dadurch zum Ausdruck gebracht worden sei, daß der Gerichtshof das Säumnisbeschwerde-Verfahren mit Beschluß vom 29. April 1993 infolge Klaglosstellung eingestellt habe, weil (formelle) Klaglosstellung auch durch einen nach Ablauf der zur Nachholung eingeräumten Frist erlassenen Bescheid bewirkt wird (siehe die bei Dolp aa0 Seite 320 f abgedruckten Entscheidungen). Anzufügen ist noch, daß den Bauwerbern mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1993, Zl. 93/06/0106 die Wiederaufnahme jenes mit Beschluß vom 29. April 1993, Zl. 92/06/0142, eingestellten Verfahrens bewilligt wurde (§ 45 Abs. 1 Z 5 VwGG).
Da somit die belangte Behörde den verspätet nachgeholten Bescheid des Gemeinderates ohne Rechtsirrtum ersatzlos behoben hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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