VwGH 93/06/0106

VwGH93/06/010624.6.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über den Antrag 1.) des KF und 2.) der HF, beide in G und vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in I, gegen den Gemeinderat der Gemeinde G, betreffend die Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1993, Zl. 92/06/0142, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §45 Abs1 Z5;
VwGG §45 Abs1 Z5;

 

Spruch:

Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

Zur Zl. 92/06/0142 hatten die Einschreiter gegen den Gemeinderat der Gemeinde G Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine Berufung in einer Bausache (Versagung der Baubewilligung) erhoben. Nach Einleitung des Vorverfahrens entschied der Gemeinderat der Gemeinde G mit Bescheid vom 31. März 1993 über die Berufung der Einschreiter. Der Verwaltungsgerichtshof stellte daraufhin mit Beschluß vom 29. April 1993, Zl. 92/06/0142, das verwaltungsgerichtliche Verfahren wegen Klaglosstellung ein. Auf Grund der Vorstellung der Einschreiter behob die Tiroler Landesregierung mit Beschluß vom 13. Mai 1993, Zl. Ve1-550-1977/3, den genannten Bescheid des Gemeinderates mit der Begründung, daß im Zeitpunkt der Zustellung seiner Erledigung die Zuständigkeit schon auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen gewesen sei. - Die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes war der belangten Behörde am 2. September 1992 zugestellt worden, die dreimonatige Frist war daher bereits am 2. Dezember 1992 abgelaufen. Ein Fristverlängerungsantrag war erst nach Ablauf der Frist gestellt worden und konnte daher nicht mehr bewilligt werden.

Die Einschreiter stellten nunmehr den Antrag auf Wiederaufnahme des eingestellten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Dem Antrag der Wiederaufnahmewerber war stattzugeben, weil die behördliche Maßnahme, nämlich der Bescheid vom 31. März 1993, der die Klaglosstellung bewirkt hatte, nunmehr nachträglich behoben worden ist. Damit lagen aber die Voraussetzungen für eine Bewilligung des Antrages nach § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG vor.

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