Normen
BauO Wr §129 Abs4;
BauO Wr §134 Abs7;
BauRallg;
BauO Wr §129 Abs4;
BauO Wr §134 Abs7;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der auf Grund eines Devolutionsantrages zuständig gewordenen Bauoberbehörde für Wien vom 15. Februar 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung des Abbruches des Hauses Wien, O-Gasse 22, unter Berufung auf die §§ 129 Abs. 4 und 134 Abs. 5 (richtig wohl: 7) der Bauordnung für Wien mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf die Erlassung einer derartigen Anordnung habe. Es stehe ihm aber frei, einen Antrag auf Bewilligung des Abbruches zu stellen, über den die Behörde erster Rechtsstufe zu entscheiden hätte.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 129 Abs. 4 der Bauordnung für Wien hat die Behörde nötigenfalls den Eigentümer (Miteigentümer) zur Behebung von Baugebrechen unter Gewährung einer angemessenen Frist zu verhalten; sie verfügt die aus öffentlichen Rücksichten notwendige Beseitigung von Baugebrechen und ordnet die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an. Die Räumung oder der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen oder baulichen Anlagen ist anzuordnen, wenn die Instandsetzung der Baulichkeit einer Substanzveränderung mindestens der Hälfte der vorhandenen Bausubstanz der Baulichkeit gleichkäme; eine solche Substanzveränderung ist jedenfalls dann gegeben, wenn mindestens die Hälfte der wesentlichen raumbildenden Elemente durch neue Bauteile ersetzt werden müßte. Die Räumung oder der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen oder baulichen Anlagen ist weiters auch dann anzuordnen, wenn durch die Art, die Vielfalt und das Ausmaß der bestehenden Baugebrechen sich das Gebäude, die Gebäudeteile oder die baulichen Anlagen in einem solchen gefährlichen Bauzustand befinden, daß die Sicherheit der Bewohner und Benützer des Gebäudes bedroht ist und auch durch einfache Sicherungsmaßnahmen auf längere Zeit nicht hergestellt und gewährleistet werden kann.
Sofern es sich um einen von Amts wegen erlassenen Bescheid handelt, ist gemäß § 134 Abs. 7 leg. cit. in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 34/1992 die Person Partei, die hiedurch zu einer Leistung, Unterlassung oder Duldung verpflichtet wird. Alle sonstigen Personen, die hiedurch in ihren Privatrechten oder Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluß vom 15. Dezember 1983, Zl. 83/06/0231, BauSlg. Nr. 160, und die darin zitierte Vorjudikatur) steht im allgemeinen (Ausnahmen nach anderen Bauordnungen waren nicht zu berücksichtigen) niemandem, also auch nicht dem Hauseigentümer, ein Anspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, weshalb der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung seines Antrages auf Erlassung eines Abtragungsauftrages hinsichtlich seines Hauses in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden ist.
Die vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seines - gegenteiligen - Standpunktes ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse vom 24. Mai 1976, Slg. N.F. Nr. 9063/A, und vom 15. März 1983, Zl. 81/05/0164 (= BauSlg. Nr. 24), wonach in Schutzzonen ein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines Abtragungsauftrages besteht, wenn ein Instandsetzungsauftrag wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sind auf den Beschwerdefall nicht anzuwenden, weil das in Rede stehende Haus des Beschwerdeführers nicht in einer Schutzzone liegt.
In Ermangelung eines Anspruches des Beschwerdeführers auf eine Sachentscheidung kann der belangten Behörde keine im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentliche, also zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Verfahrensvorschriften angelastet werden, wenn sie die vom Beschwerdeführer für erforderlich erachteten Ermittlungen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der wiedergegebenen Regelung des § 129 Abs. 4 der Bauordnung für Wien nicht durchgeführt hat. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides läßt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, daß "die Behörde ... erst im Wege der Bauoberbehörde nach einem bezüglichen Devolutionsantrag" entschieden hat, weil die belangte Behörde erst nach Ablauf der Frist des § 73 Abs. 2 AVG und Einbringung eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht über den Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden hatte.
Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt, weshalb die sohin unbegründete Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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