VwGH 93/04/0146

VwGH93/04/014619.10.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde des H in B, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. März 1993, Zl. Ge-100042/1-1993/Pö/Th, betreffend Übertretung der GewO 1973, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1973 §198 Abs2;
GewO 1973 §368 Z11;
SperrV OÖ 1957 §1 Abs1 litf;
SperrV OÖ 1957 §3 Abs1 litc;
VStG §44a Z1;
GewO 1973 §198 Abs2;
GewO 1973 §368 Z11;
SperrV OÖ 1957 §1 Abs1 litf;
SperrV OÖ 1957 §3 Abs1 litc;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug als Ersatzbescheid für den mit hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1993, Zl. 92/04/0124, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehobenen Bescheid vom 14. April 1992 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. März 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Inhaber der Gastgewerbeberechtigung in den Betriebsräumen seines Lokales "Y" in X, S-Straße 3, am 17. Juni 1990 nach Eintritt der Sperrstunde um 6.00 Uhr mindestens 4 Gästen gestattet, bis 8.00 Uhr weiter in den Betriebsräumen zu verweilen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 198 Abs. 2 in Verbindung mit § 368 Z. 11 GewO 1973 und mit § 1 Abs. 1 lit. f und § 3 Abs. 1 lit. c Sperrzeitenverordnung 1978, LGBl. für Oberösterreich Nr. 73/1977, begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Zur Begründung führte der Landeshauptmann unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe selbst im Einspruch gegen die Strafverfügung und in der Berufung zugestanden, er habe Gästen das Verbleiben im Lokal nach Eintritt der Sperrstunde gestattet und zwar zum Zwecke des Wartens auf ein Taxi. Im Hinblick auf dieses vom Beschwerdeführer selbst zugegebene Zugeständnis seien darüber hinaus keine weiteren Beweise aufzunehmen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes macht der Beschwerdeführer geltend, die Feststellung im angefochtenen Bescheid, er habe Gästen bis 8.00 Uhr das Verweilen in den Betriebsräumen gestattet sei sicherlich unrichtig und durch das Beweisverfahren nicht gedeckt. Es sei auch in keiner Weise geprüft worden, ob zum Zeitpunkt des Einschreitens der Gendarmerie nicht ausschließlich Angestellte im Betrieb anwesend gewesen seien. Dadurch, daß den entsprechenden Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht stattgegeben worden sei, sei er in seinem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Auch habe es die belangte Behörde entgegen entsprechenden Anträgen des Beschwerdeführers unterlassen, den Taxifahrer darüber einzuvernehmen, wann er den Anruf zur Abholung der Gäste erhalten habe und wann er tatsächlich vom Lokal die restlichen Gäste weggeführt habe.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem oben zitierten Vorerkenntnis vom 28. Jänner 1993 dargelegt hat, genügte bereits der vom Beschwerdeführer in seinem Einspruch gegen die gegen ihn ergangene Strafverfügung sowie in seiner Berufung gegen das erstbehördliche Straferkenntnis zugestandene Sachverhalt zu seiner Bestrafung. Denn das Zeitausmaß der Überschreitung der Sperrstunde sowie das Motiv, aus dem den Gästen das weitere Verweilen in der Betriebsanlage gestattet wurde, sind nicht Tatbestandselemente der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung. Das Vorbringen aber, möglicherweise hätten sich im fraglichen Zeitraum nur Bedienstete des Beschwerdeführers in der Betriebsanlage aufgehalten, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar, auf die nicht weiter einzugehen ist.

Auch das weitere Vorbringen, als der Beschwerdeführer um

5.45 Uhr das Taxi bestellt habe, sei für ihn nicht absehbar gewesen, wann dieses kommen werde, sodaß "von vornherein der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sein konnte", ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Denn einerseits ist, wie bereits dargetan, das Motiv des Gestattens für die Erfüllung des Straftatbestandes bedeutungslos und andererseits steht dieses Vorbringen mit dem Zugeständnis im Einspruch gegen die Strafverfügung in Widerspruch, wo vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht wurde, er habe erst um 6.15 Uhr für die Gäste ein Taxi bestellt.

Soweit der Beschwerdeführer aber in seiner Beschwerde die Schwierigkeiten darlegt, die für einen Gastwirt mit der Einhaltung der Sperrstunde verbunden sind, und sich in diesem Zusammenhang auf die den Gastwirt treffende Pflicht zur Fürsorge für seine Gäste beruft, ist der Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Aufgabe des Gewerbetreibenden ist, so rechtzeitig alle zur Verfügung stehenden erforderlichen Maßnahmen - bis zur Inanspruchnahme der Hilfe der Gendamerie - zu ergreifen, daß ein über den Eintritt der Sperrstunde hinausreichendes weiteres Verweilen der Gäste in den Betriebsräumlichkeiten ausgeschlossen wird (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 8. April 1986, Zl. 85/04/0190). Werden solche Maßnahmen rechtzeitig ergriffen, so wird im allgemeinen auch eine Kollision der Pflicht des Gewerbetreibenden zur Einhaltung der Sperrstunde mit seiner Pflicht zu Fürsorge für seine Gäste nicht zu befürchten sein.

Soweit der Beschwerdeführer Feststellungen über die Frage vermißt, ob sich die in Rede stehenden Gäste zum fraglichen Zeitpunkt nicht bereits im "Foyerbereich (außerhalb des Schankbereiches, nämlich im Erdgeschoß)" befunden hätten, so ist er darauf hinzuweisen, daß auch diese Räumlichkeiten zu jenen Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen zählen, in denen der Gewerbetreibende nach § 198 Abs. 2 leg. cit. seinen Gästen ein Verweilen nach Eintritt der Sperrstunde nicht mehr gestatten darf. Davon abgesehen hatte die belangte Behörde schon deshalb keine Veranlassung, diese Frage zu prüfen, weil ein entsprechendes Vorbringen vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht erstattet wurde.

Schließlich ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, die belangte Behörde hätte im Rahmen der Strafbemessung die Bestimmung des § 21 VStG anzuwenden gehabt, weil es sich bei dem in diesem Zusammenhang geltend gemachten Sachverhaltselement, nämlich der Beschwerdeführer betreibe seit 31. Dezember 1992 selbst kein Lokal mehr, ebenfalls um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung handelt.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

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